Staat und Kirche – auch in der Schweiz kein so ganz einfaches Verhältnis
»Die Religionsfreiheit garantiert jeder Religionsgemeinschaft ein Selbstbestimmungsrecht und verpflichtet den Staat zur Neutralität in religiösen Fragen. Wie eine Religionsgemeinschaft sich intern organisiert, muss ihr freigestellt sein. In ihrer inneren Organisation kann sie insoweit nicht an die Grundrechte gebunden werden, die allein Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates darstellen. Mit Berufung auf die Gleichstellung von Mann und Frau und das Recht auf Ehe zu verlangen, der Zugang zum Priesteramt in der römisch-katholischen Kirche müsse auch Frauen und verheirateten Männern offenstehen, verstiesse gegen ihr Selbstbestimmungsrecht nach ihrer Glaubenslehre sowie gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Bei ihrem Auftreten im staatlichen Bereich ist indessen auch eine Religionsgemeinschaft an das staatliche Recht und die Grundrechte gebunden.«[1]
[1] http://www.nzz.ch/meinung/debatte/staat-und-roemisch-katholische-kirche-1.18098124 Freitag, 14. Juni 2013
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