Dierk Schaefers Blog

Das Opferentschädigungsgesetz und die Verjährungsfrage

Posted in heimkinder, News by dierkschaefer on 12. Mai 2010

Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Ich gebe nur wieder, was ich heute in der Kriminologie-Vorlesung gehört habe.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 18. März 2010 eine wichtige Entscheidung zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) getroffen.

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C63275640_L20.pdf [Mittwoch, 12. Mai 2010]

Es geht zwar um einen Stalking-Fall, doch der zweite Absatz der nichtamtlichen Leitsätze könnte für ehemalige Heimkinder wichtig sein.

» Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Handlungen vor dem 31. März 2007 begangen wurden und daher wegen des absoluten Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht als strafbare Nachstellungen im Sinne von § 238 StGB bestraft werden könnten. Bei der opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung sind vielmehr auch die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen zu berücksichtigen«.

http://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C63275984_L20_D0_I5210490_h1.html [Mittwoch, 12. Mai 2010]

Auf Nachfrage sagte mir der Dozent, analog müsse das auch für die Anwendung des OEG auf die Heimkinderfälle gelten. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Das heißt: ehemalige Heimkinder sollten mit ihrem Anwalt besprechen, ob sie unter Berufung auf diese Entscheidung Anträge nach dem OEG stellen können.

Apropos Anwalt

Aus dem Vorlesungsskript:

  • Opfer können nach § 406f Abs. 2 StPO bei einer Vernehmung durch eine private Vertrauensperson unterstützt werden.
  • Nach § 149 StPO ist die Unterstützung durch den Ehegatten oder Lebenspartner in der Hauptverhandlung möglich.
  • Es gibt auch eine professionelle Opferunterstützung durch einen anwaltlichen Opferbeistand (§ 406 f, Abs. 1 StPO). Die Möglichkeiten der Akteneinsicht sind durch §406 StPO, s. auch §68b StPO geregelt.
  • Besonders deutliche Opferunterstützung durch einen anwaltlichen Opferbeistand ist auch in der Hauptverhandlung Opfern als Nebenklägern (§397 Abs. 2 StPO) sowie bei nebenklagebefugten Opfern möglich (§§ 406g Abs. 1 und 2 StPO).
  • Die intensivste und die meisten Befugnisse gewährende Unterstützungsform – unter bestimmten Umständen – ist die Bestellung eines von Staats wegen finanzierten Opferanwalts für Nebenkläger (§397a Abs. 1 StPO) und für nebenklagebefugte Opfer (§406g Abs. 3 StPO).

[Fettdruck und Unterstreichung wie im Vorlesungsmanuskript].

Und da ich schon bei Rechtsangelegenheiten bin:

Kürzlich hörte ich von einem Fall, bei dem der Richter trotz begründeten Mißtrauensantrags an einem Gutachter festhielt, obwohl der kein spezialisierter Gutachter für sexuelle Traumatierungen ist.

Die Vorgabe des BGH [BGH, Urt. v. 30. 7. 1999 – 1 StR 618198 (LG Ansbach)] lautet dagegen:

»Hält ein Prozeßbeteiligter die wissenschaftlichen Anforderungen [eines Gutachtens] dagegen für nicht erfüllt, wird er noch in der Tatsacheninstanz auf die Bestellung eines weiteren Sachverständigen hinzuwirken haben. Will das Gericht einem dahingehenden Beweisantrag nicht entsprechen, bedarf es – wie dargelegt – einer ausführlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses regelmäßig nur dann, wenn der Antragsteller einen Mangel des Erstgutachtens konkret vorgetragen hat. Ist dies geschehen, wird es aber vor einer Entscheidung über einen derartigen Antrag naheliegen, den Erstgutachter zu dem behaupteten Mangel zu hören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben«.


Nun, Mängel des Erstgutachtens wurden konkret vorgetragen.

photo: dierkschaefer


Eine Antwort

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  1. […] Das ist eine wichtige Expertise, die man unbedingt lesen sollte, egal, ob man ehemaliges Heimkind ist oder Interessenvertreter am Runden Tisch. (Vielen Dank an Herrn Mitchell/Australien für den Hinweis!) Angeschlossen ist dort eine Kommentierung der wegweisenden »Entscheidung des Landesversorgungsamtes Bayern vom 7.10.2010 zu Gunsten eines ehemaligen Heimkindes«. Das Landesversorgungsamt hat eine positive Entscheidung nach dem Opferentschädigungsgesetz getroffen. Ich hatte in meinem Blog am 12. Mai auf diese Möglichkeiten hingewiesen und freue mich, daß das zu der Zeit schon lange schon laufende Verfahren erfolgreich war. https://dierkschaefer.wordpress.com/2010/05/12/das-opferentschadigungsgesetz-und-die-verjahrungsfrage… […]


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