Dierk Schaefers Blog

Hat sich die Kirche dem Missbrauchsbeauftragten unterworfen?

Auf den ersten Blick schon: Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) stimmt einem Verfahren zu, in dem sie überstimmt werden kann. Nur „weniger als 50 Prozent der Mitglieder [der Kommission] dürfen dem Kreis der Beschäftigten der katholischen Kirche oder eines diözesanen Laiengremiums angehören.“

Schon die Reihenfolge macht aufmerksam: Sowohl in den Logos[1] als auch im Wortlaut des Dokuments steht die DBK an zweiter Stelle.DBKGemeinsame Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unab­hän­gige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs[2] und der Deutschen Bischofskonferenz, vertreten durch den Beauftragten der Deutschen Bischofs­konferenz für Fragen des sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich und für Fragen des Kinder- und Jugendschutzes[3]

Die DBK weitet auch den Bereich möglicher Täterkreise entgegenkommend aus: In Fußnote eins heißt es: „Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser gemeinsamen Erklärung sind insbesondere Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Kirchen­beamt_innen und Arbeitnehmer_innen. Darüber hinaus gilt diese gemeinsame Erklärung auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs durch Ehrenamtliche, sofern dieser im Kontext der ehren­amtlichen Tätigkeit begangen wurde.

Inbegriffen sind also sämtliche Missbrauchstäter im weitgefassten kirchlichen Raum.

Nicht geklärt ist, ob das auch für Täter oder gar auch Vertuscher gilt, wenn die Fall-Akten zentral im Vatikan[4] liegen? [5] Nicht geklärt ist auch, ob man Verdächtigungen nachgehen sollte und kann, die in Zusammenhang mit dem Wirken des emeritierten Papstes in deutschen kirchlichen Räumen genannt werden.

Doch da bin ich schon bei Details, in denen bekanntlich der Teufel steckt.

Das Sprichwort Wer mit dem Teufel aus einem Napf essen will, muss einen langen Löffel haben gilt für vertragliche Regelungen mit stärkeren Partnern, so auch für die Kirche (beide Großkirchen), die dafür bekannt ist, dass ihre Juristen unnachsichtig sogar unpopuläre Rechtspositionen verteidigen.[6]

Schon „der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser gemeinsamen Erklärung“ lässt Fragen offen. Er „umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafrechtlich sanktionierbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen…“[7] Sind damit auch nicht mehr strafrechtlich sanktionierbare Handlungen in begriffen, also Taten unter Täter-Verjährungs­schutz?

Zunächst zur Zusammensetzung der Kommission.

Aus den Erfahrungen mit dem Runden Tisch Heimerziehung hat man offensichtlich gelernt, dass man nicht wieder eine dermaßen asymmetrische Machtverteilung institutionalisieren sollte. Das ging jetzt im Unterschied zu damals problemlos, weil der Staat in diesen Fällen nur selten als mitverantwortlich anzusehen ist.

Die Kommissionen[8] bestehen aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Eine Kommis­sion­größe von in der Regel sieben Mitgliedern wird empfohlen. Bei einer Anzahl von sieben Kommissionsmitgliedern sind zwei der Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen auszuwäh­len, die übrigen Mitglieder sollen Expert_innen aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz und öffentlicher Verwaltung sowie Vertreter_innen der (Erz-)Diözesen sein. Sie alle sollen über persönliche und/oder fachliche Erfahrungen mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen verfügen.“[9]

Also zwei irgendwie Betroffene; über die Anzahl der anderen Mitglieder ist nichts gesagt. Nehmen wir einmal an: dazu zwei kirchliche Vertreter und drei unabhängige mit fachlichem Hintergrund. Man kann also von einer Gruppenverteilung von 2:2:3 ausgehen, dann wären es jeweils zwei Interessenvertreter[10]; ob die übrigen drei neben ihrer Fachkunde auch parteiliche Präferenzen haben könnten, wird nicht thematisiert, auch über deren mögliche kirchliche Bindung oder nicht-Bindung wird nichts gesagt.

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind auf der Webseite zu finden.[11] Sie stellen sich dort vor. Nicht bei allen ist eindeutig zu erkennen, dass sie über selbsterlebte Missbrauchs­erfahrungen verfügen.

Nun zu den Fallstricken

Als gemeinsames Ziel wird genannt, sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen Kirche unabhängig aufzuarbeiten. Dazu gehören: Aufklärung, Prävention, Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch im Raum der katholischen Kirche in Deutschland. Partizipation von Betroffenen.“[12]

Dabei unterstützt …und engagiert sich [Rörig] für die weitere notwendige politische Unterstützung. … Die Unterzeichnenden streben an, dass die in dieser gemeinsamen Erklärung getroffenen Vereinbarungen bundesweit im Raum der katholischen Kirche Anwendung finden. Das ist löblich, sie streben an.

Wie sieht es mit den Kompetenzen aus?

Die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs ist genuine Aufgabe des jeweiligen Ortsor­di­narius. Aufgrund dieser Verantwortung verpflichtet sich der Ortsordinarius zur Gewähr­leistung einer Aufarbeitung[13], die unabhängig erfolgt und über deren Ablauf und Ergebnisse Transparenz hergestellt wird. Gleiches gilt für eine verbindliche und institutionalisierte Beteiligung Betroffener, ohne die wirkliche Aufarbeitung nicht möglich ist.“[14]

Auch die Ordensangehörigen werden genannt[15], doch auf die religiösen Orden haben die Ortskirchen rechtlich/disziplinarisch keinen Einfluss. Dabei richten sich auch besonders massive und belegte Vorwürfe zum Teil an Orden.

„Die Aufarbeitung soll das geschehene Unrecht und das Leid der Betroffenen anerkennen“, anerkennen ist nicht viel, klingt aber honorig. Die Betroffenen sollen „an diesen Prozessen [beteiligt werden] und ihnen [soll] im Rahmen der rechtlichen Möglich­keiten Zugang zu den sie betreffenden Informationen und Unterlagen [ermöglicht werden]“.[16]  „Die Prozesse zur Aufarbeitung werden von Betroffenen begleitet. Hierzu wird durch die (Erz-)Diözese zur Mitarbeit aufgerufen.“[17]Ein Aufruf zur Mitarbeit. Mehr nicht.

Wie viele Möglichkeiten tun sich da auf, das Unternehmen in manchen Punkten im Sande verlaufen zu lassen? Nötig wäre die Einrichtung einer bundesweit zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft mit dem Recht zur Beschlagnahme von Akten oder ein umfassend bevollmächtigter Unter­suchungsausschuss.

Jeder Diözesanbischof kann diese gemeinsame Erklärung durch Gegenzeichnung als für seine (Erz-)Diözese verbindlich erklären.[18] Er kann – oder auch nicht.

Resümee

Der Löffel von Rörig war nicht lang genug. Er hat der DBK zu viele Schlupflöcher gelassen.

Die Presserklärung, mit der die „Gemeinsame Erklärung“ angekündigt wurde, war etwas vollmundiger. Dort sprach man allgemein davon, die Geschichte der Heimkindheiten aufzuarbeiten, nun sind lediglich Missbrauchshandlungen gemeint. Damit sind immerhin auch die Fälle von Missbrauch im Beichtstuhl, in der Sakristei und in Schulen inbegriffen, [19]

Auch das angekündigte Problem, dass Heimkinder für sich andere Lösungen als Alters- oder Pflegeheime fordern ist in der Gemeinsamen Erklärung nicht angesprochen.[20]

Wo bleibt das Thema Entschädigung? – Wohl der Willkür der Kirche überlassen. Die Diözesen wollen ja in dieser Frage eine Gleichbehandlung der Opfer – auf dem Niveau, der am wenigsten zahlungskräftigen Diözese.

Wesentlich ist das Fehlen der Verjährungsfrage. Etliche Missbrauchte wurden abgewimmelt, vertröstet, bedroht als sie ihre Klagen innerhalb der Frist vorbrachten.[21] Bei der Anzahl der Verbrechen und ihres zum Teil horrenden Ausmaßes kann kein Rechtsfriede durch Rechts­verweigerung hergestellt werden. Hier muss eine Möglichkeit geschaffen werden, unabhängig von Verjährungsfristen untersuchungsgerichtlich aufzuklären, selbst wenn ein Strafprozess nicht mehr geführt werden kann, sei es wegen der Verjährungsfrist, sei es, dass der/die Täter verstorben sind und längst in der Hölle schmoren, – doch wer glaubt schon noch daran?

Oder will man sich, sofern die Täter noch leben, auf Selbstjustiz verlassen?[22]

PS: Herr Rörig verkauft die Gemeinsame Erklärung als Erfolg. Wer Erfolg hat, zeigt sich für seine Aufgabe qualifiziert. Das gilt auch, wenn man erfolgreich einen Erfolg vorspiegeln kann.

Fußnoten

[1] Da wir von links nach rechts lesen, kommt das DBK-Logo nach dem des Unabhängigen Beauftragten.

[2] Mit dieser Bezeichnung handelt es sich um ein Amt, im Folgenden kurz nach seinem Leiter „Rörig“ genannt. Am 12. Dezember 2018 wurde das Amt einer/eines Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs durch das Bundeskabinett dauerhaft eingerichtet und Johannes-Wilhelm Rörig zum 1. April 2019  für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneut zum Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs berufen. https://beauftragter-missbrauch.de/der-beauftragte/das-amt – Dort auch das Organigramm.

[3] Das komplette Dokument ist als PDF beigefügt: 2020-074a-Gemeinsame-Erklaerung-UBSKM-Dt.-Bischofskonferenz-1 Ein Betroffener schickte mir die Datei. Ich weiß nicht, ob er seinen Namen hier lesen will.

[4] https://kritisches-netzwerk.de/forum/missbrauchsakten-aus-dem-vatikan-zurueckholen

[5] Dann dürfte man wohl rund 80 Jahre warten müssen, bis die Akten vom Pontifikat Benedikts XVI freigegeben werden. – Das ist nichts gegen die Versuche des Verfassungsschutzes, der eine 120-Jahresfrist angepeilt hatte – zu wessen Schutz? Man reiche mir eine Zeitmaschine.

[6] https://dierkschaefer.wordpress.com/2019/12/14/eine-kirche-die-solche-juristen-hat-braucht-keine-feinde/

[7] S. Fußnote 1

[8] Es soll pro Diözese eine geben und eine Gesamtkommission

[9] S. 2.3

[10] Die Erklärung macht die Gegenspieler deutlich, wenn sie schreibt, dass der/die Kommissionvorsitzende „weder der Gruppe der Betroffenenver­tre­tungen noch der im arbeitsrechtlichen Sinne Beschäftigten der katholischen Kirche angehören oder zu einem früheren Zeitpunkt angehört haben“ [darf]. S. 2.5

[11] https://beauftragter-missbrauch.de/betroffenenrat/der-betroffenenrat#e105311

[12] Seite 1f

[13] Lediglich aufgrund dieser Verantwortung – eine verbindliche Anordnung für die Ortsordinarien ist nicht vorgesehen, wäre auch nicht möglich.

[14] Der Ortsordinarius, der Bischof also wohl. (Die Erzbischöfe mögen mir verzeihen, dass sie nur mitgemeint sind.)

Ob da wohl alle konstruktiv mitmachen? Die zum Teil massiv unterschiedlichen Positionen der Bischöfe sind bekannt. „Bereits bestehende Regelungen bezüglich der Aufarbeitung und Aufklärung von sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz bleiben von dieser gemeinsamen Erklärung unberührt.“ Hoffentlich sind diese Regelungen mit der Gemeinsamen Erklärung konform.

[15] Fußnote 1

[16] S. 1.3

[17] 5.2  .

[18] 7.1

[19] Ich nehme nicht an, dass Herr Rörig sich meine Problemanzeige ( https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/04/26/wir-insider-wundern-uns/ ) zu Herzen genommen und deswegen auf den großen Wurf der Geschichte der Heimkindheiten verzichtet hat.

[20] https://dierkschaefer.wordpress.com/2010/03/02/noch-einmal-ins-heim-von-den-letzten-dingen/

[21] https://dierkschaefer.wordpress.com/2012/09/06/alexander-homes-ein-pionier/

[22] https://dierkschaefer.wordpress.com/2020/04/23/singe-o-goettin-vom-zorn-der-geschaendeten-knaben/

Betr.: »Anerkennung Leid«

Posted in Geschichte, Gesellschaft, heimkinder, Kinderrechte, Kirche, Kriminalität, Theologie by dierkschaefer on 8. Februar 2014

Betr.: »Anerkennung Leid«

 

»Die Evangelische Kirche von Westfalen, die lippische Landeskirche und die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe übernehmen Verantwortung in Anerkennung des Leids Betroffener sexualisierter Gewalt, das in ihren Einrichtungen und Arbeitsfeldern zugefügt und erlitten wurde.«

»Die finanzielle Leistung in Anerkennung des Leids wird in Höhe von 5.000,00 Euro gewährt. Diese Leistung erfolgt unabhängig von Art und Schwere des Unrechtes, das die Betroffenen erlitten haben. Die Leistung versteht sich weder als Wiedergutmachung noch als Entschädigung, sondern erkennt symbolhaft das zugefügte Leid an.«

»Leistungen in Anerkennung des Leids sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Für diese freiwilligen Leistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder etwa aus der Gewährung der freiwilligen Leistungen entstehen.«[1]

 

»Voraussetzungen

Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids können von Personen geltend gemacht werden,

a) wenn sie von sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung im Bereich der beiden Landeskirchen oder einer diakonischen Körperschaft oder Einrichtung im Bereich des Diakonie RWL e.V. betroffen sind,

b) sie zum Tatzeitpunkt minderjährig waren und

c) wenn zusätzlich ein institutionelles Versagen kirchlicher Verantwortungsträger ursächlich oder mitursächlich für das erlittene Leid war.« [2]

 

Es geht also ausschließlich um sexuelle Übergriffe von Einzeltätern, nicht um die Strukturen, die  Mißhandlungen und Ausbeutung in diversen Erziehungseinrichtungen förderten, erst recht nicht um eine fehlgeleitete Theologie. Diese Mißhandlungen sind nicht einmal finanziell-symbolisch anerkennenswert. Die schriftführenden Kirchen schützen  ihre Heime und ihre Vergangenheit. Was soll falsch gewesen sein?

 

Und damit die Bittsteller ihre Kindheitserlebnisse noch einmal so richtig nachkosten können, geht das Antragsformular ins Detail: »Bitte benennen Sie die Tatzeit so genau wie möglich. Es ist auch die Angabe eines Zeitraums möglich. Bitte machen Sie deutlich, wenn es sich um mehrere Mißbrauchsfälle gehandelt hat. … Bitte schildern Sie die Umstände und den Hergang der Missbrauchstat. Sie können ein Zusatzblatt verwenden.«[3]

 

Vielleicht sollten die Opfer selber eine Frage anfügen, ob nämlich die Mitglieder der Kommission beim Lesen ihrer Sexualreports irgendwelche Regungen gehabt haben – „und wenn welche? Bitte beschreiben Sie sie so genau wie möglich. Sollte der Platz nicht ausreichen, nehmen Sie ein Zusatzblatt. Ihre Angaben sind mir wichtig; sie helfen mir für die Gestaltung der weiteren Kommunikation mit Ihnen.“