Dierk Schaefers Blog

Die furchtbaren Juristen, es gibt sie noch

Posted in Justiz, Kinderrechte, Menschenrechte, Pädagogik, Religion by dierkschaefer on 13. September 2014

Die furchtbaren Juristen, es gibt sie noch

 

Alle Zitate und Fußnoten aus http://wcms.uzi.uni-halle.de/download.php?down=33910&elem=2767812 Sonnabend, 13. September 2014

 

Die Klassifizierung der „milden Sunna“[1] als Kindeswohlgefährdung gerade zu absurd. …

Eine Strafbarkeit der „milden Sunna“ als „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ i.S.v. § 226a StGB mit dem dort vorgesehenen Strafrahmen ist absolut unverhältnismäßig.

 

Indem die Vorhautbeschneidung nach dem Willen des Gesetzgebers unter § 226a StGB subsumiert werden soll, liegt ein nicht rechtfertigungsfähiger Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschneiders vor und begründet zugleich eine nicht rechtfertigungsfähige Ungleichbehandlung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung der Beschneider der männlichen Vorhaut und der Beschneider der weiblichen Vorhaut.

 

Die strafrechtliche Ahndung von Infibulation und Exzision ist hingegen zu begrüßen.

Gegen die Kennzeichnung der Infibulation als Verstümmlung weiblicher Genitalien und einer Ahndung als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Strafrahmen erscheint nach hier vertretener Ansicht verhältnismäßig. Für die Exzision der Klitoris[2] erscheint der Strafrahmen hingegen zu hoch. Diesbezüglich wird ein Strafrahmen zwischen einem halben bzw. einem Jahr bis zu zehn Jahren für verhältnismäßig erachtet.

[1] Für die religiös motivierte Beschneidung der äußeren weiblichen Genitalien durch Muslime gibt es denn auch einen speziellen Begriff, die sog. „milde Sunna“. Bei dieser Form des Eingriffs wird die Vorhaut der Klitoris eingestochen, eingeritzt/eingeschnitten oder die Klitorisvorhaut wird entfernt.247 Es handelt sich hierbei um eine seltene Form der weiblichen Beschneidung.

[2] Exzision bedeutet die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris(eichel) zusammen mit den inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen.

Eine Antwort

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  1. Heidi Dettinger said, on 15. September 2014 at 03:54

    Es wird kommen, wie es kommen muss: weibliche Genitalverstümmelung wird ebenso wie die Beschneidungen von Jungen legalisiert werden (müssen).

    Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit (und der Lobby) bis auch drastischere Formen der Genitalverstümmelung bis hin zu Exzision und Infibulation straffrei werden.

    Denn wie heißt es doch im GG? „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

    Die Tür ist geöffnet!


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