Dierk Schaefers Blog

Kinderrechte sollen ins Grundgesetz

Ja, aber ich glaub’s erst, wenn sie drin sind. Beurteilen kann man sie erst, wenn man sie sich kritisch anschaut: 1. Welche Kinderrechte kommen ins Grundgesetz? 2. Welche Chancen haben ihre Umsetzung in Politik, Justiz und Verwaltung? Es wird also noch dauern.

Als jahrelanger Beobachter der Situation kann ich nur gequält schmunzeln über den Fortschritt, der bekanntlich eine Schnecke ist – und ob’s ein Fortschritt wird, sehen wir erst später.[1]

Nun endlich nimmt sich die Politik auf höherer Ebene (Koalitionsvertrag) des Themas an. Eine Zusammenfassung gab es gestern in der Sendung „Hintergrund“ des Deutschlandfunks. Man lese nach![2]

Ob es zu einer 2/3-Mehrheit im Bundestag reichen wird, halte ich für fraglich, denn – wie üblich – werden die Kinder nicht nach ihren wohlverstandenen Interessen gefragt, sondern die Vertreter der Interessen anderer:

  • Elternverbände
  • Männervereinigungen
  • Frauenvereinigungen
  • Kirchen
  • Parteien
  • Sozial- bzw. Jugendhilfeträger

und am wichtigsten:

  • die Länder und ihre Kommunen

Die Liste ist wohl nicht vollständig, so habe ich z.B. die Rechtsdogmatiker nicht erwähnt.

Wenn einer Personengruppe, die bisher nur im Paket „Familie“ mitgemeint war, eigene Rechte eingeräumt werden sollen, schmälert das die Rechte und den Einfluss anderer – oder deren Finanzen. Diese anderen werden alle Möglichkeiten nutzen, um ihren Besitzstand zu wahren.

Die Eltern und ihre Verbände werden auf das Elternrecht pochen und darauf verweisen, dass für deren Missbrauch der Staat ein Wächteramt habe. Es ist ja auch richtig, dass der Staat nicht ohne Anlass, also willkürlich/ideologisch in die Familien hineinregieren soll. Autoritäre Staaten in Vergangenheit und Gegenwart sind ein abschreckendes Beispiel, die Hilflosigkeit von Kindern in unserem System in bekanntgewordenen Extremfällen allerdings auch. Es wird also darum gehen müssen, Elternrechte gegen die wohlverstandenen Interessen des Kindes abzuwägen und passende Maßnahme durchzusetzen, wobei unbedingt die Meinung der Kinder erfragt werden muss. Richter sind oft dieser Aufgabe nicht gewachsen. Das sollte also eine unabhängige Fachkraft tun, die den Kindern ihre Entscheidungsmög­lich­keiten und auch die Folgen freundlich vor Augen führt. Das bedeutet: qualifizierte Einzelarbeit, die ist teuer. Sind uns die Kinder das wert? Wer soll das bezahlen?

Fragen in Zusammenhang mit Inobhutnahme sind besonders schwierig. Kinder sind zuweilen hinundhergerissen zwischen der Liebe zu ihren Eltern, selbst wenn diese drogenabhängig sind [Parentifizierung] oder sie gar mißhandeln einerseits und andererseits ihren wohlverstandenen Interessen. Hier ist sehr viel Einfühlungsvermögen vonnöten, um den Kindern die Last der Verantwortung und die Schuldgefühle abzunehmen. Zu beachten ist der Zeitfaktor bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie. Oft ist hier eine Bindung entstanden, die stärker ist als manche Vorstellung von Blutsverwandtschaft. Die Vorstellung, dass soziale Elternschaft wichtiger ist als leibliche, ist vielen Menschen fremd. Sie denken nicht daran, dass es Aufgabe jeder Elternschaft ist, eine soziale zu werden.

Kinder bei Trennung und Scheidung sind dann besonders schlecht dran, wenn der Partner­schafts­krieg auf dem Rücken der Kinder ausgefochten wird. Im Hintergrund machen sich Männervereinigungen und Frauenvereinigungen stark. Auch sie folgen zumeist biologischen Denkmustern. Ein Kind gehört zur Mutter/zum Vater oder es hat Anrecht auf beide. Alles ist verheerend für Kinder, wenn die Eltern für das Kind nicht in erster Linie Eltern sein wollen – und es auch können. Zurzeit versuchen – vornehmlich – Männer, die oft unhaltbaren Ent­scheidungen der Familiengerichte auszuhebeln durch ein im Regelfall verpflichtendes Dop­pelresidenzmodell. Ob diese Aufteilung der Kinder von Fall zu Fall von den Kindern gewünscht wird und ob es für sie praktikabel ist, diese Frage interessiert nicht. Es kann und sollte in solchen Fällen immer darum gehen, im Einvernehmen mit den Kindern – möglichst auch mit den Eltern – eine kindgerechte, alltagstaugliche Lösung zu finden, die nach Kindes­bedarf Flexibilität ermöglicht und auf Wunsch des Kindes auch wieder neu verhandelbar ist. Auch hier ist die Beratung und Begleitung von ideologisch unabhängigen Fachpersonal nötig. Mit der psychologisch-pädagogischen Fachkompetenz der Richter wird man wohl auch zukünftig nicht rechnen können.

Die Kirchen und andere Religionsverbände werden das Elternrecht in dem Sinne verteidigen wollen, dass diese das Recht auf religiöse Erziehung bis zur Religionsmündigkeit behalten sollten. Das ist problematischer als es aussieht. Denn es beinhaltet das Recht auf Beschnei­dung minderjähriger Jungen, was eindeutig dem Kinderrecht auf Unversehrtheit entgegen­steht. Von dort ausgehend machen manche Agitatoren auch Front gegen die Kindertaufe; ein Kind solle unbehelligt von jedweder Religion aufwachsen, bis es sich selber entscheiden kann. Das ist völlig lebensfremd.[3]

Die Parteien sind, wie der Rundfunkbeitrag zeigt, unterschiedlicher Meinung.[4] Nach meiner Einschätzung haben alle kein besonderes Interesse an Kindern, sondern nur an ihren Wähler­gruppen. Das ist systembedingt. Sie werden jeden Entwurf für Kinderrechte im GG in ihrem Interesse beeinflussen, verwässern und Hintertürchen aufhalten[5]. Gummiparagraph.jpgAlso brauchen wir nicht nur die Kinderrechte im GG, sondern auch Wahlrecht für Kinder, das zunächst wohl eine Art Familienwahlrecht wäre bis die Kinder eigene politische Vorstellungen haben. Dann, aber erst dann würden die Parteien Familien und Kinder umwerben und ihnen die Aufmerk­samkeit geben, die ihnen gebührt.

Ein schwieriges Kapitel sind die Sozial- bzw. Jugendhilfeträger, denn die Rechte dieser Lobby sind festgezurrt. Ich habe es in einem Beitrag hier im Blog dargestellt.[6]

Am übelsten jedoch ist die Lobby der Länder und ihrer Kommunen, denn die sind – wie die Elternrechte – schon im Grundgesetz verankert und sie wollen nicht zahlen. Darum hinter­treiben sie seit Jahrzehnten alle kostenträchtigen Gesetze, auch die, die für das Kindeswohl förderlich sind. Und sie achten auf ihre Hoheit. Besonders sie also sind der Hauptgegner, wenn es um die Umsetzung von Kinderrechten im Grundgesetz geht.

Das sind die Neben­wirkungen des Föderalismus; wir kennen sie aus verschiedenen Bereichen. Ich nenne nur die Schulpolitik und mag gar nicht weiter darauf eingehen. Auch die Pflegeschlüssel sind von Land zu Land unterschiedlich. Ist doch logisch, dass der Pflegebedarf in Bayern ein anderer ist als in Meck-Pomm.

Fußnoten

[1] Einen Katalog von Defiziten und Forderungen habe ich schon in meiner Tagungsreihe Kinderkram publiziert und später, 2011 in meinen Blog gestellt:Dierk Schäfer, Für eine neue Politik in Kinder- und Jugendlichen-Angelegenheiten https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/10/fc3bcr-eine-neue-politik.pdf

[2] http://www.deutschlandfunk.de/nach-jahrzehntelanger-debatte-kinderrechte-sollen-ins.724.de.html?dram:article_id=416242 Sonntag, 22. April 2018

[3] Dierk Schäfer, Die Zurichtung des Menschen – auch ohne Religion https://dierkschaefer.wordpress.com/2018/04/18/die-zurichtung-des-menschen-auch-ohne-religion/

[4] http://www.deutschlandfunk.de/nach-jahrzehntelanger-debatte-kinderrechte-sollen-ins.724.de.html?dram:article_id=416242

[5] „Also, Herr Referent, der Gummizug ist schon ganz nett, vergessen Sie aber nicht die Verwässerungsanlage und das Hintertürchen.“ Fund: Archiv Dierk Schäfer

[6] Dierk Schäfer, Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, 24. Juni 2015, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/

Die Vergewaltigung eines Kindes durch den Rechtsstaat

Erinnern Sie sich noch an den Vorfall? „Ein achtjähriges Kind wurde gegen seinen lebhaft geäußerten Willen vor den Augen seiner Mitschüler, seiner Lehrerin, vielleicht auch der Schulleitung mit Polizeigewalt auf Anordnung und im Beisein eines Gerichtsvollziehers aus dem Unterricht gezerrt und schreiend in ein Polizeiauto verfrachtet. Der Vergleich mit Nazischergen verbietet sich, denn wir leben in einem Rechtsstaat. Darf der so handeln?“[1]

Diese Frage hatte ich zwei Tage zuvor per Mail an den Lt. Polizeidirektor Mario Schwan gerichtet.  mail ds.jpg

Heute erhielt ich die Antwort per Mail, die ich, wie angekündigt, hier im Blog veröffentliche: mail pol

Meine Einschätzung: Die Frage in meinem Mail war absichtlich allgemein gestellt. „Es lag keinerlei Gefahr im Verzug vor. Ist – ganz allgemein gefragt, und im Blick auf eventuell kommende Einsätze – die Polizei im Zuge der Amtshilfe verpflichtet, erkennbaren Wider­stand (noch dazu eines Kindes) mit körperlicher Gewalt zu brechen? Kann (ich frage nicht: sollte) der Einsatzbeamte sich in solchen Fällen das Remonstrationsrecht berufen?“

In der Antwort verweist der Lt. Polizeidirektor Mario Schwan

  1. auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. (Gegen wen, würde ich gern wissen.) Dessen Details jedoch werden durch eine Antwort auf meine generelle Frage nicht beeinflusst.
  2. nimmt er Bezug auf eine „politische Bearbeitung unter Beteiligung verschiedener Ministerien im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt“. Deswegen also keine Stellungnahme zum Fall Helbra. Doch nach dem konkreten Fall Helbra hatte ich nicht gefragt, sondern eine allgemein-berufsethische Frage gestellt, ob sich ein Beamter im Zuge der Amtshilfe bei einem Einsatz auf das Remonstrationsrecht berufen könne, wenn er nur mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden kann, auch wenn keine „Gefahr im Verzug“ besteht und ein Kind erkennbar Widerstand leistet.

Das Remonstrationsrecht wird zur Pflicht, wenn der Beamte an der Rechtmäßigkeit der geforderten Diensthandlung zweifelt. Dann sind mehrere Phasen vorgesehen, sofern die Anweisung weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

  1. Die Remonstration gegenüber dem direkten Vorgesetzten/Anweisungsberechtigten,
  2. die Remonstration beim übernächsten Dienstvorgesetzten. Hat der Beamte damit keinen Erfolg, so hat er der Anweisung zu folgen, ist aber persönlich nicht haftbar zu machen. Es sei denn, die Befolgung der Anweisung wäre eine Verletzung der Menschenwürde.

Der Lt. Polizeidirektor Mario Schwan hätte es sich mit seiner Antwort leicht machen können, wenn er geschrieben hätte, selbstverständlich stehe jedem Beamten das Recht auf Remonstra­tion zu, wenn er die Rechtmäßigkeit einer Anweisung bezweifle. Doch es war ihm wohl zu heikel, überhaupt auf das Thema Remonstration einzugehen. Also der bequeme Hinweis auf ein laufendes Verfahren.

Doch nun zum Fall Helbra: Nach den Medienberichten haben die Beamten gezögert, ange­sichts des Widerstandes des Mädchens mit der Aktion fortzufahren. Erst der Gerichts­vollzie­her habe auf Vollzug bestanden. Sollte dies zutreffen, so kann das Zögern der Polizei­beam­ten als hilfloser Versuch einer Remonstration verstanden werden, hilflos, weil sie in der Hek­tik der Situation den Gerichtsvollzieher nicht nur als legalen Auftraggeber, sondern als Dienst­vorgesetzten gesehen hätten. Doch nur ihm gegenüber wäre die Remonstration richtig adressiert gewesen. So bekam der Dienstvorgesetzte[2] nicht die Gelegenheit, den ungeheuren Imageschaden zu erkennen, der durch ein gewaltsames Vorgehen gegen ein Kind, das sich mit all seinen Kräften wehrt, unfehlbar eintreten muss.[3] Der Dienstvorgesetzte hätte erkannt – erkennen müssen – dass ein solches Vorgehen in der öffentlichen Meinung als herzlos ange­sehen werden würde, und dieses auf die Polizei zurückfällt, nicht auf die grauen Eminenzen im Hintergrund, 1. den Gerichtsvollzieher, 2. – nicht vor Ort – den Familienrichter.

Mir ist der Hinweis auf eine „politische Bearbeitung unter Beteiligung verschiedener Ministe­rien im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt“ wichtig, denn eine politische Bewertung von Gewaltmaßnahmen gegen Kinder könnte ein Hoffnungsschimmer sein. Für die Polizei­beam­ten und den Gerichtsvollzieher war offenbar nicht erkennbar, dass auch ein Kind Recht auf Beachtung seiner Menschenwürde hat, die nicht verletzt werden darf. Die Forderung, Kinder­rechte ins Grundgesetz aufzunehmen, stößt bei den Gegnern immer auf das Argument, diese seien durch die allgemeine Menschenwürde-Garantie mit abgedeckt. Das Beispiel von Helbra zeigt das Problematische dieser Meinung. Kinderrechte gehören explizit als Menschenwürde-Anspruch ins Grundgesetz.

Damit dürfte auch der Horizont mancher Familienrechtler erheblich geweitet werden.

[1] https://dierkschaefer.wordpress.com/2018/03/12/die-vergewaltigung-eines-kindes-und-der-rechtsstaat/

[2] Ich nehme an, er war nicht anwesend.

[3] Der dokumentierende Vater war erkennbar und hat sich verbal eingemischt. Hier hätten alle Warnlampen aufblinken müssen.

Generell ein Fortschritt, im Einzelfall problematisch

Posted in Gesellschaft, Justiz, Kinderrechte, Pädagogik, Psychologie by dierkschaefer on 31. Januar 2013