#Inklusion ganz anders: „Stimmen Sie zu, dass wir Ihren Sohn einsperren?“
Man lernt nie aus: »Anders als bei Erwachsenen, die unter Betreuung stehen, muss bei Kindern kein Richter diese so genannten „freiheitsbeschränkenden Maßnahmen“ genehmigen. Es reicht die Zustimmung der Eltern. … Bei Volljährigen, die als nicht einwilligungsfähig gelten, muss jede Form der Freiheitsbeschränkung richterlich genehmigt werden, selbst das Hochfahren des Gitters am Pflegebett. Wie kann es sein, dass die Rechtssituation für Kinder eine völlig andere ist?«[1]
Der Bundesgerichtshof hat das für rechtens erklärt, das Bayerische Sozialministerium sieht also keinen Änderungsbedarf.
Den Käfig für unruhige Kinder habe ich unten abgebildet; scheint fabrikneu zu sein. (aus dem zitierten Text)
Heißt Inklusion auch, dass „normale“ Kinder zusammen mit den behinderten eingesperrt werden – oder wie muss man das verstehen?
[1] http://www.br.de/nachrichten/kinderheime-bayern-zwangsmassnahmen-fixierung-100.html
Alle Vorgaben eingehalten? #Kinderrechte und der Fall Gladbeck
Eine intensivpädagogische Maßnahme mit Unterbringung im Ausland und mit intensiver pädagogischer Begleitung ist zuweilen eine Art letztes Mittel, um einem Jugendlichen die sozialen Überlebensregeln zu vermitteln. Dazu gehört auch der Entzug von Sicherheiten, die wir für normal und berechtigt halten. Das aber immer unter der Voraussetzung einer intensiven pädagogischen Begleitung, das heißt oft: ein Pädagoge und ein Jugendlicher. Strukturell gleicht ein solches Setting einer geschlossenen Unterbringung und muss – müsste! – vom Vormundschaftsgericht erlaubt werden.
Das ist aber selten der Fall. So gibt es viele Segeltörns oder ungarische/polnische Bauernhöfe, die zuweilen auch ohne jede Fachpädagogik sozial unterlegte Pubertätsschwierigkeiten beenden. Doch wer sich allein darauf verlässt, handelt verantwortungslos.
Diese Maßnahmen sind in Verruf geraten. Ich hörte von Fällen, in denen nicht klar war, ob da ein Pädagoge mit einem Jugendlichen durch Sibirien wandert, oder ob der Jugendliche die Führung übernommen hat. Es gibt lustige Segeltörns, klimatisch begünstigte Aufenthalte in Mittelmeerländern und karge Bedingungen auf östlichen Bauernhöfen. Die Maßnahme allein soll’s bringen.
Als Problem kommt die Arbeitsleistung hinzu. Gewiss kann es persönlichkeitsfördernd sein, sich mit anderen gemeinsam als tatkräftiges Team auf einem Bauprojekt zu erleben, besonders wenn dieses Projekt auch noch einen sozialen Anstrich hat. Doch wem gehört nach Projektende das fertiggestellte „Produkt“? Bleibt es gemeinnützig oder hat man einem Aussteiger-Pädagogen-Pärchen die Hütte gerichtet?
Die Vorgaben seien im Fall Gladbeck eingehalten worden[1]. Doch wie die waren, wurde nicht öffentlich gesagt.
Außerdem wissen wir dank des Gutachtens einer Hamburger Kanzlei[2], dass freien Trägern überhaupt keine Vorgaben gemacht werden dürften und die Heimaufsicht eine rein formale zu sein hat.
Immerhin könnte man – rein formal – nachfragen, ob das Vormundschaftsgericht eingeschaltet wurde.
[1] http://www.derwesten.de/staedte/gladbeck/ungarn-bericht-nicht-oeffentlich-vorgelegt-id10823397.html
[2] https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbefohlen/
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