Dierk Schaefers Blog

Selbstsicher und verantwortungsbewusst sollen unsere Kinder ins Leben gehen – Manchmal geht das schief.

Zunächst eine Vorbemerkung.

Ich habe hier einen 29seitigen Essay[1] auf gut fünf Seiten „eingedampft“. Ziel ist, dem Leser, der mit Entschädigungsfragen infolge staatlich zu verantwortender „Erziehungsfehler“ zu tun hat, einen ersten Überblick über die Kausalzusammenhänge und die rechtlichen Möglichkeiten zu geben. Eine Vertiefung in die Materie ist nach diesem Überblick erleichtert. Man folge den Hinweisen auf den Original­artikel.

Zu beachten ist auch das erste sozialgerichtliche Urteil, das in der Logik der hier dargestellten Erkenntnisse steht.[2] Dieses Urteil liegt mir vor. Es ist noch nicht veröffentlicht. Es ist eine Sternstunde deutscher Gerichtsbarkeit. Hier hat eine Richterin – wohl ohne entsprechende Vorbildung – in einer unübersichtlichen Situation juristisch „ins Schwarze“ getroffen. Ich habe eine pseudonymisierte Arbeitsfassung erstellt, die ich als PDF beifüge.[3]

Wenn meine Kurzfassung des Essays ehemaligen Heimkindern und ihren Rechtsvertretern Zugang zu einer juristisch erfolgreichen Argumentation eröffnet, werde ich meine Mühe für sinnvoll investiert betrachten.

Nun zum Sachverhalt

Wenn wir auf die Welt kommen, sind wir noch lange nicht „fertiggebacken“. Aber wir haben es erlebt, das Paradies, die Rundumversorgung im Mutterleib: In wohliger Wärme kam rund um die Uhr alles, was wir brauchten.

Erst später lernten wir, dass schon dieses Paradies bedroht war. Doch wenn unsere Mutter nicht trank[4] oder Drogen nahm, wenn sie nicht selber – warum auch immer – unter Dauer­stress stand, kam von ihr nur Gutes zu uns rein. Und wenn wir nicht vorzeitig abgetrieben wurden, wuchsen wir heran, bis uns das Paradies zu eng wurde. Wir mussten da raus. Und dann wurde es kritisch. Da war der enge Geburtskanal – und danach?

Danach wurde es unerwartet kalt und viel zu hell. Die Hebamme gab uns einen Klaps auf den Po, damit wir schreien und sich unsere Lungen entfalteten. Nun waren wir in der Welt. Wir wurden abgetrocknet, da wars schon nicht mehr so kalt, in ein Kissen gewickelt und jeman­dem in den Arm gelegt. Keine Ahnung, wer das war. Später sagte man mir, es war mein Vater. Der trug mich im Kreissaal im Kreis herum, und die Hebamme sagte: Jetzt haben wir die Nachgeburt noch vor dem Kind gewogen. Die hatte Sorgen. Ich hatte andere. Die ganze Welt stürzte auf mich ein, fremd. Erst einmal: Augen zu!

Das Neugeborene ist mit einer Art „Notfallset“ ausgestattet, da ist nur ein Tool drin: Es kann schreien und seine Umwelt unter Druck setzen. Ganz egoistisch fordert es sein Recht auf Nahrung und Geborgenheit, von Rücksichtnahme keine Spur. Normalerweise spuren „seine“ Leute, meist die Mutter. Sie versorgt das Baby, nimmt es in den Arm und spricht mit ihm in einer Tonlage, die sie sonst nicht „drauf“ hat. Zwar nicht mehr im Paradies lernt das Baby: Wenn ich schreie, kommt jemand, und dann ist alles wieder gut. Dank „mothering“ ist eine Bindung entstanden, ein Band des Vertrauens. Dann kann das Baby ja bald die Welt erkun­den, runter vom Schoß, krabbeln! Stößt es sich irgendwo und bekommt Angst, dann nichts wie zurück in den sicheren Hafen, die Mutter nimmt es hoch und tröstet es. Alles wieder gut! Auf ein Neues – und die Mutter ermuntert es. Wenn es dann so weiter geht, ist alles gut.

Wenn nicht, wird es schwierig.

Der Essay zielt auf nicht so gut.[5]

Die Autoren nehmen die ehemaligen Heimkinder in den Blick und zeigen auf, welche nachhal­tigen negativen Einflüsse die Heimerziehung[6] auf das sich entwickelnde Gehirn der Heim­kinder gehabt hat. Die Auswirkungen führten zu einer Beeinträchtigung des Selbstbildes und zur deutlichen Verschlechterung der Lebens-Chancen. Was dort geschah, so schreiben die Autoren, seien Menschenrechtsverletzungen, die auch gegen das Grundgesetz verstoßen. Darum hätten diese Heimkinder einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Kompensation – gegen den Staat, der seine Aufsichtspflicht sträflich verletzt habe. Diese Kompensation könne aus juristischen Gründen nur über OEG-Verfahren (OEG=Opferentschädigungsgesetz) erfolgen. Soweit in Kürze.

Nun etwas detaillierter[7].

Der Eigenstandsschaden

Die Autoren gehen von einem Eigenstandsschaden aus. Dies ist ein ungewöhnlicher Begriff. Sie bemühen ihn, um die schädigenden neurologischen und psychologischen Wirkungen der Heimerziehung in den 50er bis 70er Jahren als Verletzung von Art. 1 I, 2 I GG und damit kompensationspflichtig darzustellen.

Was ist mit Eigenstand gemeint?

Gemeint ist die Stärkung der Persönlichkeit des Heranwachsenden, der im Sinne des GG frei – eigenständig – seinen Platz in dieser Gesellschaft einnehmen und behaupten können soll.

  • „Psychologisch operationalisiert beschreibt Eigenstand die schrittweise zu entwickeln­de Fähigkeit des Menschen, überhaupt verantwortliche Entscheidungen im Sinne der Ausgestaltung seines Persönlichkeitsrechtes zu fällen.“

Dazu gehört die Sozialverpflichtung.

  • „Sozialverpflichtung beschreibt die schrittweise zu entwickelnde Fähigkeit des Men­schen, soziale Verantwortung für den Eigenstand und das Persönlichkeitsrecht anderer Menschen zu übernehmen.“

Der Mensch, eine physiologische Frühgeburt

Davon ist der neue Weltbürger noch weit entfernt, so „unfertig“ wie er auf die Welt kommt.[8]

Seit Portman[9] sehen wir den Menschen als physiologische Frühgeburt. Die Autoren differen­zieren: „Der Mensch [kommt] als neuronale Frühgeburt zur Welt. Zur neuronalen Reifung und zur darauf basierenden Teilhabe an der menschlichen Gemeinschaft bedarf er der unmit­tel­baren Fürsorge und Sozialisation. Diese beiden Bedürfnisse [sind] Voraussetzungen erzieherischer Verantwortungsübernahme. Diese Verantwortungsübernahme liegt darin begründet, dass beim Menschen eine stark verzögerte Gehirnentwicklung nach der Geburt (stattfindet), die erst im dritten Lebensjahrzehnt in den Zielzustand einer neuronal ausgereif­ten Person einmündet: Über vielfältige Umbauprozesse des Gehirns … wird die vollständige Reifung des Gehirns beim Menschen erst ab dem 25. Lebensjahr erreicht.“

Der Staat ist in der Pflicht

Der Staat trägt qua Grundgesetz die Verantwortung für die Erreichung des Eigenstandes. Im Normalfall liegt die Verantwortung bei den erziehungsberechtigten Eltern[10], doch in seiner Wächterfunktion (Jugendamt) übergeordnet beim Staat. Wenn er Gründe sieht, das Kind aus der Familie zu nehmen, tritt er direkt in die Verantwortung für die Erziehung ein und wird haftbar für Eigenstandsschäden. Er stellt sich außer­halb des Grundgesetzes und handelt damit verfassungswidrig,[11] wenn er seine Pflicht zur Heimauf­sicht nicht wahrnimmt und es infolge dieser Pflichtverletzung nicht zu pädagogisch-wissenschaftlich fundierter Erziehung und zur Unterbindung von Misshand­lungen und kommt.

Trauma und Erinnerung

Es ist inzwischen allgemein bekannt und anerkannt, dass Traumatisierungen oft erst erheblich zeitverzögert erkannt werden, wenn entsprechende Symptome auftreten und zugeordnet wer­den können. „Ohne Kenntnis dieser Tatsachen ist schlechterdings keine Rechtsbean­spruchung durch die Betroffenen denkbar. Die Kausalitäts­bestimmung der aktuell bei den Betroffenen vorliegenden Symptome zur jahrzehntelang zurückliegenden Heimunter­brin­gung ist nicht ohne Spezialkenntnisse bzw. psychologischer Beratung möglich: der Verlauf der Erkrankun­gen ist schleichend und nicht ohne spezielle Kenntnisse auf die – teilweise den Betroffenen nicht mehr bewussten bzw. verdrängten – Misshandlungen und Vernachlässi­gungen zurück­zuführen.[12] Vielmehr sind [diese] den Betroffenen erst [durch] eine Aufarbeitung der Gescheh­­nisse durch psychologische Hilfestellung möglich. Daher ist dem Gebot der Effek­tivität des Rechtstaatsprinzips und dem mit wirkenden Schutz­gedanken der staatlichen Wächterrolle nach Art. 6 II GG gegenüber den Schädigern Geltung zu verschaffen.“

Worin bestehen diese Schäden?

„Als neuronale Frühgeburt braucht der Mensch adäquat verantwortete entwicklungsfördernde Umwelten, damit sich Eigenstand und Sozialverpflichtungspotential schrittweise entfalten können. Werden ihm diese entwicklungsfördernden Umwelten verwehrt, kommt es zu neuro­wissenschaftlich und psychotraumatologisch feststellbaren Verletzungen und Beeinträch­ti­gungen des inneren Milieus und damit zu einer Beschädigung der inneren Voraussetzungen erwachsener Freiheit und Sozialverpflichtung. Dem Betreffenden wird damit die Möglichkeit genommen, die Voraussetzungen des Persönlichkeitsrechts zu nutzen. Ihm wird die lebens­geschichtliche Möglichkeit erschwert oder genommen, seine Grundrechte geltend zu machen und damit an der Kontinuität der Verfassungsordnung mitzuwirken.“ – „Die Heimerziehung der 1950er bis 1970er Jahre war in dem Sinne bei der Zerstörung der Voraussetzungen des Eigenstandes sehr effektiv: ein beständiger Zustrom von affektiv negativ konnotierten Reizen (Zurückweisung, Bedrohung, Demütigung, Entwürdigung) legten das Fundament für das gestörte Denken, Fühlen und Handeln der Heiminsassen in ihrem späteren Leben.[13]

Anpassung als Überlebensprinzip

Diesen Mechanismus muss man verstehen: „Aus der Perspektive des Heranwachsenden kommt es zu einer optimalen Anpassung an die Umwelt der Erwachsenen. Das neuronale System entfaltet sich also in Richtung auf eine optimale Anpassung an die Stimuli auslösende Umwelt. Das Prinzip ist die für die Lebenssicherung und Arterhaltung optimale Adaption. D.h. auch die menschenunwürdigsten Sozialisationsbedingungen wirken neuroplastisch adaptiv und damit normativ für die Anpassung an eine gegebene Umwelt. Sie befä­higen das kindliche System je früher dies geschieht und je länger dies andauert, desto nachhaltiger sich optimal an jede, mit dem Überleben irgendwie vereinbare Umwelt anzupassen. Diese Adap­tion hat allerdings zur Folge, dass eine spätere Umstellung auf andere, z.b. lebenswertere Lebensbedingungen, wenn nicht verunmöglicht, doch in jedem Fall aber erschwert wird, je früher und zeitlich ausgedehnter die negativen Lebensbedingungen bestanden hatten.“ – Ehemalige Heimkinder tragen „ein epigenetisches Erbe ihrer leidvollen Lebensgeschichte mit sich: bei entsprechenden Stimuli im späteren Leben werden dysfunktionale Netzwerkstruk­turen aktiviert, die im Sinne einer früheren Anpassung an das neuronal destruktive Heim­system einmal überlebensnotwendig waren.“ – „Der Organismus des Kindes [wurde] dauer­haft für Stressreaktionen wie Kampf, Flucht, Angst und Erstarrung vorbereitet. … Die dabei sich entfaltende Hyperaktivität und Hyperreagibilität des Stresshormonsystems sind in Hin­blick auf die dauerhafte Auslieferung an die Gewalt als hoch adaptive und funktional Anpas­sungen an eine …  Ausnahme­zustandssituation zu werten. … Diese mittel- bis langfristigen neuropsychologischen Folgen einer solchen seriellen Gewalt-Exposition führen zu massiven psychischen Symptomen, die innerhalb des Heim­systems zwar funktional, außerhalb des Heimsystems hoch dysfunktional und daher als Folge eines hier neuropsychologisch aufge­schlüsselten Eigenstandsschadens gewertet werden müs­sen und die gesellschaftliche Teilhabe massiv behindern.[14] Im Besonderen sind zu nennen: Bindungsstörungen, erlernte Hilflosig­keit, mangelnde Affektregulation, Selbstwert­störungen, Mangel an emotionaler Berührbarkeit, Unfähigkeit zur sozialen Perspektivenübernahme, Stö­rung der Mentalisierungsfähigkeit, Unfähigkeit Wünsche, Impulse und Bedürfnisse auszu­drücken, Impulsivität, soziales Ver­meidungsverhalten, fragile Selbstwertregulation, posttrau­matische Belastungsstörung, erhöh­tes Risiko für Depressionen und Suizide, Angststörungen und auch Persönlich­keitsstörungen als heimintern adaptive, gesellschaftlich aber dysfunkti­onale Verhaltens- und Erlebensformen. Diese Störungsmuster verflechten sich mit der Persönlichkeitsentwicklung vieler ehemaliger Heimkinder. so dass nun nach den dafür ursächlichen Stimuli gefragt werden soll.

  • Stimuli, deren Mangel zu bestimmten Zeiten die Entwicklung beeinträchtigen, die also in einem bestimmten vulnerablen Zeitfenster gegenwärtig sein müssen
  • Stimuli, die unabhängig von kritischen/sensiblen Phasen auf die Entwicklung neuro­naler Netze des Gehirns wirken
  • In diesen sensiblen bzw. kritischen Phasen der Entwicklung sind bestimmte Stimulus­typen in ausreichender Intensität, Dauer und Menge erforderlich, damit sich eigen­stands- und sozial­verpflichtungsrelevante neuronale Funktionen entwickeln können, wie z.b. Stressinhibition, Selbstwertregulation, Affektregulation und Mentalisierungs­fähigkeiten.
  • In diesen Phasen ist das kindliche bzw. jugendliche Rechtssubjekt einerseits neuronal hochgradig geöffnet für soziales und umweltbezogenes Lernen. Andererseits sind Kin­der und Jugendliche in diesen Phasen aber auch besonders empfänglich für schä­di­gende Einflüsse. … Es können sich neuronale Dispositionen bilden, die, wenn im späteren Leben weitere ungünstige Faktoren hinzutreten, dann den Ausbruch einer manifesten psychiatrischen Erkrankung bedingen.“

„Der schädliche Habitus dem Heimkind gegenüber verunmöglichte die gelingende Ausdiffe­renzierung genetisch vorgegebener kognitiver und emotionaler Potenzen von Säuglingen, Kleinkindern und Heranwachsenden. Dieser hat damit das Recht auf Erziehung nicht nur konterkariert, sondern muss darüber hinaus als direkter Angriff auf die neuronalen Voraus­setzungen des humanen Freiheitsge­brauchs und der damit verbundenen Potentiale sozialer Verantwortungsübernahme gewertet werden. Damit stellt dieser einen direkten Angriff auf den Eigenstand des Menschen dar.“

Staatlich installierte Kindeswohlgefährdung begründet Anspruch auf staatliche Entschädigung

„Zusammenfassend kam es im Einflussbereich der Heime bei den ehemaligen Heimkindern zu einer „Einformung traumatisierender Erfahrungen in die neuronale Struktur des mensch­lichen Gehirns …. Die damit verbundenen Schädigungen des Eigenstandes dürften umso höher zu veranschlagen sein, je früher diese Erfahrungen gemacht werden. …

Die trauma- oder deprivationsbedingte Verhinderung sozialen Lernens und zwischen­mensch­licher Empathie bricht das Recht auf Erziehung … und kann auch heute als neuro­wissen­schaft­liche Basis jugendamtlicher Kriterien für die Gefährdung des Kindeswohls gelten. Auf Grundlage dieser Kriterien tritt man dem deutschen Heimsystem nicht zu nahe, wenn man in ihm Vorgänge einer staatlich installierten Kindeswohlgefährdung erblickt. …

[Sie] begründen bei den Betroffenen sowohl Ansprüche auf Schmerzensgeld als auch weitere Schadensersatzansprüche.  … Die Verantwortung des Schä­digers ist daher weit für sämtliche Folgeschäden, die adäquat in Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen, gefasst.“

„Sämtliche Voraussetzungen für die tatsächliche Ersatzpflicht erfüllen daher Träger und Staat gleichermaßen durch die damalige Praxis der Heimunterbringung.

Einer gerichtlichen Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche der Heimkinder steht jedoch die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB seitens der damaligen, heute noch in Form der Träger rechtlich und tatsächlich fortbestehenden Schädiger entgegen. … Zum anderen gilt dies auch für Ansprüche gegen den Staat aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund unterlassener effektiver Kontrolle und Unterbindung der Misshandlungen in den Trägereinrichtungen.“

„Eine rückwirkende gesetzliche Bestimmung zur Aufhebung der Verjährung für bereits eingetretene Ver­jährungen ist nicht zulässig.“

Die Autoren schlagen eine Ände­rung des geltenden OEG [vor.] [Es] „dürfte … bei einem staatlichen Verschulden legislativ geöffnet werden für die Leistung von Schadensersatz­ansprüchen und Zahlung von Schmer­zensgeld. Daher wäre im OEG eine Erweiterung der Beweiswirkung von ärztlich festgestell­ten psychischen Schäden im Rahmen einer gesetz­lichen Kausalitätsvermutung bei nachweislichen Heimaufenthalten in den Jahren 1950-1975 anzustellen.“


[1] Operationalisierbarkeit des EigenstandsschadensBegründung von Schadensersatz­pflichten durch Verletzung von Art. 1 I und Art. 2. I GG Prof. Dr. Jürgen Eilert*, Prof. Dr. Jan Bruckermann**, Dr. Burkhard Wiebel***

Die Originalfassung kann abgerufen werden unter: https://docplayer.org/169226626-Sozialrecht-4-jahrgang-seiten-operationalisierbarkeit-des-eigenstandsschadens-abhandlungen.html Hier auch die Querverweise und Quellenangaben. Um gezielt auf die Suche zu gehen, kann man auch mein Arbeitsexemplar im WORD-Format anfordern: ds@dierk-schaefer.de

Zitate, soweit nicht anders ausgewiesen, sind dem Essay entnommen.

[2] Sozialgericht Darmstadt, Az: S 5VE25117

[3] https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/11/20/oeg-urteil/ Diese Version ist als Vorabmitteilung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Abzuwarten ist die zitierfähige Veröffentlichung durch das Sozialgericht.

[4] In der Schule wurde das Thema Alkohol durchgenommen. Von da an wollte Kevin, ein Pflegekind, nicht mehr zu seiner leiblichen Mutter, denn nun wusste er, warum er behindert war.

[5] Ich folge im Wesentlichen dem Verlauf und gebe den Essay in ausgewählten Auszügen wie­der.

[6] Soweit es allgemein um Hirnentwicklung geht: Schädigende Einflüsse kommen auch außerhalb der Heimer­ziehung vor. Nur dann dürfte es noch schwieriger sein, Ansprüche auf finanzielle Kompensation durchzusetzen. Dasselbe gilt für die pränatalen Schädigungen in der Kriegskindergeneration (hoch stressbelastete Schwanger­schaften bei Bombardierungen).

[7] Wer es noch detaillierter haben will: Elisabeth B. Binder, Folgen früher Traumatisierung aus neurobiologischer Sicht, https://link.springer.com/article/10.1007/s11757-017-0412-9 Doch ich warne. Dieser Text ist nur mit einschlägigen Vorkenntnissen verständlich.

[8] „Primaten kommen mit einem besonders unfertigen Gehirn zur Welt. Je langsamer es sich anschließend entwickelt und je länger es dauert, bis alle Verschaltungen endgültig geknüpft und festgelegt sind, desto umfangreicher sind die Möglichkeiten, eigene Erfahrungen und individuelle Nutzungsbedingungen in seiner Matrix zu verankern“

[9] 1941 veröffentlichte Portman erstmals einen Beitrag zur Sonderstellung des Menschen in der Natur aus ontogenetischer wie phylogenetischer Sicht. In den folgenden Jahren veröffentlichte Portmann kontinuierlich weitere Beiträge zur Sonderstellung des Menschen in der Natur und behandelte verstärkt die ersten Lebensjahre des Menschen aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht. Diese Sonderstellung des „physiologisch völlig unspezi­alisierten“, in seiner Entwicklung offenen Menschen unterscheide ihn als „ewig Werdender“ von allen anderen physiologisch höchst spezialisierten, „so-seienden“ Lebewesen. Er prägte die Begriffe der „physiologischen Frühgeburt“ und „Nesthocker“ bzw. „Nestflüchter“, welche auch heute noch Verwendung finden. Der Mensch ist einer späteren Arbeit von ihm zufolge ein „sekundärer Nesthocker“ mit einer offenen Präge- und Lernphase im „sozialen Uterus“ der Familie. https://de.wikipedia.org/wiki/Adolf_Portmann#Wissenschaftliche_Themen

[10] Einer meiner Tagungstitel: Eltern sind Schicksal – manchmal auch Schicksalsschläge.

[11] Der Mensch bleibt „unter den ihm von der Verfassung garan­tierten Möglichkeiten zurück: Grundrechtlich höchstgradig geschützte Rechtsgüter bleiben ungelebt oder können wegen der umfassenden neuropsychischen Störungen nicht oder nur beschädigt geltend gemacht werden, wie z.B. die Fähigkeit andere Menschen als gleichwertig zu erleben (Art. 3 GG), eine Religion zu haben (Art 4. GG), seine Meinung angstfrei frei zu äußern (Art. 5 GG), Ehe- oder Familienleben verantwortlich zu gestalten und Kinder zu erziehen (Art. 6 GG), eine erfolgreiche Schullaufbahn zu bewältigen (Art. 7 GG), öffentlich angstfrei zu demonstrieren (Art. 8 GG), sich in Vereinen zu organisieren (Art. 9 GG), private Kommunikation zu gestalten (Art. 10 GG), sich frei im öffent­lichen Raum bewegen zu können (Art. 11 GG), berufstätig sein zu können (Art. 12 GG), sich mit dem Verfas­sungsstaat identifiziert und sozialverpflichtet zu fühlen (Art. 13 GG), eine eigene Wohnung zu gestalten (Art 14 GG), Eigentum zu erhalten und für die Erben zu sichern (Art. 15 GG).

[12] Eine Verstehenshilfe stellt die „Trauma-Zange“ nach Dr. L. Besser dar: https://dierkschaefer.wordpress.com/2018/11/25/wenn-die-seele-zuckt-trigger/

[13] Leser, denen die damaligen Erziehungsmethoden in Heimen fremd sind, mögen diesen Link anklicken: http://gewalt-im-jhh.de/Erinnerungen_KD/erinnerungen_kd.html

[14] Aus meiner Adoptionsarbeit: Ein Kind, das längere Zeit erfolgreich auf der Straße gelebt hat, ist kaum umzupolen.

Kindesmissbrauch[1] – Das Suchtverhalten der Täter

Kindesmissbrauch ist endemisch

Kindesmissbrauch ist endemisch, ist tief verwurzelt in der Gesellschaft. Vermutlich war es schon immer so und wurde nur nicht beachtet. Zille beschreibt in seinen „Hurengesprächen“ die „Lutsch-Lise“, und Kindesmissbrauch dürfte sich wohl nicht nur auf sein „Milljöh“ beschränkt haben. Die klerikale Pädokriminalität, die Missbräuche in Familien, Schulen, Sportvereinen usw. haben uns das Ausmaß dieser „Normalität“ vor Augen geführt. Ich wills nicht weiter ausführen.[2]

missbrauch - schülerarbeit[3]

Was ist neu?

Was ist neu? Die sich in der letzten Zeit häufenden Meldungen über Kindesmissbrauch zeigen uns über die Taten hinaus einen Tauschmarkt für Bilder und Filme von missbrauchten und sadistisch gequälten Kindern. Was früher eher ein Verbrechen in Einsamkeit und Ver­schwie­genheit war, hat durch die digitale Aufzeichnung und die speziellen Verbreitungskanäle im Internet Marktwert bekommen. Das Internet bietet die Möglichkeit Interessenten zu finden. Der Begriff „Marktwert“ ist irreführend. Es geht nicht so sehr um Geld. „Angesichts der Mengen, die in den Tauschbörsen verbreitet werden, ist der Erwerb von Kinderpornografie im World Wide Web gegen Entgelt eher sinnlos.“ [4]

Eher im Gegenteil. Die Täter erbringen einen hohen Aufwand, wie es gerade der Fall von Münster zeigt.

Der Aufwand besteht zunächst einmal im Arrangement der bloßen Tat. Auch wenn Krimi­nelle ganz allgemein eher davon ausgehen, nicht erwischt zu werden, so sind Kinder ein Unsicherheitsfaktor für den Täter. Er muss entweder ein Vertrauensverhältnis aufbauen („Das bleibt unser Geheimnis!“) oder eine total einschüchternde Drohkulisse. Außerdem könnten die Kinder unvorhergesehen so laut schreien, dass die Tat entdeckt werden könnte. Hinzu kommt der logistische Aufwand für die Tat und ihre Tarnung. Es hat sich zwar gezeigt, dass die Nachbarschaft und die Personen im „amtlichen“ Umfeld einschließlich Kita, Kindergarten und Schule oft „blind“ sind und/oder nicht kooperieren, so ist die Fehleranfälligkeit dieser Gruppen und Instanzen dennoch nicht kalkulierbar.

Der nächste Aufwand ist mit der Dokumentation der Taten durch die Täter gegeben und mit ihrem Einsatz in den Winkeln des Internets. Die Täter brauchen das Equipment und das Know-how der abgesicherten Verbindung zu anderen Tätern. Der Fall in Münster zeigt den technischen Aufwand für die professionell-verschlüsselte Speicherung der Daten.

Das Problem stellt sich bereits bei der bloßen Speicherung von Kinderpornographie, also auch ohne direkten eigenen Missbrauch. Wer speichert macht sich strafbar und in weiterem Sinne angreifbar. Das musste der Abgeordnete Edathy erfahren, obwohl er Photos gekauft und heruntergeladen hatte, die sich letztlich nicht als strafbar herausstellten. Doch der Verdacht hatte gereicht, um seine politische wie bürgerliche Reputation zu zerstören.[5]+[6]

Werden weitere Personen über das Netz kontaktiert, die anreisen, um sich real an den Kindern und ihren Qualen zu verlustieren, stellen sie die nächste Stufe möglicher Schwierigkeiten dar.

Der ganze Aufwand ist für Außenstehende zunächst ein Rätsel. Warum machen die Täter das, wenn kein Gewinnstreben im Vordergrund steht?

 

Verhaltenssucht

Wenn keine logischen Gründe erkennbar sind, wird man nach psychologischen suchen müs­sen. Einen Schlüssel zum Verstehen sehe ich darin, dass der Hauptzweck der Verwertung der Aufzeichnungen im Zugang zu einschlägigen Bildertausch-Netzen liegt. Neben die Erstmoti­vation der Lust am sexuellen Missbrauch von Kindern tritt also der Zusatzgewinn: Zugang zu ähnlichen, besser noch heftigeren Bildern und Filmen oder gar der Besuch bei anderen Tätern mit anderen Kindern.[7]

Hier ist ein Bogen zu schlagen zu den Auswirkungen des exzessiven Pornokonsums, über die durch das häufigere Vorkommen Erkenntnisse vorliegen.

»In den letzten Jahren hat die Sucht nach Pornographie schwunghaft zugenommen und stellt Therapeuten wie Mediziner vor eine gleichsam hohe Herausforderung. Männer jeden Alters erleben plötzlich gravierende Nebenwirkungen des dauerhaften Konsums kostenlos abrufba­rer Pornographie im Internet. … Viele zwanghafte Nutzer von Internet-Pornographie laden fünf oder mehrere Videos gleich­zeitig in verschiedenen Browser-Fenstern oder auch Tabs und klicken sich dann in Windeseile durch die verschiedenen Szenen.«[8] »“Mit einem jährlichen Umsatz von 800 Millionen Euro ist Deutschland weltweit der zweitgrößte Pornomarkt“, schreibt die Sozialwissenschaftlerin Esther Stahl. Ein fatales Paradies für Abhängige.« … »Weil die Droge immer und überall zu haben ist, steigt auch die Zahl der Süchtigen. „Wäh­rend sich früher Personen Pornographie in einer Videothek besorgen mussten, ist die Ver­fügbarkeit über das Internet viel größer, einfacher und subjektiv anonymer. Dies trägt zur Steigerung des Anteils von Betroffenen bei“« … »So wie es aussieht ist aber die Pornosucht für die Wissenschaft nichts Besonderes. Brand schreibt, bildgebende Verfahren hätten gezeigt, dass die Pornosucht (Brand nennt sie Cyber­sexsucht) im Prinzip genauso funktioniert wie Substanzabhängigkeiten oder Verhaltenssüchte.« … »„Der Süchtige kann sich nie sicher sein, ob nicht das nächste Video noch besser zu seinen sexuellen Präferenzen passt als das, das er gerade anschaut“, sagt Brand.« … »So entgleitet den Betroffenen die Kontrolle viel schneller. Das ist wohl ein wesentlicher Mechanismus der Pornosucht.«[9]

Das passt zu meinen Erfahrungen. Wohl die meisten (männlichen) Leser dürften schon einmal auf solchen Pornoseiten gewesen sein. Soweit Sie sich auf die Szenen eingelassen haben: Eigentlich ist die meist recht monotone Vorführung des alten Steckspiels langweilig, und doch kommt man nicht gleich davon los. Das ist noch nicht schon Sucht, kann aber sehr leicht eine werden.

Was für Pornographie ohne Kinderbeteiligung gilt, für die man keinerlei Aufwand treiben muss, gilt umso mehr für Kinderpornographie.

Die Gier wächst, weil man glaubt, es gebe noch so viel und noch viel befriedigenderes zu entdecken: »Rund 600 Terabyte Videomaterial haben die Ermittler auf dem Server des IT-Technikers gesichert. Je nach technischem Endgerät bräuchte ein Mensch 30 Jahre, um das gesamte Material zu sichten.«[10] Das Suchtmittel ist also in unermesslichem Umfang immer zur Hand – wenn man in einem solchen Tausch-Club Zutritt erhalten hat – durch Lieferung wei­teren „Materials“. Ich habe noch in Erinnerung, wie uns ein Staatsanwalt mit Schwerpunkt Kinderpornographie auf einer Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll, nicht die Photos, aber die Ordnerstruktur auf dem PC eines Täters vorführte: sorgfältig geführte Dateien-Verzeichnisse zeugten von pingeligster Sammelleidenschaft.[11] Für mich ist der Suchtcharakter (Verhaltenssucht) unverkennbar, er wird allerdings im ICD[12] nicht erfasst. Die Studie von Kutscher et al.[13]  hebt zwar hervor, dass Kindesmissbraucher mit der Diagnose einer Pädophilie besondere Beachtung benötigen insbesondere wegen der frühen Mani­festation und der lebenslangen Persistenz ihrer sexuellen Ausrichtung auf Kinder, geht aber auf eine mögliche Suchtproblematik nicht ein. Nimmt man diese jedoch an, verschärft sich das Problem sadistischen Kindesmissbrauch und seiner allzeitigen Präsenz in den Tausch­börsen.

Nach meinen Schlussfolgerungen haben wir es mit Abhängigen zu tun, die im Unterschied zu anderen Süchtigen, gemeingefährlich sind. Andere Süchtige schädigen zunächst einmal sich selbst, und ihre Angehörigen leiden mit, fungieren oft als Co-Abhängige, indem sie ihrem „Suchti“ den Rücken freihalten. Das ist hier grundlegend anders. Die Kinderporno-Sucht speist sich durch Opfer, umso schärfer, wenn Sadismus dabei ist.

Viele rufen derzeit nach Strafverschärfung, manche entwickeln dabei nicht ganz unver­ständ­liche Ideen, die ihrerseits in Richtung Sadismus gehen. Doch selbst die Rufe nach ziviler Strafver­schärfung, einer generellen Hochstufung von Kinderpornographie zum Verbrechens­tatbestand sind in manchen Fällen u.U. nicht angemessen. Die Optik jedenfalls ist unbefrie­digend, solange Herstellung und Vertrieb von Kinderpornographie nur als Vergehen einge­stuft werden. Wir brauchen angemessene Lösungen. Welche könnten das sein?

Strafvollzug?

Strafvollzug allein erscheint der Problemlage nicht angemessen, auch wenn den Tätern dort vielleicht zum ersten Mal ihre Stellung drastisch bewusst gemacht würde.[14]

Für Straftaten unter Drogeneinfluss gibt es das Instrument des Maßregelvollzugs für psy­chisch Kranke. »Im Maßregelvollzug … werden nach § 63 und § 64 des deutschen Straf­gesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht.«  Es geht um den zweigliedrigen Umgang mit schweren Delikten, Strafe für Tatschuld, Sicherung und Besserung für Schuldunfähigkeit.[15]

»Die Unterbringung im Maßregelvollzug erfordert das Vorliegen einer schweren Straftat, einer chronischen psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung, eine deutliche Verbindung zwischen beidem und eine weiterbestehende Gefährlichkeit.«[16]

Diese Bedingungen sind für Kinderpornographie-Suchtkranke gegeben. Es bleibt zu ent­scheiden, wann und unter welchen Umständen sogenannte Locke­rungen des Maßregel­vollzugs möglich erscheinen und welche Bedingungen für eine gegebe­nenfalls erforderliche Über­führung in die Sicherheitsverwahrung gelten sollen. Jedenfalls sollte bei einer Verur­teilung prophylaktisch die besondere Gefährlichkeit des Täters hervorgehoben werden.

Die Polizei stößt an Grenzen

Das Internet bringt Anbieter und Kunden für die merkwürdigsten und abwegigsten Interessen zusammen.[17] Es finden sich nicht nur Anbieter und Kunden[18], zusammen kommen, wie wir aus den jüngsten Fällen wissen, auch die Neigungen der Täter und die Möglichkeit, damit Zugang zu einschlägigen Netzwerken zu gewinnen. Die Polizei ist in diesem Deliktbereich oft erst durch Zufallsfunde aufmerksam geworden[19] und sie stößt an Grenzen – in Münster an technische, weil die Profi-Verschlüsselung erst zu knacken ist, aber auch an psychische. Denn das Material, was sie finden, verstört auch erfahrene Kriminalisten.[20] Die Zeugnisse der Ver­brechen an den Kindern stellen sich als Überforderung derer dar, die solche Beweise sichten, beurteilen und protokollieren müssen. Ich will das nicht näher ausführen, nur ein Beispiel aus der klassischen Tatortarbeit bei Gewaltverbrechen: „Wenn meine Frau wüsste, was diese Hände anfassen müssen,“ der Kriminalbeamte hielt mir seine Hände vors Gesicht, „dann dürfte ich sie nicht mehr anfassen.“[21] Was wird aus den Menschen, die über Tage hinweg mit der Sichtung total morbiden Materials beschäftigt sind. In den „Sozialen Medien“ wird nicht ohne Grund auf die sicher schlimmeren „echten“ Erlebnisse der Kinder hinge­wiesen und  Thomas Fischer spießt unter dem Titel „Das Leiden der anderen“[22] wie immer spitz und sachkundig die öffentliche Klage über die Belastung derer auf, die sich mit dem ganzen „Dreck“ beschäftigen müssen. Dennoch: Wie so oft laufen gesellschaftliche Fehlentwick­lungen zunächst bei der Polizei auf – und sie ist nicht darauf vorbereitet.

Was also tun? Das Internet werden wir nicht abschaffen können, auch nicht wollen. Doch auch dort muss die Polizei „Streife fahren“ dürfen, besonders im „Darknet“[23]. Die Netzbe­treiber müssen verpflichtet werden, Auffälligkeiten nachzugehen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das heißt, die Betreiber werden, so problematisch das auch ist, Filter einsetzen müssen.[24] Der Gesetzgeber muss die Möglichkeiten dafür schaffen und zugleich einem Macht­missbrauch vorbeugen. Das ist leichter gefordert als umgesetzt.

Kinderrechte

Schließlich, aber nicht zuletzt, müssen wir die Kinder ertüchtigen. In den meisten Fällen werden die Kinder im sozialen Nahraum missbraucht, meist in gestörten, familiären Zusam­menhängen.[25]+[26] Das bedingt die Schaffung eines Schutznetzes, dessen Übersicht wohl beim Jugendamt liegen müsste.[27] Das Wohlergehen von Kindern muss abgesichert werden, indem von Geburt an den Eltern auferlegt wird, die Frühuntersuchungen wahrzu­nehmen, was auch kontrolliert werden muss.[28] Jedes Kind bis zum Alter von etwa 14 Jahren sollte einmal jähr­lich unbekleidet von einem Arzt in Augen­schein genommen und kindangemessen nach sei­nem Wohler­gehen befragt werden,[29] dazu gehört die Melde­pflicht ans Jugendamt bei Auf­fällig­keiten. Wenn Kinder nicht auf dem „Radar“ von Kitas und Kindergärten, später Schulen auftauchen, muss dem nachgegangen werden. Das heißt, dass die Jugendämter ab Geburt eines Kindes eine präventiv-aktive Rolle übernehmen müssen, um zu sehen, ob und wie sie in Elternrechte eingreifen müssen.[30]

Zur Ertüchtigung der Kinder gehört auch ihre Information. Ein grob missbrauchtes Kind wird merken, dass es gequält wird.[31] Doch die Dinge beginnen früher. Wir werden uns daran gewöh­nen müssen[32], dass Kinder sehr früh über Sexualität und ihre Bedeutung für die Erwach­senen aufgeklärt werden, damit sie sehr früh wissen, was die Erwachsenen dürfen und was nicht. Leider ist die sexuelle Früherziehung unter die Räder von Ideologen gekommen, die meinten, Kinder müssten lernen, dass es neben den herkömmlichen Formen des Familien­lebens auch noch andere gibt – und dabei übergehen, was die statistische Normalität ist. Die Kinder müssen also in den Einrichtungen, die sie besuchen, einschließlich der Grund­schule, jährlich einmal in kindangemessener Weise über ihre Rechte und deren Gefährdung informiert werden.

Um die Kinderrechte ist es bei uns allerdings nicht gut bestellt. Der Widerstand gegen ihre Aufnahme ins Grundgesetz ist massiv. Familienverbände wehren sich mit Erfolg. Sie befürch­ten Eingriffe in ihr Grundrecht; Ängste, die zu berücksichtigen sind. Dennoch sollten Kinder zu – begrenzt – eigenständigen Rechtssubjekten werden, um einen wirksamen, einen wirk­sameren Kinderschutz als derzeit zu ermöglichen.

Ich habe mich seit mehr als 20 Jahren für eine neue Politik in Kinder- und Jugendlichen-Angelegenheiten eingesetzt[33] – bisher vergeblich. Die Maßnahmen für Kinder sind wirkungs­los. So gibt es immer noch keine Fachaufsicht für Jugendämter, deren Versäumnisse in den letzten Missbrauchsfällen überdeutlich geworden sind.[34] Jugendhilfe-Maßnahmen sind oft nicht evidenz-, also erfolgsbasiert und den Jugendämtern sind von den Wohlfahrtsver­bänden recht­lich die Hände gebunden.[35]

Hätten Kinder ihren Platz im Grundgesetz, wäre ihre Rechts­position stärker.

Es gibt durchaus eine Reihe von ehrenamtlichen Aktivitäten für die Belange von Kindern (Personen, informelle Zusam­men­schlüsse, Vereine), ich habe sie auf meinen Tagungen erlebt, doch ihnen fehlt die Durchsetzungskraft. Darum brauchen Kinder einen Platz im Grundgesetz.

Aber haben wir nicht eine Kinderkommission im Bundestag? Ja, aber die ist – traurig genug – nicht durchsetzungsfähig. „Wie sieht die Arbeit der Kommission praktisch aus?[36] Die Parteien im Bundestag schicken ihre Vertreter zwar dorthin, doch die Empfehlungen der KiKo verpuf­fen weithin.

Für das spezielle Thema Kindesmissbrauch haben wir noch den UBSKM, den „Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs“[37]. Das Amt ist sehr breit aufgestellt und „Johannes-Wilhelm Rörig [wurde] zum 1. April 2019 für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneut zum Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexu­ellen Kindesmissbrauchs berufen.“[38] Seine Homepage ist sehr professionell gemacht, und er twittert viel.[39] Es gibt auch Hinweise auf einige Tätigkeiten des UBSKM. Er kündigt Erfolge an, über die Insider sich allerding wundern.[40]+[41] Mir fehlen grundlegende Informationen: Welche Kompetenzen hat er? Etwa wie ein Untersuchungsrichter mit Zugriff auf die Akten in kirchlichen Beständen, die über klerikale Pädokriminalität Auskunft geben könnten? Ich schrieb an seine Pressesprecherin: „Wenn die Rörigkommission einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit all den erforderlichen Vollmachten durchsetzt, wenn diese Untersuchungen die Staatsanwaltschaften nötigen, die einschlägigen Archivakten in Jugend­ämtern, Kirchen, Klöstern und Jugendhilfe­einrichtungen zu beschlagnahmen, und das unabhängig von der Verjährungsfrage, dann dürfte sie auch Unterstützung von den Opfern erwarten.“[42] Doch der UBSKM antwortete nicht.

Für Kinderrechte und Kinderschutz gibt es leider immer noch viel zu tun und Kinder haben keine Lobby,[43] stehen nicht im Grundgesetz, haben kein Wahlrecht – immerhin liefern sie in ihrer Rolle als Opfer zuweilen Sensationsthemen; die Medien und wir Konsumenten wissen es zu schätzen, bevor wir zu Tagesordnung übergehen.

Fußnoten

[1] Es geht in diesem Artikel um die Kombination von gewalttätigem Kindesmissbrauch mit Internetnutzung. Das Phänomen des Cyber-grooming wird umfassend dargestellt bei Adolf Gallwitz, Pädokriminalität – Kinder und Jugendliche als Opfer im Internet https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/_dp200902/$file/DeuPol0902.pdf Seiten 6-17. Dieser Artikel ist schon älter, aber nicht überholt.

[2] Eine Übersicht über das Problemfeld bietet die Polizei von NRW unter: https://polizei.nrw/kinderpornografie

[3] Photo – Dierk Schäfer: https://www.flickr.com/photos/dierkschaefer/2515968357/in/album-72157605161869324/

[4] Der finanzielle Aspekt wird leicht überschätzt.  Ein „Milliardenmarkt“ für Kinderpornografie ist nicht erkenn­bar. Quelle: Hüneke, A. (2012). Das Internet – ein Milliardenmarkt für Kinderpornografie? Abgerufen von https://www.uni-hannover.de/fileadmin/luh/content/alumni/alumnicampus/AC_8_2012/i34-36__hueneke.pdf Zitiert nach: https://polizei.nrw/artikel/studien-zum-thema-kinderpornografie

[5] Es gehört nicht zum engeren Thema, doch der Hintergrund sollte nicht in Vergessenheit geraten: Es wurde mit dem Verfahren gegen Edathy auch der unbequeme Vorsitzende des NSU-Untersuchungsausschusses gezielt ausgeschaltet: https://www.zeit.de/kultur/literatur/2015-06/sebastian-edathy-nsu-kiyaks-deutschstunde + https://de.wikipedia.org/wiki/Edathy-Aff%C3%A4re  beide links: Dienstag, 16. Juni 2020

[6] Ohne politischen Hintergrund war ein Vorfall in meinem Umkreis: Ein Kollege (kein Pfarrer!) hatte mit solchen Photos für seinen Dienst-PC auch Malware ins ganze System heruntergeladen. Das fiel auf. Man entdeckte die Dateien auf seinem PC. Ob er freiwillig ging oder gekündigt wurde, weiß ich nicht. Ich war Datenschutzbeauftragter unserer Einrichtung und richtete eine humorvoll gehaltene Warnung an unsere Beschäftigten, damals (2002) war der ernsthafte Charakter dieser Dinge noch nicht so geläufig:moralinternet

[7] Ohnehin beschränkt sich der Missbrauch meist nicht nur auf ein Kind – und oft auch nicht auf nur einen Täter: Gruppensex mit Kindern.

[8] https://www.hypnovita.de/hypnose/therapie/sexualstoerungen/pornosucht-nebenwirkungen-loesungen-bei-der-abhaengigkeit-von-pornographie,  (Mittwoch, 10. Juni 2020)

[9] https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Wenn-der-Sex-Klick-zum-Zwang-wird-286443.html (Samstag, 13. Juni 2020)

[10] Zitiert nach: https://www.merkur.de/welt/kinderpornografie-muenster-razzia-missbrauch-durchsuchung-kindesmissbrauch-erzieherin-verdacht-nrw-zr-13789992.html (Samstag, 13. Juni 2020)

[11] Da die Photos einzeln auf ihre gerichtliche Brauchbarkeit geprüft werden müssen, behalf man sich bei der Vielzahl der Bilder, sie zur Vorabsichtung in die Bereitschaftspolizei zu geben, also an junge Beamte, deren sexuelle Entwicklung oft noch nicht abgeschlossen ist.

[12] https://www.icd-code.de/icd/code/F65.-.html

[13] Tanja Kutscher · Janina Neutze · Klaus M. Beier · Klaus-Peter Dahle, Vergleich zweier diagnostischer Ansätze zur Erfassung der Sexualfantasien pädophiler Männer file:///C:/Users/Dierk%20User/Documents/5%20kriminologie/Kutscheretal_2011_VergleichzweierdiagnsotischerAnsatzezurErfassungderSexualfantasienpadophilerManner.pdf

[14] Gefangene, die sogenannte Sittlichkeitsdelikte begangen haben, werden abfällig „Sittiche“ genannt – sie gelten bei den Mitgefangenen als Abschaum. … „Was ist?“, fragt der Häftling. „Bist du taub? Oder ein Kinderficker?“ „Nein“, sagt Karl. „Es ging nur um Bilder, einen Link und eine Website.“ Im Dienstzimmer hören die Beamten Schreie. Sie eilen heran. „Hier ist ein Kifi“, ruft einer der Häftlinge in den Flur. „Kinderficker!“  https://correctiv.org/recherchen/justiz/artikel/2017/08/16/folge-1-die-ohnmacht-des-anfangs/ t

[15] Ein ausführlicher gut lesbarer Artikel, der auch die Probleme des Maßregelvollzugs beschreibt:  https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9Fregelvollzug .Weitere Informationen: https://www.forensik.de/ueber-uns/fachausschuss-forensik.html

[16] http://www.bdk-deutschland.de/arbeitskreise/ak-forensik/665-grundsaetzliches-zur-massregelvollzugsbehandlung

[17] Dort findet auch der Menschenfresser sein williges Opfer: »Ein „deutscher Computertechniker … wurde als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt, weil er Teile der Leiche seines Opfers gegessen hatte.« https://de.wikipedia.org/wiki/Armin_Meiwes

[18] https://polizei.nrw/artikel/taeter-und-strafbarkeit-von-kinder-und-jugendpornografie

[19] Denen sie dann gezielt nachgehen kann: https://polizei.nrw/artikel/kinderpornografie-ermittlungen

[20] Münsters Polizeipräsident Rainer Furth: „Wer macht sich eigentlich dabei Gedanken über das Leid, das Elend, das Martyrium der Kinder – begangen von Tätern, Vätern, zum Teil von Müttern der Kinder? Und wer macht sich Gedanken über die Männer und die Frauen bei der Polizei, die Hunderte von Terabytes auswerten müssen von diesem abscheulichen Dreck?“ https://www.merkur.de/welt/kinderpornografie-muenster-razzia-missbrauch-durchsuchung-kindesmissbrauch-erzieherin-verdacht-nrw-zr-13789992.html Freitag, 12. Juni 2020

[21] Eigenbericht aus meiner Arbeit als Polizeipfarrer.

[22] https://www.spiegel.de/panorama/justiz/kinderpornografie-und-strafrecht-das-leiden-der-anderen-kolumne-a-28d03ffc-c7b0-4914-83cb-be0f2003bbd1 Samstag, 13. Juni 2020

[23] https://polizei.nrw/artikel/erfolge-im-kampf-gegen-darknet-plattformen »Die bereits im März 2018 ausgehobene Plattform „Welcome to Video“ funktionierte mit Hilfe anonymer Bit­coin-Zahlungen. Ermittler hätten rund acht Terabyte Daten sichergestellt, darunter rund 250.000 kinder­porno­grafische Videos, hieß es weiter. Fast die Hälfte der Bilder und Videos waren vorher nirgends sonst im Internet aufgetaucht. Bei der Plattform seien rund eine Million Bitcoin-Adressen registriert gewesen, was darauf hindeute, dass es bis zu eine Million Nutzer gegeben haben könnte.« https://www.dw.com/de/gro%C3%9Fe-kinderporno-plattform-im-darknet-gestoppt/a-50861782

[24] Wir kennen die „no-nippels-policy“ von facebook https://noizz.de/lifestyle/no-nipple-policy-sechs-ausnahmen-in-denen-facebook-brustwarzen-fotos-akzeptiert/rd8wv1k

[25] https://polizei.nrw/artikel/kinderpornografie-opfer-und-opferschutz

[26] „Nach kriminologischer Einschätzung …  handelt es sich in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern bei 60 bis 80 Prozent der Täter um Bekannte oder gar Verwandte des kindlichen Opfers.“ Quellle: Hagen, K. R., Olek, K. & Dickgieser, N. (2000). Sexueller Missbrauch eines Kindes. Kriminalistik, 54 (4), 240-242.  Zitiert nach: https://polizei.nrw/artikel/studien-zum-thema-kinderpornografie , dort auch eine Aufschlüsselung nach Täter­gruppen aus der Studie Laumer, M. (2012). Der Zusammenhang zwischen dem Konsum von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern – Eine Übersicht zum aktuellen Forschungsstand. Kriminalistik, 3/2012, 139-144.

[27] Die Übersichtsakte müsste – notwendig zu erwähnen – bei Ortswechsel an das dann zuständige Jugendamt übergehen.

[28] In den Niederlanden hat man dafür die Consultatie-Büros, deren Besuch/Inanspruchnahme verpflichtend ist. https://nl.wikipedia.org/wiki/Consultatiebureau

[29] „Der ist vor meinen Augen an einer normalen Grippe verstorben, weil der Pflegevater prinzipiell alle Ärzte abgelehnt hat, um den sexuellen Missbrauch zu vertuschen.“ https://www.deutschlandfunk.de/missbrauch-von-berliner-pflegekindern-studie-sieht.1773.de.html?dram:article_id=478608 Montag, 15. Juni 2020

[30] Akten haben eine ambivalente Eigenschaft. Sind sie erst einmal in der Welt, können sie immer wieder zur Belastung herangezogen werden. Eine Schutzakte von Kindern müsste also – mit ihrem Einverständnis – spätestens mit Erreichung ihrer Mündigkeit nachweislich vernichtet werden.

[31] Das heißt allerdings nicht, dass man es ihm auch anmerkt: »Die Bild zitiert einen Garten-Nachbarn: „Adrian, die Frau und der Sohn waren oft im Garten. Der Junge kurvte oft mit dem Kettcar durch die Anlage, er war auffallend freundlich und höflich.“« https://www.merkur.de/welt/kinderpornografie-muenster-razzia-missbrauch-durchsuchung-kindesmissbrauch-erzieherin-verdacht-nrw-zr-13789992.html Freitag, 12. Juni 2020

[32] Schließlich hat ja auch die Plakatkampagne von Frau Süßmuth für den Gebrauch von Kondomen zu keinem Aufschrei der Entrüstung geführt.

[33] Wenn es gute Gesetzesvorlagen gibt, werden sie regelmäßig von den Bundesländern aus Kostengründen ausgebremst.  https://dierkschaefer.wordpress.com/2011/10/28/kinderschutzgesetz/ . Dazu auch mein gleichnamiges Papier: https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/10/fc3bcr-eine-neue-politik.pdf

[34] Dazu: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/kindesmissbrauch-diskussion-um-strafen-zu-viele-familienrichter-sind-ahnungslos-a-6626a099-78e1-4ec3-8114-85acf11183df Montag, 15. Juni 2020

[35] Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/

[36] https://www.bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse18/a13/kiko/informationen/info2-261950

[37] https://beauftragter-missbrauch.de/

[38] https://beauftragter-missbrauch.de/der-beauftragte/das-amt

[39] Andere, die sich für Kinderrechte einsetzen, twittern auch, die machen das aber unentgeltlich.

[40] https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/04/26/wir-insider-wundern-uns/

[41] https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/04/29/hat-sich-die-kirche-dem-missbrauchsbeauftragten-unterworfen/

[42] https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/04/26/wir-insider-wundern-uns/

[43] Prof. Salgo: „Als Insolvenzrichter muss ich in Deutschland entsprechende Kenntnisse und Fortbildungen nachweisen. Als Familienrichter nicht. Das zeigt auch, wie der Gesetzgeber diese Themen gewichtet. Die Politik sollte da dringend ihre Hausaufgaben machen.“ https://www.spiegel.de/panorama/justiz/kindesmissbrauch-diskussion-um-strafen-zu-viele-familienrichter-sind-ahnungslos-a-6626a099-78e1-4ec3-8114-85acf11183df

 

Kinderrechte sollen ins Grundgesetz

Ja, aber ich glaub’s erst, wenn sie drin sind. Beurteilen kann man sie erst, wenn man sie sich kritisch anschaut: 1. Welche Kinderrechte kommen ins Grundgesetz? 2. Welche Chancen haben ihre Umsetzung in Politik, Justiz und Verwaltung? Es wird also noch dauern.

Als jahrelanger Beobachter der Situation kann ich nur gequält schmunzeln über den Fortschritt, der bekanntlich eine Schnecke ist – und ob’s ein Fortschritt wird, sehen wir erst später.[1]

Nun endlich nimmt sich die Politik auf höherer Ebene (Koalitionsvertrag) des Themas an. Eine Zusammenfassung gab es gestern in der Sendung „Hintergrund“ des Deutschlandfunks. Man lese nach![2]

Ob es zu einer 2/3-Mehrheit im Bundestag reichen wird, halte ich für fraglich, denn – wie üblich – werden die Kinder nicht nach ihren wohlverstandenen Interessen gefragt, sondern die Vertreter der Interessen anderer:

  • Elternverbände
  • Männervereinigungen
  • Frauenvereinigungen
  • Kirchen
  • Parteien
  • Sozial- bzw. Jugendhilfeträger

und am wichtigsten:

  • die Länder und ihre Kommunen

Die Liste ist wohl nicht vollständig, so habe ich z.B. die Rechtsdogmatiker nicht erwähnt.

Wenn einer Personengruppe, die bisher nur im Paket „Familie“ mitgemeint war, eigene Rechte eingeräumt werden sollen, schmälert das die Rechte und den Einfluss anderer – oder deren Finanzen. Diese anderen werden alle Möglichkeiten nutzen, um ihren Besitzstand zu wahren.

Die Eltern und ihre Verbände werden auf das Elternrecht pochen und darauf verweisen, dass für deren Missbrauch der Staat ein Wächteramt habe. Es ist ja auch richtig, dass der Staat nicht ohne Anlass, also willkürlich/ideologisch in die Familien hineinregieren soll. Autoritäre Staaten in Vergangenheit und Gegenwart sind ein abschreckendes Beispiel, die Hilflosigkeit von Kindern in unserem System in bekanntgewordenen Extremfällen allerdings auch. Es wird also darum gehen müssen, Elternrechte gegen die wohlverstandenen Interessen des Kindes abzuwägen und passende Maßnahme durchzusetzen, wobei unbedingt die Meinung der Kinder erfragt werden muss. Richter sind oft dieser Aufgabe nicht gewachsen. Das sollte also eine unabhängige Fachkraft tun, die den Kindern ihre Entscheidungsmög­lich­keiten und auch die Folgen freundlich vor Augen führt. Das bedeutet: qualifizierte Einzelarbeit, die ist teuer. Sind uns die Kinder das wert? Wer soll das bezahlen?

Fragen in Zusammenhang mit Inobhutnahme sind besonders schwierig. Kinder sind zuweilen hinundhergerissen zwischen der Liebe zu ihren Eltern, selbst wenn diese drogenabhängig sind [Parentifizierung] oder sie gar mißhandeln einerseits und andererseits ihren wohlverstandenen Interessen. Hier ist sehr viel Einfühlungsvermögen vonnöten, um den Kindern die Last der Verantwortung und die Schuldgefühle abzunehmen. Zu beachten ist der Zeitfaktor bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie. Oft ist hier eine Bindung entstanden, die stärker ist als manche Vorstellung von Blutsverwandtschaft. Die Vorstellung, dass soziale Elternschaft wichtiger ist als leibliche, ist vielen Menschen fremd. Sie denken nicht daran, dass es Aufgabe jeder Elternschaft ist, eine soziale zu werden.

Kinder bei Trennung und Scheidung sind dann besonders schlecht dran, wenn der Partner­schafts­krieg auf dem Rücken der Kinder ausgefochten wird. Im Hintergrund machen sich Männervereinigungen und Frauenvereinigungen stark. Auch sie folgen zumeist biologischen Denkmustern. Ein Kind gehört zur Mutter/zum Vater oder es hat Anrecht auf beide. Alles ist verheerend für Kinder, wenn die Eltern für das Kind nicht in erster Linie Eltern sein wollen – und es auch können. Zurzeit versuchen – vornehmlich – Männer, die oft unhaltbaren Ent­scheidungen der Familiengerichte auszuhebeln durch ein im Regelfall verpflichtendes Dop­pelresidenzmodell. Ob diese Aufteilung der Kinder von Fall zu Fall von den Kindern gewünscht wird und ob es für sie praktikabel ist, diese Frage interessiert nicht. Es kann und sollte in solchen Fällen immer darum gehen, im Einvernehmen mit den Kindern – möglichst auch mit den Eltern – eine kindgerechte, alltagstaugliche Lösung zu finden, die nach Kindes­bedarf Flexibilität ermöglicht und auf Wunsch des Kindes auch wieder neu verhandelbar ist. Auch hier ist die Beratung und Begleitung von ideologisch unabhängigen Fachpersonal nötig. Mit der psychologisch-pädagogischen Fachkompetenz der Richter wird man wohl auch zukünftig nicht rechnen können.

Die Kirchen und andere Religionsverbände werden das Elternrecht in dem Sinne verteidigen wollen, dass diese das Recht auf religiöse Erziehung bis zur Religionsmündigkeit behalten sollten. Das ist problematischer als es aussieht. Denn es beinhaltet das Recht auf Beschnei­dung minderjähriger Jungen, was eindeutig dem Kinderrecht auf Unversehrtheit entgegen­steht. Von dort ausgehend machen manche Agitatoren auch Front gegen die Kindertaufe; ein Kind solle unbehelligt von jedweder Religion aufwachsen, bis es sich selber entscheiden kann. Das ist völlig lebensfremd.[3]

Die Parteien sind, wie der Rundfunkbeitrag zeigt, unterschiedlicher Meinung.[4] Nach meiner Einschätzung haben alle kein besonderes Interesse an Kindern, sondern nur an ihren Wähler­gruppen. Das ist systembedingt. Sie werden jeden Entwurf für Kinderrechte im GG in ihrem Interesse beeinflussen, verwässern und Hintertürchen aufhalten[5]. Gummiparagraph.jpgAlso brauchen wir nicht nur die Kinderrechte im GG, sondern auch Wahlrecht für Kinder, das zunächst wohl eine Art Familienwahlrecht wäre bis die Kinder eigene politische Vorstellungen haben. Dann, aber erst dann würden die Parteien Familien und Kinder umwerben und ihnen die Aufmerk­samkeit geben, die ihnen gebührt.

Ein schwieriges Kapitel sind die Sozial- bzw. Jugendhilfeträger, denn die Rechte dieser Lobby sind festgezurrt. Ich habe es in einem Beitrag hier im Blog dargestellt.[6]

Am übelsten jedoch ist die Lobby der Länder und ihrer Kommunen, denn die sind – wie die Elternrechte – schon im Grundgesetz verankert und sie wollen nicht zahlen. Darum hinter­treiben sie seit Jahrzehnten alle kostenträchtigen Gesetze, auch die, die für das Kindeswohl förderlich sind. Und sie achten auf ihre Hoheit. Besonders sie also sind der Hauptgegner, wenn es um die Umsetzung von Kinderrechten im Grundgesetz geht.

Das sind die Neben­wirkungen des Föderalismus; wir kennen sie aus verschiedenen Bereichen. Ich nenne nur die Schulpolitik und mag gar nicht weiter darauf eingehen. Auch die Pflegeschlüssel sind von Land zu Land unterschiedlich. Ist doch logisch, dass der Pflegebedarf in Bayern ein anderer ist als in Meck-Pomm.

Fußnoten

[1] Einen Katalog von Defiziten und Forderungen habe ich schon in meiner Tagungsreihe Kinderkram publiziert und später, 2011 in meinen Blog gestellt:Dierk Schäfer, Für eine neue Politik in Kinder- und Jugendlichen-Angelegenheiten https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/10/fc3bcr-eine-neue-politik.pdf

[2] http://www.deutschlandfunk.de/nach-jahrzehntelanger-debatte-kinderrechte-sollen-ins.724.de.html?dram:article_id=416242 Sonntag, 22. April 2018

[3] Dierk Schäfer, Die Zurichtung des Menschen – auch ohne Religion https://dierkschaefer.wordpress.com/2018/04/18/die-zurichtung-des-menschen-auch-ohne-religion/

[4] http://www.deutschlandfunk.de/nach-jahrzehntelanger-debatte-kinderrechte-sollen-ins.724.de.html?dram:article_id=416242

[5] „Also, Herr Referent, der Gummizug ist schon ganz nett, vergessen Sie aber nicht die Verwässerungsanlage und das Hintertürchen.“ Fund: Archiv Dierk Schäfer

[6] Dierk Schäfer, Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, 24. Juni 2015, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/

Die Vergewaltigung eines Kindes durch den Rechtsstaat

Erinnern Sie sich noch an den Vorfall? „Ein achtjähriges Kind wurde gegen seinen lebhaft geäußerten Willen vor den Augen seiner Mitschüler, seiner Lehrerin, vielleicht auch der Schulleitung mit Polizeigewalt auf Anordnung und im Beisein eines Gerichtsvollziehers aus dem Unterricht gezerrt und schreiend in ein Polizeiauto verfrachtet. Der Vergleich mit Nazischergen verbietet sich, denn wir leben in einem Rechtsstaat. Darf der so handeln?“[1]

Diese Frage hatte ich zwei Tage zuvor per Mail an den Lt. Polizeidirektor Mario Schwan gerichtet.  mail ds.jpg

Heute erhielt ich die Antwort per Mail, die ich, wie angekündigt, hier im Blog veröffentliche: mail pol

Meine Einschätzung: Die Frage in meinem Mail war absichtlich allgemein gestellt. „Es lag keinerlei Gefahr im Verzug vor. Ist – ganz allgemein gefragt, und im Blick auf eventuell kommende Einsätze – die Polizei im Zuge der Amtshilfe verpflichtet, erkennbaren Wider­stand (noch dazu eines Kindes) mit körperlicher Gewalt zu brechen? Kann (ich frage nicht: sollte) der Einsatzbeamte sich in solchen Fällen das Remonstrationsrecht berufen?“

In der Antwort verweist der Lt. Polizeidirektor Mario Schwan

  1. auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. (Gegen wen, würde ich gern wissen.) Dessen Details jedoch werden durch eine Antwort auf meine generelle Frage nicht beeinflusst.
  2. nimmt er Bezug auf eine „politische Bearbeitung unter Beteiligung verschiedener Ministerien im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt“. Deswegen also keine Stellungnahme zum Fall Helbra. Doch nach dem konkreten Fall Helbra hatte ich nicht gefragt, sondern eine allgemein-berufsethische Frage gestellt, ob sich ein Beamter im Zuge der Amtshilfe bei einem Einsatz auf das Remonstrationsrecht berufen könne, wenn er nur mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden kann, auch wenn keine „Gefahr im Verzug“ besteht und ein Kind erkennbar Widerstand leistet.

Das Remonstrationsrecht wird zur Pflicht, wenn der Beamte an der Rechtmäßigkeit der geforderten Diensthandlung zweifelt. Dann sind mehrere Phasen vorgesehen, sofern die Anweisung weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

  1. Die Remonstration gegenüber dem direkten Vorgesetzten/Anweisungsberechtigten,
  2. die Remonstration beim übernächsten Dienstvorgesetzten. Hat der Beamte damit keinen Erfolg, so hat er der Anweisung zu folgen, ist aber persönlich nicht haftbar zu machen. Es sei denn, die Befolgung der Anweisung wäre eine Verletzung der Menschenwürde.

Der Lt. Polizeidirektor Mario Schwan hätte es sich mit seiner Antwort leicht machen können, wenn er geschrieben hätte, selbstverständlich stehe jedem Beamten das Recht auf Remonstra­tion zu, wenn er die Rechtmäßigkeit einer Anweisung bezweifle. Doch es war ihm wohl zu heikel, überhaupt auf das Thema Remonstration einzugehen. Also der bequeme Hinweis auf ein laufendes Verfahren.

Doch nun zum Fall Helbra: Nach den Medienberichten haben die Beamten gezögert, ange­sichts des Widerstandes des Mädchens mit der Aktion fortzufahren. Erst der Gerichts­vollzie­her habe auf Vollzug bestanden. Sollte dies zutreffen, so kann das Zögern der Polizei­beam­ten als hilfloser Versuch einer Remonstration verstanden werden, hilflos, weil sie in der Hek­tik der Situation den Gerichtsvollzieher nicht nur als legalen Auftraggeber, sondern als Dienst­vorgesetzten gesehen hätten. Doch nur ihm gegenüber wäre die Remonstration richtig adressiert gewesen. So bekam der Dienstvorgesetzte[2] nicht die Gelegenheit, den ungeheuren Imageschaden zu erkennen, der durch ein gewaltsames Vorgehen gegen ein Kind, das sich mit all seinen Kräften wehrt, unfehlbar eintreten muss.[3] Der Dienstvorgesetzte hätte erkannt – erkennen müssen – dass ein solches Vorgehen in der öffentlichen Meinung als herzlos ange­sehen werden würde, und dieses auf die Polizei zurückfällt, nicht auf die grauen Eminenzen im Hintergrund, 1. den Gerichtsvollzieher, 2. – nicht vor Ort – den Familienrichter.

Mir ist der Hinweis auf eine „politische Bearbeitung unter Beteiligung verschiedener Ministe­rien im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt“ wichtig, denn eine politische Bewertung von Gewaltmaßnahmen gegen Kinder könnte ein Hoffnungsschimmer sein. Für die Polizei­beam­ten und den Gerichtsvollzieher war offenbar nicht erkennbar, dass auch ein Kind Recht auf Beachtung seiner Menschenwürde hat, die nicht verletzt werden darf. Die Forderung, Kinder­rechte ins Grundgesetz aufzunehmen, stößt bei den Gegnern immer auf das Argument, diese seien durch die allgemeine Menschenwürde-Garantie mit abgedeckt. Das Beispiel von Helbra zeigt das Problematische dieser Meinung. Kinderrechte gehören explizit als Menschenwürde-Anspruch ins Grundgesetz.

Damit dürfte auch der Horizont mancher Familienrechtler erheblich geweitet werden.

[1] https://dierkschaefer.wordpress.com/2018/03/12/die-vergewaltigung-eines-kindes-und-der-rechtsstaat/

[2] Ich nehme an, er war nicht anwesend.

[3] Der dokumentierende Vater war erkennbar und hat sich verbal eingemischt. Hier hätten alle Warnlampen aufblinken müssen.

Deutschland – Rabenvaterland

Kind zu sein kann schwierig sein, geradezu gefährlich, wie man immer wieder liest.

Kürzlich griff die FAZ das Thema sogar auf der ersten Seite auf: „Im Zweifel für das Kindeswohl“:

Dass das eigene Kind einem pädophilen Sexualstraftäter zum Op­fer fallen könnte, ist eine unerträgli­che Vorstellung. Der elterliche Schutz von Kindern ist ein menschlicher Urinstinkt. Der Breisgauer Missbrauchsfall ist deshalb so erschütternd, weil sich der Beschützerinstinkt der Eltern in sein perverses Gegenteil verkehrt hat: Die Mutter des neunjährigen Jun­gen und ihr Lebensgefährte, den das Kind „Papa“ nannte, haben ihm selbst die schlimmsten Qualen zugefügt und dabei zugeschaut, wie andere Pädokriminelle das Kind gegen Bezahlung se­xuell missbraucht haben. Schutzloser kann ein Kind nicht sein. Es wäre hier Aufgabe des Staates ge­wesen, für das Kind da zu sein. Die Be­hörden und Gerichte hätten den Jun­gen in Sicherheit bringen müssen. Zwar schützt das Grundgesetz die Fa­milie als Einheit, der Staat hat sich zu­rückzuhalten. Kinder von ihren Eltern zu trennen, darf nur das letzte Mittel sein – aber es muss auch das letzte Mit­tel sein, wenn Gefahren für das kör­perliche oder seelische Wohl des Kin­des drohen. [1]

Doch was ist los mit diesem Staat? „Den Staat“ gibt es hier nur in seinen pluralen Verpuppungen:

  • Als Gesamtstaat, der sich weigert, Kindern und ihren Rechten einen Platz explizit im Grundgesetz zu gewähren.
  • Als Bundesrat, der im Interesse der Bundesländer die Kosten für Kinder eng begrenzt sehen will, mit Rücksicht auf
  • die Kommunen. Sie müssen schließlich die Sozialkosten tragen, also auch die Kosten für die Jugendhilfe – und sie sperren sich, soweit es geht.

Bei so zersplitterten Zuständigkeiten ist niemand so recht verantwortlich, und wenn es – leider oft genug – schiefläuft, sucht man nach einem Schuldigen. Im Freiburger Fall ist es die Mutter. Für rechtzeitige professionelle Kooperationen vor Ort (Jugendamt, Jugendhilfe-Einrichtungen, Beratungsstellen, Gericht, Verfahrensbeistände, Rechtsanwälte) ist man zu bequem, man kennt wohl auch die Fachliteratur nicht. Dabei weiß man sehr gut, dass Eltern nicht nur Schicksal sind, sondern oft auch Schicksalsschläge.

Was das für die Kinder bedeutet, kommt nur als Spitze eines Eisbergs ans Tageslicht.Eisberg

Als ich meine Zusammenfassung „Für eine neue Politik in Kinder- und Jugendlichen-Angelegenheiten“[2] verfasste, war mir die starke Position der Sozialkonzerne, aber auch kleinerer Jugendhilfe-Einrichtungen noch nicht klar: Kinder sind in unserem Land gar nicht vernachlässigt, sie sind ein Geschäftsmodell. Das wurde in der Heimkinderdebatte deutlich, trifft aber auch neuere Jugendhilfemodelle[3], an deren Beispiel deutlich wurde, dass die Jugendhilfe-Marktbetreiber nicht wirksam zu kontrollieren sind, weil sie die „Marktordnung“ maßgeblich bestimmt haben.[4] Marktaufsicht? Weitgehend Fehlanzeige.

Das Thema ist hochkompliziert – und die Politik überfordert. Lediglich die Medien greifen strukturelle Missstände auf, wie oben genannt die FAZ, oder heute die Basler Zeitung mit dem Titel „Das grosse Geschäft mit dem Kindswohl“[5]

An die FAZ schrieb ich einen Leserbrief:

Strukturfehler beim Kinderschutz

Wenn „Kindeswohl“ prominent auf der ersten Seite einer seriösen, nicht sensationsgeilen Tageszeitung erscheint, muss es einen gravierenden Grund geben. Es geht nicht um nur einen der vielzuvielen Einzelfälle von Kindesmissbrauch, – misshandlung oder grober Vernachläs­sigung, sondern um strukturelle Fehler, die solche Fälle begünstigen. Der Fall im Breisgau – er ist hier nicht darzustellen – zeigt in besonders eklatanter Weise diese Fehler auf und sie werden von der Autorin auch benannt. Die Gerichte und das zuständige Jugendamt haben mitt­lerweile selbst eine Aufarbeitung an­gekündigt. Das zeigt die Fortschritte in der Fehlerkultur der Justiz, schreibt sie weiter. Ich fürchte, da irrt sie sich. Natürlich mussten die beteiligten Behörden nach diesem grobem Fall so reagieren, aber Zerknirschung oder eine Demutshaltung ist das nicht. Denn die Schuldige steht fest: Die Mutter. In der hatte man sich geradezu kollegial getäuscht.

Ich bin als ehemaliger Tagungsleiter in diesem Themenbereich mit der Materie vertraut. Die Evangelische Akademie Bad Boll hat zusammen mit der Fachhochschule Esslingen ein Curriculum zur Ausbildung von Verfahrensbeiständen, zu Beginn sprach man vom Anwalt des Kindes, entwickelt und trotz vieler Widerstände einige Jahre durchgeführt. Widerstände?

Auf politischer Seite meinte man, eine Ausbildung brauche man dafür nicht. Ehrenamtliche könnten das machen, oder aber Juristen. Die Länder sorgten dafür, dass eine erforderliche Ausbildung nicht ins Gesetz kam. Als die Professionalisierung schließlich nicht mehr aufzuhalten war, setzten sie sich erfolgreich für die pauschalierte Bezahlung der Verfahrensbeistände ein in einer Höhe, zu der professionelle Arbeit nicht zu leisten ist. Damit ist der eine Struktur­fehler benannt: Der Spar-Föderalismus in Kinderschutzbelangen. Ein weites Feld, das hier nicht abgeschritten werden kann.

Der zweite Strukturfehler ist die Bedeutung des Elternrechts. Das ist wirklich hoch zu schätzen, darf aber keine heilige Kuh sein. Eltern sind zwar Schicksal –zuweilen aber Schicksalsschläge. Hier ist das Wächteramt des Staates gefordert. Doch der weigert sich bis heute, Kinderrechte ins Grundgesetz zu schreiben. Die könnten schließlich in Konkurrenz zu den Elternrechten treten.

Der dritte Strukturfehler liegt in der Aus- und Fortbildung der Richter. Siegfried Willutzki, Gründer des Deutschen Familiengerichtstags, hat sich mehrfach auf unseren Tagungen über Kollegen beklagt, die unter Berufung auf ihre Unabhängigkeit Fortbildung verweigern. Familienrichter stehen in der Bedeutung innerhalb des Justizsystems ohnehin nicht an herausragender Stelle. Die Funktion wird zuweilen einem Berufsanfänger aufgedrückt, der froh sein kann, wenn er vom jeweiligen Jugendamtsleiter in die Materie eingeführt wird, denn Familienrecht hatte er an der Universität links liegen lassen. In unseren Kursen zum Anwalt des Kindes fiel allen Beteiligten immer wieder die große Differenz im Denken von Juristen und Sozialpädagogen auf. Da kamen verschiedene Welten zusammen. Einig war man sich, dass ein solcher Kurs nicht nur für angehende Verfahrensbeistände, sondern auch für jeden Familienrichter unabdingbar sein sollte. Doch es geht ja nur um „Familie und das ganze Gedöns“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man für ein großes Konkursverfahren einen Richter bestellt, der von Ökonomie keine Ahnung hat.

Kinderbelange haben in unserem Land keine Priorität, also auch nicht bei Politikern. Erst wenn etwas passiert, merkt man auf. Mehr passiert aber auch nicht.

Deutschland – ein Rabenvaterland.

 

Der im Leserbrief genannte Siegfried Willutzki gab vor wenigen Tagen ein Interview[6]. Doch ich fürchte, auch das Interview eines versierten, renommierten Fachmannes wird die Politiker nicht zu wirklichen Reformen motivieren. Die produzieren lieber ideologisch geprägte Schulversuche (zulasten der Kinder) oder propagieren „Inklusion“, für die sie aber möglichst kein Geld ausgeben wollen (zulasten der Kinder).

Als ich diese Graphik zusammenstellte, standen Misshandlung und Missbrauch noch nicht so im Focus. Doch die Zusammenhänge werden deutlich.

der wert von kindern

Fußnoten

[1] von Helene Bubrowski, FAZ, Dienstag, 23. Januar 2018, S. 1

[2] https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/11/fc3bcr-eine-neue-politik.pdf

[3] https://www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/politik/friesenhof-skandal-so-wehren-sich-betreiber-gegen-eine-kinderheim-reform-id10039671.html

[4] Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, 24. Juni 2015, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/

[5] „Das grosse Geschäft mit dem Kindswohl“ Wie private Sozialfirmen mit Steuergeldern und ohne Erfolgskontrolle wirtschaften. Die Zahl der Personen, die im Sozialwesen tätig sind, hat sich seit 1991 verdoppelt. https://bazonline.ch/schweiz/standard/das-grosse-geschaeft-mit-dem-kindswohl/story/27864419

[6] https://www.swr.de/swraktuell/bw/suedbaden/interview-mit-familienrechtler-willutzki-voellig-unangemessen/-/id=1552/did=21064478/nid=1552/1p45kyw/index.html

Frechheit siegt. Wäre in diesem Fall zu wünschen, wenn es überhaupt Frechheit ist.

Schon erstaunlich, der Griff ins Polemikfach, zu dem sich der Autor Christian Geyer verstie­gen hat. „Kinder haben im Grundgesetz nichts zu suchen“, meint er und spricht von „Frechheit“[1]. Ich will ihm darin nicht folgen, auch wenn ich es höchst befremdlich finde, wie er die Realität ausblendet, die sich nicht die sich nicht puristisch an der Rechtsdogmatik misst. Selbstverständlich haben zunächst die Eltern „das natürliche Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ auf Pflege und Erziehung – und ich will hier nicht den Rückgriff der Eltern des Grundgesetzes auf das Naturrecht problematisieren. Aber wir erfahren doch fast täglich, dass es Eltern gibt, die dieses Recht und seine Verpflichtung nicht verstehen, es gar missbrauchen zu Vielerlei oder es missachten – bis hin zum Totschlag. Und selbst unterhalb dieser Schwelle gibt es laut Marie von Ebner-Eschenbach „leider nicht viele Eltern, deren Umgang für die Kinder ein Segen ist.“ Immerhin reicht das Elternrecht nach parlamenta­rischem Beschluss bis zur einschneidenden Körperverletzung durch Beschneidung. Da hilft nicht einmal das Wächteramt des Staates.

Wie wichtig der Grundrechtsschutz von Kindern ist, erleben Scheidungskinder besonders häufig. Familienrichter haben keine Ausbildung in Entwicklungspsychologie, manche halten, wie der frühere Präsident des Familiengerichtstages Siegfried Willutzki immer wieder betonte, Fortbildung für einen Eingriff in ihre richterliche Freiheit. Und dank der Unbeirrbarkeit von Bundesländern, in Kindesangelegenheiten zu sparen, sind ja nur Kinder, verzichtet man auf die professionelle Befähigung von Verfahrenspflegern, auch Anwalt des Kindes genannt.

Kinderrechte im GG können aber nicht nur ein besserer Schutz vor verantwortungslosen Eltern sein, sie wären auch ein Schutz vor manchen Jugendamtseingriffen, die, wie wir auch immer wieder erfahren, Kinder nicht ausreichend schützen, die keine Fachaufsicht fürchten müssen und zuweilen fiskalischer Enge die Priorität einräumen.

Kinderrechte im GG würden nicht per se den Kindern einen geschützen Raum öffnen. Doch hier muss die Sachdiskussion beginnen, wenn sie samt Wahlrecht ins Grundgesetz gekommen sind.

Auch ein voreiliger Anwalt des Kindes kann Schaden anrichten, ebenso wie die ideologische Befangenheit auf Seiten unbelehrbarer Eltern. Auch haben manche der Befürworter solcher Rechte ein politisches Nebenkalkül. Aber ist es wirklich eine Frechheit, sich den realen Nöten von Kindern zuzuwenden, auch wenn die Wege aus der formal-juristischen Korrektheit hinausführen?

Herrn Geyer kann ich aus meiner Beschäftigung mit dem Thema viel Material anbieten.

[1] http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kinderrecht-im-grundgesetz-eine-frechheit-14957358.html

Eine kinderförderliche Politik? – Nicht mit diesen Politikern!

Posted in Gesellschaft, Kinderrechte, Menschenrechte, Politik, Psychologie, Recht, Uncategorized by dierkschaefer on 2. August 2016

Gutmenschen haben schöne und gute Wunschvorstellungen. Ich auch. Doch Politik funktioniert anders.

 

Hallo, Herr Bösen[1],

mit Ihren Ideen tragen Sie bei mir Eulen nach Athen.

Kinder haben keine Lobby, jedenfalls keine effektive. Politik wird weitgehend ohne Rücksicht auf Kinderbelange gemacht. Die Kinderkommission halte ich für eine Feigenblattveranstaltung. Sie fordert zwar Kinderrechte ins Grundgesetz (vom Kinderwahlrecht gar nicht zu sprechen), doch diese Vertreterinnen ihrer Parteien können ihre eigenen Parteien nicht überzeugen.

Kommt doch einmal ein kinderförderliches Gesetz durch den Bundestag[2], wird es von den Ländern, die dafür zahlen sollen, abgeblockt oder so verwässert, dass es kaum noch etwas bringt. So die Blockade der Länder bei der Forderung, dass ein „Anwalt des Kindes“, heute heißt er „Verfahrenspfleger“, für seine Aufgabe qualifiziert sein muß.[3] Nachdem wir dennoch faktisch und gegen Widerstände den nicht gewünschten Berufstand[4] etablieren konnten, wurde er durch Gebührenpauschalen so eingeengt, dass eine professionelle Arbeit nur noch für Idealisten mit einem Hauptverdiener im Hintergrund möglich ist. Ich könnte noch andere Beispiele anführen. Als Resümee meiner Tätigkeit verfasste ich gegen Ende meiner Berufstätigkeit ein Plädoyer „Für eine neue Politik in Kinder- und Jugendlichen-Angelegenheiten“, vertrieb es über meinen Verteiler und veröffentlichte es ein paar Jahre später in meinem Blog.[5]

Doch allein mit guten Argumenten macht man keine Politik, auch nicht mit Ihren Wunschvorstellungen.

Ich hatte jahrelang qualifizierte Referenten in meiner „Tagungsreihe Kinderkram“ und dafür ein Fachpublikum. Wir waren uns immer ziemlich einig, was im Detail geschehen müsste. Doch Jahr für Jahr gab es allenfalls minimale Fortschritte. „Man tagt und tagt – und es wird doch nicht hell“.

Schauen Sie sich einmal die Liste der Lobbyisten an Diese Lobbyisten haben Zugang zum Bundestag und zählen sie durch,

  • wie viele sich (hoffentlich) für Kinderbelange einsetzen,
  • wie viele finanzkräftig sind,
  • wie viele mit Arbeitsplätzen argumentieren oder auf ein Wählerpotential verweisen können.

Wir kriegen ja trotz der frischen Erfahrungen nicht einmal eine Verschärfung des Waffenrechts gebacken.

Auch Sie werden zu der Feststellung kommen: Kinder haben keine Lobby, jedenfalls keine effektive.

Sie haben nicht auf meine Frage geantwortet, wie unsere Gesellschaft, wie unsere Behörden der Realität von 42.100 Inobhutnahmen von Kindern[6] möglichst kindgemäß begegnen sollen und KÖNNEN.

Nichts für ungut.

Dierk Schäfer

Fußnoten

[1] https://dierkschaefer.wordpress.com/2016/07/27/ecrasez-linfame-hasskommentare-meinem-blog/#comment-7539

[2] Im Falle der Beschneidung von Kindern gab es ein Gesetz, das auf die körperliche Unversehrtheit der Kinder keine Rücksicht nahm. Religion war wichtiger als Menschenrechte für Kinder.

[3] Auch Familienrichter sind es nicht, denn sie haben fast immer nur eine juristische Qualifikation, aber keine für Psychologie und Sozialpädagogik. Manche müssen sich sogar ins Familienrecht erst einarbeiten, weil sie im Studium einen Bogen drum gemacht haben. Andere verweigern Fortbildung und begründen das mit der Wahrung ihrer Unabhängigkeit.

[4] Politiker hatten die Wunschvorstellung, das könnte doch ehrenamtlich geleistet werden, von „Tante Emma“, wie ich es nannte.

[5] https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/11/fc3bcr-eine-neue-politik.pdf ].

[6] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/07/PD14_262_225.html

Ein Nachtrag: Auch manche „Kinderlobby“ hat Eigeninteressen. die nicht unbedingt den Kindern dienlich sind:  https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/

„Das muss man auch realpolitisch betrachten“

Posted in heimkinder, Kinderrechte, Kirche, Kriminalität, Politik by dierkschaefer on 8. Februar 2015

Das sagt Corina Rüffer, (MdB)[1], im Interview[2]. Doch dabei belässt sie es nicht, sondern bezieht deutlich Position zur sukzessiven Endlösung der Frage des Umgangs mit ehemaligen Heimkindern, die in Behinderteneinrichtungen dasgleiche erlebten, wie andere Heimkinder in kirchlichen und staatlichen Einrichtungen auch.

Es ist bekannt: Das Kindeswohl liegt in unserem föderalen Staat in den Händen der Länder und ihrer Kommunen. Da liegt es denkbar schlecht, auch das Kindeswohl der derzeitigen Kinder. Das Kindeswohl ehemaliger Kinder ist völlig durch die Finger der Länder gerutscht. Wenn Kinder Geld kosten, geht das Sparen dem Kindeswohl vor nach dem Motto: Warum sollen wir zahlen, was der Bund beschließen will? Das ist sicherlich ein grundlegendes Problem zwischen Bund und Ländern.

Aber: Wer war für die Heimaufsicht zuständig, wer für die finanzielle Ausstattung der Heime und die Anforderungen an die Ausbildung des Personals? Das war nicht der Bund, das waren die Länder und ihre Kommunen. Sie sind verantwortlich für die Zustände in ihren Einrichtungen und auch denen der Kirchen, von deren Preisdrückerei sie gern profitiert haben.[3]

Die Forderung nach Entschädigungen gründet in der heutigen wie damaligen Zuständigkeit von Ländern und ihren Kommunen.

Hier dürfte einer der Gründe liegen, das Kindeswohl nicht ins Grundgesetz aufzunehmen.  Doch da gehört es rein, um die Lage der Kinder in unserem Staat deutlich zu verbessern. Kinder haben Rechte, Grundrechte!

Eine Frage ist immer noch offen: In welchen Fonds haben kirchliche Behindertenein­richtungen gezahlt, wenn der Personenkreis aus diesen Einrichtungen bis heute – und wohl noch lange – von Zahlungen ausgeschlossen ist? Da hat man wohl den Klingelbeutel als Lügenbeutel genutzt.

[1] Bündnis90 Die Grünen, Obfrau und ordentliches Mitglied im Petitionsausschuss des Bundestages

[2] https://www.youtube.com/watch?v=rOa1-CM86II&sns=embo

[3] Dies entschuldigt die Kirchen keineswegs. Sie haben in ihren Einrichtungen grundlegende Werte ihrer Religion missachtet und pervertiert. Auch bei ihnen kam der Mammon vor dem Kindeswohl. Da sie jedoch in der Verantwortungskette den staatlichen Zuständigkeiten nachgeordnet waren und auch heute noch sind, sollten sie auch in der nachträglichen Verantwortung für die Zustände in ihren Einrichtungen dem Staat nachgeordnet sein, aber von ihm in Regress genommen werden. Dass sie durch ihr Tun ihre Glaubwürdigkeit als christliche Einrichtungen verloren haben, steht auf einem anderen Blatt.

Jugendfürsorge und Grundgesetz – oder: die Trägheit der Herzen

Posted in heimkinder, News by dierkschaefer on 5. Januar 2010

Jugendfürsorge und Grundgesetz

Es dauert oft sehr lange, bis die Erkenntnisse der Rechtswissenschaft einschließlich des Verfassungsgerichts auch in der niederen Justiz einschließlich anderer Behörden aufscheinen.

Der Fund von Dr. Carlo Burschel ist ein weiterer Beleg für die Trägheit unserer Gesellschaft, unserer Institutionen und von uns desinteressierten Einzelnen. Man kann diese Trägheit auch eine des Herzens nennen.

Ich gebe die Auszüge aus dem Gutachten von Prof. Denninger aus dem Jahre 1969!!! so wieder, wie sie Dr. Burschel abgeschrieben hat. Von mir erkannte Tippfehler habe ich beseitigt. Die Hervorhebungen im Fettdruck stammen von mir.

http://www.diakonie-forum.de/themen-und-arbeitsfelder-der-diakonie/heimkinder/p12738-neues-aus-dem-heimarchiv/#post12738

c. [ »commont« – Dr. Carlo J. Burschel / BURSCHEL, Carlo / CBurschel / Carlo Burschel
( Jg. 1962 ), Lehrbuch-Autor und Herausgeber, u.a. „Umwelt“ / „Systeme“ / „Industrieformen“ / „Politikwissenschaft“ / „Unternehmen“ / „Kunst“ / „Antiquarien“ / »„Heimarchiv“ von Dr. C. Burschel«; seit 29. Mai 2009 vielfältiger und regelmäßiger Kommentator im Diakonie-Forum; und der jetzt auch dem ungefähr Mitte November 2009 ins Leben gerufenen „Betroffenen-Arbeitskreis Runder Tisch Heimerziehung“ angehört ]

Wörtliche Auszüge aus dem Gutachten (Tippfehler gehen zu meinen Lasten)

„Jugendfürsorge und Grundgesetz“

Verfassungsrechtliche Leitgesichtspunkte für Maßnahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung

Prof. Dr. E. Denninger

Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt

Lehrstuhl für Öffentliches Recht II

8.7.1969

[ Zitate ! ]

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat ein „Recht auf Erziehung“ (§ 1 Abs. 1 JWG), d.h. auf Entwicklung und Ausbildung derjenigen Fähigkeiten, die eine selbstverantwortete Existenz im beruflichen und im privaten Leben sowie in einer demokratischen Gesellschaft politisch mündiger Bürger voraussetzt. Die in der hessischen Landesverfassung (Art. 56 Abs. 4) normierten Ziele der staatlich-schulischen Erziehung müssen als richtungsweisend angesehen werden, wo immer der Staat in mittelbarer oder unmittelbarer Verwaltung öffentliche Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

(Anmerkung, c.: Das Gutachten bezieht sich auf die hessischen Verhältnisse, ist aber durchaus übertragbar auf die übrigen Bundesländer.)

Insbesondere sind sie bei der Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung zu beachten. Diese Erziehungsziele sind:

1. Heranbilden des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit.

2. Vorbereitung zu beruflicher Tüchtigkeit und zu politischer Verantwortung.

3. Vorbereitung zum SELBSTÄNDIGEN und VERANTWORTLICHEN „Dienste am Volk und der Menschheit durch Entwicklung der Tugenden: Ehrfurcht, Nächstenliebe, Achtung und Toleranz, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

Der „Dienst am Volk und der Menschheit“ wird geleistet, indem der Bürger seinem Beruf nachgeht und seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.

Die Auffassung (vgl. etwa: Riedel, JWG-Kommentar, 4. Aufl. 1965, Anm. 7, zu § 1), der Normierung eines Rechtes auf Erziehung in § 1 Abs. 1 JWG komme nur die Bedeutung eines nicht unmittelbar rechtswirksamen Programmsatzes zu, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die staatliche Gemeinschaft ist verpflichtet, bedürftigen Mitbürgern zur Schaffung oder Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz Hilfe zu leisten. Das folgt aus dem Auftrag, die Menschenwürde zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) in Verbindung mit der Verpflichtung auf den Sozialstaat (Art. 20, 28 GG) sowie auf den Grundsatz der Gewährung gleicher Chancen (Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass dieser staatlichen Pflicht ein subjektiv öffentliches Recht des Bedürftigen korrespondiert (vgl. § 1 Abs. 2 und § 4 BSHG).

….

„Erziehungs“-Maßnahmen und -Methoden, welche nicht geeignet sind, die Fähigkeit des Kindes zu selbstverantwortlicher Entscheidung zu entwickeln und zu stärken, welche vielmehr bloße Dressurakte (Eingewöhnung von Verhaltensmustern durch positive oder negative Sanktionen) zum Inhalte haben, verstoßen gegen das Prinzip der Anleitung zur Autonomie und sind verfassungswidrig.

Das wäre etwa der Fall, wenn

a) Verstöße gegen geltende Vorschriften der Anstaltsordnung unspezifisch (d.h. ohne Bezug auf den Umgang mit Geld) durch Taschengeldentzug bestraft werden;

b) Vor oder nach dem Essen stereotype Spruchformeln eingedrillt werden;

c) die Freizeitgestaltung durch Teilnahmepflichten für bestimmte Veranstaltungen reglementiert und sanktioniert wird;

d) etwa Abschreibeübungen als bloße Ordnungsstrafen und nicht primär um eines bestimmten Lehrerfolges willen auferlegt werden.

Das Recht auf Erziehung umfaßt den Anspruch auf eine den Begabungen und Neigungen des Jugendlichen entsprechende Berufsausbildung. Die hier zu treffenden Maßnahmen bedürfen ganz besonderer Sachkunde und Sorgfalt. Der Staat, der dem Jugendlichen durch die zwangsweise Heimunterbringung die persönliche Freiheit weitgehend entzieht und dadurch auch tief in seine Möglichkeiten zur beruflichen Entfaltung eingreift, muß die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der beruflichen Entwicklungschancen des jungen Menschen übernehmen.

Für ein möglichst breit gefächertes Angebot an Ausbildungschancen ist Sorge zu tragen. Es genügt nicht, wenn dem Jugendlichen die Wahl zwischen einer Gärtner-, einer Tischler- und einer Schlosserlehre geboten wird. Neben einer Vielzahl handwerklicher Berufe muß für einen entsprechend begabten Jugendlichen etwa auch die Möglichkeit offen stehen, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Die Berufsberatung muß eingehend, individuell und unter Anwendung moderner Testmethoden erfolgen. Unter allen Umständen muß versucht werden, den völligen inneren Konsens des Jugendlichen bei der Auswahl des Berufes herbeizuführen. Andernfalls sind schwere Erziehungsschäden zu befürchten. Ist der Jugendliche hinreichend einsichtsfähig, selbst eine verantwortliche Berufswahl zu treffen, so muß ihm die Ausübung dieses Grundrechtes (Art. 12 I) in voller Freiheit überlassen bleiben.

In diesem Zusammenhang ist auf die „Richtlinie für Heime im Lande Hessen“ beschlossen vom Landesjugendwohlfahrtsausschuß vom 6.5.1963, Abschnitt V Ziff. 2, hinzuweisen: Berufswahl und Berufsberatung sollen „die berufliche und soziale Umschichtung, die sich in der Gegenwart vollzieht, berücksichtigen. Tätigkeiten, die keine ausreichende Existenzgrundlage bieten oder ein geringes Ansehen in der heutigen Gesellschaft haben, sind abzulehnen.“

Eine Fürsorgeerziehung verfehlt ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie junge Menschen entläßt, die beruflich schlecht oder wirtschaftlich chancenlos ausgebildet sind und nicht zuletzt auch dadurch auf die Bahn des Kriminellen getrieben werden. Eine Fürsorgeerziehung, die sich im praktischen Ergebnis in der Mehrzahl der Fälle als „Vorschule“ für das Gefängnis erweist, d.h. deren Absolventen später überwiegend kriminell werden, ist sinnlos und ohne Daseinberechtigung.

….

Sofern keine spezifische Gegenindikation vorliegen (Verschwendungssucht, Neigung zum Schuldenmachen, etc.) ist dem heranwachsenden Jugendlichen nach und nach die volle Verfügung über seinen Arbeitslohn einzuräumen (abzüglich eines Beitrages zu den Aufenthaltskosten etc.). Es ist nicht zulässig und pädagogisch falsch, ihn mit einem minimalen Taschengeld (etwa 2, 50 bis 5,00 DM pro Woche) abzufinden.

Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur in dem durch den Erziehungszweck unabdingbar erforderlichen Ausmaß zulässig. Nur bei konkreter Fluchtgefahr sind Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit – z.B. nächtliches Verschließen der Heime – zulässig.

..

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der bei allen in die Freiheitssphäre des Jugendlichen eingreifenden Maßnahmen zu beachten ist, verbietet Regelungen, welche die Heimerziehung zu einer Art Strafvollzug werden lassen oder welche gar Zustände herbeiführen, die selbst für den Strafvollzug al verfassungswidrig anzusehen sind. Als unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit – Art. 2, Abs. I und II GG – wäre, auch bei fluchtverdächtigen Zöglingen, die eine nächtliche Zimmereinschließung derart, dass auch ein Aufsuchen der außerhalb gelegene Toilette unmöglich wird, anzusehen.

Werden die Fürsorgezöglinge dadurch gezwungen, ihre Notdurft auf einer Kübeltoilette im gemeinschaftlichen Schlafzimmer zu verrichten, so liegt hierin überdies ein Verstoß gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde. Dies hat das OLG Hamm im Beschluß vom 23.6.1967 (= JZ 1969, 236 ff mit zust. Anm. v. Würtenberger) für einen ähnlichen Sachverhalt mit dankenswerter Klarheit herausgestellt.

Andere, gleichfalls die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. I GG) beschränkende Maßnahmen können nicht nur im Hinblick auf den erzieherischen Anstaltszweck: Anleitung zur Autonomie – vgl. o. – verfehlt und daher unzulässig sein, sondern auch bereits als unverhältnismäßige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Zu denken wäre etwa an folgende Regelungen:

1. Essenszwang, Zwang die Tellerportionen aufzuessen, bei Vermeidung irgendwelcher Sanktionen

2. Matratzenententzug: Verbot an den eingeschlossenen Jugendlichen, sich tagsüber auf sein Bett zu legen, verbunden mit der Sanktion des nächtlichen Matratzenentzuges.

3. Uniformierung durch Kleidervorschriften

4. durch Vorschriften der Haartracht

5. kleinliche Handhabung der Rauchvorschriften

6. Reglementierung der arbeitsfreien Zeit anstelle der Schaffung attraktiver Anregungen und Chancen zur Ausübung von Hobbies innerhalb des Heimes, aber auch zur Pflege des gesellschaftlichen Außenweltkontaktes. Der Jugendliche muß auch Gelegenheit finden können, Beziehungen zu Angehörigen des anderen Geschlechts anzuknüpfen.

7. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch körperliche Züchtigungen. Es sollte selbstverständlich sein, dass weder Ohrfeigen noch gar Prügelstrafen als erlaubte Disziplinarmaßnahmen angesehen werden können.

Eine Zimmereinschließung („Karzer“) als disziplinarische Anordnung ist ohne ausdrückliche vorherige richterliche Anordnung aufgrund eines entsprechend rechtsförmlichen Verfahrens absolut unzulässig: Art. 104 Abs. II S. 1 GG. …Im übrigen könnte auch der Richter eine derartige Strafe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes aussprechen (Art. 104 Abs. I S. 1 GG). Eine Berufung auf Anstaltsgewohnheitsrecht oder eine Herleitung aus dem Zweck des Sonderstatus kommt gegenüber der eindeutigen Verfassungsregelung nicht in Betracht.

Die Achtung vor der Menschenwürde des jungen Mitbürgers verbietet grundsätzlich jedes Eindringen der Staatsorgane in den Intimbereich des Zöglings. Hierunter fallen auch alle Versuche der „Bespitzelung“ durch optische „Spione“ in den Zimmertüren ebenso wie die Ausnutzung von Denunziationen seitens der Mitzöglinge o.ä. Hierunter fällt aber auch die heimliche oder offene ausgeübte Kontrolle über ein- oder ausgehende Post der Anstaltsbewohner.

Frankfurt, 8. Juli 1969

gez. Erhard Denninger