Dierk Schaefers Blog

Kirchenzucht in den 60er Jahren

Posted in Geschichte, Kirche, Theologie by dierkschaefer on 21. Februar 2016

Ein Hamburger Hauptpastor hatte seinen naiven Glauben verloren, wurde entlassen und reiste nun, Ende der 60er Jahre, durch Deutschlands Universitäten, um seinen Verlust und den Grund dafür kundzutun. Der Hörsaal war voll. Direkt vor mir in der Reihe zwei renommierte Theologieprofessoren. Sie tauschten sich hörbar aus über die Naivität des gewesenen Hauptpastors. Die wissenschaftlichen Ergebnisse der beiden hatten durchaus auch etwas mit dem „Glaubensverlust“ des nun ehemaligen Pastors zu tun. Ihre Sarkasmen erregten meinen Abscheu. Heute wäre ich nachsichtiger mit ihnen, aber nur etwas. Doch immerhin hatten sie einen eleganteren Weg gefunden für die Überwindung ihres naiven Kinderglaubens.

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtete am HAZ 20. März 1979

 

„Kirchenrebell“ Paul Schulz darf nicht länger Pfarrer bleiben

Nach mehrjährigem Lehrbeanstandungsverfahren verliert der ehemalige Pastor von St. Jacobi in Hamburg alle seine Kirchenämter

Hannover (epd/dpa/idea) Der seit Okto­ber 1976 beurlaubte Ham­burger Pastor Paul Schulz darf nicht länger Pfarrer blei­ben. Zu dieser Entscheidung, die am Mon­tag in Hannover bekanntgegeben wurde, kam das siebenköpfige Spruchkolle­gium der Verei­nigten Evangelisch-Lutheri­schen Kirche Deutschlands (VELKD) unter Vor­sitz des hannoverschen Landesbischofs Eduard Lohse. Das Urteil wurde gefällt auf Grund der münd­lichen Verhandlungen in dem mehrjährigen Lehrbeanstandungsver­fahren gegen den Theologie­logen. Mit der Zustel­lung des Spruchs an Paul Schulz am Montag ist das Verfahren abgeschlossen.

Der von Lohse im lutherischen Kirchen­amt bekanntgegebene Spruch lautet: „Pa­stor Dr. theol. Paul Schulz ist öffentlich durch Wort und Schrift in der Darbietung der christ-lichen Lehre in entscheidenden Punkten in Wider­spruch zum Bekenntnis der evangelisch-luthe­rischen Kirche getre­ten und hält daran beharr­lich fest. Er ist mithin nicht mehr fähig, eine amtliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst auszu­üben.“

Dies bedeutet nach dem Pfarrergesetz der VELKD den Verlust aller Rechte aus der Ordi­nation. Schulz verliert danach das Recht zur Wortverkündigung und zur Sakramentsver­waltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und zum Tragen des Talars. Auch aller besol­dungs- und versor­gungsrechtlichen Ansprüche geht Schulz verlustig, doch kann dem ehema­ligen Pastor ein widerruflicher Unterhaltszu­schuß in Höhe des bisher erdienten Ruhe­gehalts — rund 2130 DM – gezahlt wer­den, betonte ein Sprecher der VELKD. Er deutete an, daß die nordelbische Kirchen­lei­tung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde.

Paul Schulz war seit 1970 Pastor an der Haupt­kirche St. Jacobi in Hamburg. Er wurde nach einer umstrittenen Predigt­reihe, in der er u. a. zentrale christliche Begriffe wie Gott und Auferstehung sowie die Verbindlichkeit der Bibel in Frage gestellt hatte, 1975 zunächst beurlaubt und im Jahr darauf vom Dienst sus­pendiert. Gleichzeitig wurde ein sogenanntes Lehr­zuchtverfahren gegen ihn eröffnet.

Bei seiner Entscheidung berief sich das Spruchkollegium u. a. auf die Auffassun­gen von Schulz zur Gotteslehre. Das Reden von Gott als Person komme für Schulz aus einem völlig überholten Denkmodell. Auch mit der Lehre von Jesus trete Schulz in entschei-den­den Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis. Denn Jesus habe für ihn nicht die Bedeu­tung als Erlöser, wie sie alle Schriften des Neuen Testa­ments und die reforma-torischen Schriften als den zentra­len Inhalt des Evangeliums heraus­stellten.

Das Spruchkollegium kritisierte auch die Auf­fassungen von Schulz zur Frage einer Hoffnung über den Tod hinaus und zur Auf­fassung von Kirche und ihrer Bekennt­nisse. Im Gegensatz zu seinem bei der Ordi­nation abge­legten Gelübde propagiere Schulz eine Lehre, in der es den Willen Got­tes nicht gebe, Chri­stus keine Bedeu­tung habe und Schrift und Bekenntnis histo­ri­sche, aber nicht aktuelle Größen seien.

Lohse erklärte, die kirchlichen Gremien hät­ten ein Höchstmaß an Geduld bewiesen, um außerhalb eines Feststellungsver­fah­rens eine Einigung zu erzielen. Die Kirche habe keinesfalls die Absicht, die Freiheit des theologischen Denkens einzuschrän­ken. Man wolle nicht „mit der Meßlatte durch die Gegend gehen und die Recht­gläubigkeit der einzelnen Pastoren messen“.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Rechtsbeistand von Schulz gegen das Verfahren geltend gemacht hatte, wur­den von dem Spruchkollegium zurückge­wie­sen. Eine Revisionsmöglichkeit besteht nach Angaben Lohses nicht. Denkbar sei aber, daß ein Weg zum Bundesverfas­sungs­gericht gesucht werde.

Die theologisch konservativen Protestan­ten haben das Urteil im Fall Schulz begrüßt. Die evangelische Kirche solle sich in ähnlicher Weise von anderen „Irrleh­rern“ trennen, erklärte der Vorsitzende der Kon­ferenz Beken­nender Gemeinschaften in den evangelischen Kirchen Deutsch­lands, Su­perintendent George (Berlin).