Dierk Schaefers Blog

Verjährung, Zwangsarbeit und Gewinnabschöpfung

Posted in heimkinder by dierkschaefer on 28. Januar 2011

Martin Mitchell/Australien macht in seinen neuesten Mails auf Urteile und Kommentare zum Thema Verjährung, Zwangsarbeit und Gewinnabschöpfung aufmerksam.

 

Inwieweit Gerichte bereit sein werden, diese Überlegungen auch auf die Heimkinderproblematik anzuwenden, steht allerdings dahin. Wer jedoch einen Prozeß führen will, sollte seinen Anwalt auf diese Quellen hinweisen.

 

Ruhen der Verjährung in der DDR; Quasigesetzliches Verfolgungshindernis; Doping als Körperverletzung – dies könnte von der Sache her, nicht unbedingt von der rechtlichen Beurteilung, interessant sein in Fällen von Ruhigstellung mit Medikamenten.

BGH 5 StR 451/99 – Beschluß vom 9. Februar 2000 (LG Berlin):

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/99/5-451-99.php3?referer=db

dazu ein Kommentar seitens der Fachhochschule für Rechtspflege – Nordrhein-Westfalen zum Urteil des BGH in BGH 5 StR 451/99:

http://www.fhr.nrw.de/publikationen/fachbeitraege/archiv/strafrecht/doping/index.php

 

Zur deutschen Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen zur Zwangsarbeit:

http://www.mpil.de/ww/en/pub/research/details/publications/institute/rspr/r00.cfm?fuseaction_rspr=act&act=r00_4

 

Das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8.11.1990 behandelt

http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/141.htm

6 Antworten

Subscribe to comments with RSS.

  1. Heidi Dettinger said, on 28. Januar 2011 at 14:35

    Das, was Martin Mitchell hier in unermüdlicher Kleinarbeit ausgegraben hat, ist vielleicht die wichtigste Nachricht überhaupt. Bedeutet sie doch, dass die in den Heimen geleistete Arbeit eindeutig unter Zwangsarbeit fällt, die Behandlung der Heimkinder Menschenrechtsverletzungen waren. Und darüber hinaus wird hier unmissverständlich klar gestellt, dass sich die Menschen, die diese Menschenrechtsverletzungen ausführten oder davon wussten sich ebenso strafbar machten, wie die, die Zwangsarbeit leisten ließen. Für sich. Oder die, die Heimkinder in die Arbeit (z.B. in die Betriebe) zwangen!

    Und: Menschenrechtsverletzungen verjähren nicht. Die BRD hat diese Abkommen 1952 ratifiziert. Nach denen Menschenrechtsverletzungen übrigens strafbar sind, selbst wenn der Verletzende sich nicht darüber im Klaren ist, dass er soche begeht!

    Das, was Martin hier ausgegraben hat KANN man mit seinem Anwalt bereden. Natürlich. Aber in erster Linie ist es ein Politikum! Es ist nur schwer vorstellbar, dass sich der deutsche Bundestag diesen Argumenten verschließen kann. Oder verschließen darf!

  2. Martin Mitchell said, on 29. Januar 2011 at 03:22

    Die Rechtsfragen – alle hier zutreffenden Rechtsfragen und ausschlaggebenden Fallbeispiele ! – sind nicht nur von dem Australier Martin Mitchell in verschiedenen RUNDSCHREIBEN individuell überall in Deutschland und im Auslande verbreitet worden, sondern von ihm persönlich, schon mal als Anfang, auch kürzlich ONLINE gestellt worden: im Diskussionsforum HEIMKINDER-FORUM.DE @ http://heimkinder-forum.de/v2/heim-talk/offener-talk-heime/p226129-recht-–-die-pflichten-des-staates-seinen-bürgern-gegenüber-–-auch-heimkindern-gegenüber-–-gemäss-der-„europäischen-menschenrechtskonvention“/#post226129 unter dem Thread-Thema »Die Pflichten des Staates seinen Bürgern gegenüber — auch Heimkindern gegenüber – gemäss der „EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION“.«

    Jeder qualifizierte Anwalt der sich in diesen Angelegenheiten irgendwie in der Pflicht sieht, wird bestätigen: Das Bundesgerichtshofurteil aus dem Jahre 1999/2000 – BGH 5 StR 451/99 ( bezüglich dem DDR Doping-Fall minderjähriger Sportlerinnen, auf eine Weise auch „Schutzbefohlene“ ) beschränkt sich bei weitem nicht nur auf MEDIAKAMENTENGABE oder die RUHIGSTELLUNG MIT MEDIKAMENTEN ( oder auf Straftaten in der DDR ) !!! – Dieses RECHT von dem hier die Rede ist und die hier anzuwendende JURISTIK, hat ALLGEMEINE ANWENDUNG in allen Ländern in Europa sowohl wie auch überall anderswo in der Welt. Die Bundesrepublik Deutschland seit ihrem Bestehen, ist da nicht ausgeschlossen und hat keine ihr zustehende Ausnahme.

    Es geht hier ( d.h. in der Bundesrepublik Deutschland ), was Heimkinder in der damaligen Heimerziehung betrifft, unter anderem, auch, um die ABSICHTLICHE NICHTVERFOLGUNG SCHWERWIEGENDER STRAFTATEN begangen gegen minderjährige Schutzbefohlene und DAS RUHEN DER VERJÄHRUNG AUCH AUS DIESEM GRUNDE. Es geht hier also nicht nur um DAS RUHEN DER VERJÄHRUNG AUS DEM GRUNDE DER SYSTEMATISCHEN MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN, denen man Heimkinder jahrzehntelang ausgesetzt hat !!! –
    Es geht hier um zweierlei:
    1. das VÖLKERRECHT und VÖLKERSTRAFRECHT ( ratifiziert von der BRD in 1952 ),
    2. das DEUTSCHE STRAFRECHT UND DAS DEUTSCHE ZIVILRECHT SELBST.

    Es hängt ALLES miteinander zusammen und ist ALLES eng miteinander verflochten, und dann auch verflochten, im Erachten des Australiers Martin Mitchell, mit dem seither eingeführten ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN [ „international and european seizure of proceeds of crime legislation“ ], das natürlich auch auf die „Gewinnabschöpfung durch verbotene Zwangsarbeit“ anzuwenden wäre !!! – Denn von „unrechtmäßiger Bereicherung“ [ „unlawfully obtained assets“ ] ist hier die Rede.

    Der Australier Martin Mitchell – selbst auch Betroffener dieser Zwangsarbeit in der BRD, von der hier die Rede ist, in den frühen 1960er Jahren – ist der Meinung, dass die gesamte Beute [ „unlawfully obtained assets and profits“ ] der damaligen Täter und Täterorganisation beschlagnahmt und eingezogen werden müsse ( diese Möglichkeit besteht durchaus unter heutigem Gesetz und Konventionen ! ) und rechtmäßig und gerechterweise unter ihren Opfern verteilt werden müsse. Das wäre das einzig Gerechte das akzeptierbar ist. SO SÄHE EINE GERECHTE ENTSCHÄDIGUNG UND WIEDERGUTMACHUNG AUS.

  3. M.M. Walewski said, on 25. Mai 2011 at 13:53

    Ich bin Jahrgang 1957
    1967 Niendorf Ostsee, Kinderheim – Haus Hubertus (kann auch St.Hubertus gewesen sein) Travemünderlandstrasse 4-7 Leiterin eine Diakonisse, Schwester Maria Marweldel –
    Nach der Schule, ab ca. 14 Uhr, wurden wir ab dem zehnten Lebensjahr zu Bauern, Bäckern gebracht immer mindestens zu dritt – bis um 18 Uhr, um 18:30 mussten wir wieder im Heim sein. Samstags mussten wir von 8 Uhr – 18 Uhr arbeiten. Samstags gaben uns die Bauern und Bäcker einen Geschlossen Umschlag mit, den wir der Heimleitung geben mussten, wir bekamen noch extra 20 Pfennig in die Hände gedrückt. Die wir auch abgeben mussten. Taten wir es nicht, und es wurde Geld bei uns gefunden, gab es Prügel, mit der Faust, Rohrstock oder wir wurden mit Gegenständen beworfen.
    Unser Taschengeld war 10 – 12 Jährige =50 Pfennig (0,50 DM) 13 – 15 Jährige = 75 Pfennig (0,75 DM , 16 – 19 Jährige = 1 Mark (1,00 DM)
    Selten bekamen wir das ganze Taschengeld ausbezahlt, da wenn etwas zu bruch ging z.b. ein Teller uns 1 Mark abgezogen wurden. Also 2 Wochen kein Taschengeld. Alles wurde in einem Großen dunklen Buch festgehalten, Kaputtes Geschirr, unser verhalten, eine Ohrfeige von anderen Erzieherinnen, bettnässen usw.!!
    Nur die Prügel der Leiterin nicht !
    Wo sind diese Verdammten dunklen Bücher geblieben ???
    Bis zum 12ten Lebensjahr blieb ich dort !

    Mit 13 ein halb landete ich nach vier (4) weiteren Heimen und einem Psychiatrie Aufenthalt von 3 Wochen zur Beobachtung, schließlich im Erziehungsheim “Zum guten Hirten“ in Münster.
    Morgen 6:30 aufstehen, waschen, betten machen, Frühstück sich um 6:55 Uhr vor der Etagentür aufstellen in Zweierreihe – schweigend warten bis um 3 min vor 7 Uhr die Tür aufgeschlossen wurde, und wir zu unseren Arbeitsplätzen geführt wurden. Um 12:30 wurden wir wieder abgeholt und zum essen geführt. Um 5 Min. vor 13 Uhr wieder das gleiche, vor der Etagentür sich schweigend versammeln, warten um wieder zu den Arbeitsplätzen geführt zu werden. Um 17 Uhr wurden wir wieder Abgeholt.
    Samstags war es etwas anders, wir durften NUR durchgehend bis 13:30Uhr arbeiten, dann die Artbeistätten innerhalb einer halben Stunde säubern, dann wurden wir wieder um 14 Uhr abgeholt.

    Arbeitsplätze waren z.b. Nähstube (OP-Kittel für Münsteraner Krankenhäuser nähen, in Blau u. Grün)
    Schlüsselverarbeitung (in BKS- Schlösser 5-7 Stifte unterschiedlicher Größe rein setzten) min 700 Pro Tag – Akkordarbeit )
    Wäscherei – Heißmangel – Bügeln (bügeln von Männerhemden ohne Bügelfalten) alles Auftragsarbeit von außerhalb des Erziehungsheimes.
    Küche
    im Frühling, Sommer, Herbst durften/mussten wir noch zusätzlich nach unserer geregelten Arbeitszeit den Garten bearbeiten.
    Wöchentliches Taschengeld / Lohn betrug zu meiner Zeit für alle 4,75 DM, wovon wir aber nur 2 DM bekamen, der Rest wurde gespart. Bis heute habe ich kein des angeblich gesparten Geldes bekommen.

    War das Zwangsarbeit ?

  4. Martin MITCHELL said, on 1. Januar 2015 at 12:30

    .
    Von »Ehemaligen Heimkindern-WEST« ist hier die Rede: „Heimkinder massiv ausgebeutet und um Milliarden betrogen“ !!

    Was die nachkriegsdeutsche HEIMERZIEHUNG IM WESTLICHEN DEUTSCHLAND betrifft.

    Während sie nicht vorgibt vollständig zu sein, Boardnutzer »brötchen« hat diese umfangreiche Liste der damaligen nachkriegsdeutschen HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT-FIRMEN und ich, Boardnutzer »martini«, habe diese umfangreiche Liste der damaligen nachkriegsdeutschen HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT-FIRMEN, über die letzten paar Jahre, schon unzählige Male immer und immer wieder bekanntgegeben, d.h. insbesondere ins HEIMKINDER-FORUM.DE gestellt und auch sonstwo überall ins Netz gestellt !! – Einige Medien haben sogar einige DIESER FIRMEN ( leider nicht alle, sondern nur einige davon ! ) ebenso namentlich genannt und als SOLCHE identifiziert !!

    Keine dieser genannten damaligen nachkriegsdeutschen HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT-FIRMEN hat es bisher geleugnet oder gar kategorisch abgelehnt, dass dem so war, und dass sie sich diesbezüglich schuldig gemacht hat !!

    UND HIER JETZT NOCH EINMAL DIESE LISTE ZITIERT.

    SHORT LIST: Firms profiting and profiteering from the „forced labour of children in care“ ( Firmen die von „Heimkinder-Zwangsarbeit“ profitiert und sich auf diese Weise bereichert haben ) : CARITAS; Hella; Claas; Miele; Rowenta Sunbeam; Braun; Grundig; Siemens; Recticel Schalfkomfort, Schlaraffia Matratzen; GROßWÄSCHEREI VOSS GMBH in WUPPERTAL Elberfeld; Leitz; Quelle; Schwab; Neckermann; Stollwerck; BKS Schlösser; nordrohr; Oellerking; Mewes & v. Eitzen; Kölln Flocken; Holzland Gehlsen; Steinbeis Temming, Steinbeis Papier Glückstadt; Meyer-Lippinghausen, Meylip; Ölmühle; Osram GmbH; VDO – Continental Automotive GmbH; DER – Deutsches Reisebüro GmbH & Co. OHG; Tipon; Wanderer-Werke, Exacta Continental, Nixdorf Computer; Maddaus, Rottapharmgruppe; Gebra; Backhaus & Grass; Grasolin-Lackfabrik; Escho-Plast Kunstofferzeugnisse; Roller + Schneider in Biedenkopf; Lahnwerk in Biedenkopf; Varta Consumer Batteries, VARTA Batteriengroßhandel; DEA, RWE-DEA, RWE Dea, Shell Deutschland Oil GmbH; elasta & florex marketing GmbH; Sprick GmbH & Co; Dr.-Ries-Gruppe / BADISCHEN PLASTIC-WERKE IN BÖTZINGEN / Peguform-Werke GmbH / Pergaform / Tarkett / CEREBUS; Dr. Johann Koch Hähnchenfabrik, Dorsten; SOLID Rudolf Meutgens GmbH, Köln, Schreibgeräte; NIVEA = Beiersdorf AG [ ein paar weitere sind seither noch hinzugekommen – aber noch nicht dieser schon seit längerer Zeit bestehenden Liste hinzugefügt worden ]

    ENDE DES ZITATS.

    Kürzlich ( in einem Interview am 1. Mai 2014 ! ) ließ Ralf Kleindiek, Staatssekretär im zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verlauten ( was sich wohl, es ist anzunehmen, auf HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT [Arbeit im Alter von 14-21 Jahren] sowohl wie VERBOTENE KINDERARBEIT [Arbeit im Alter von 8-14 Jahren] bezieht ):
    „Wenn der Bundestag sich des Themas annehmen würde und es dann zu einer Verständigung käme, dass dann die Firmen, die damals diese Kinder beschäftigt haben, dann auch sich an Geldzahlungen beteiligen, dann sind wir natürlich die letzten, die was dagegen hätten, ganz im Gegenteil, wir würden das sehr befürworten.“
    .

  5. Martin MITCHELL said, on 3. Januar 2015 at 02:04

    .
    Heimkinder massiv ausgebeutet und um Milliarden betrogen

    .
    Weiterführend zu meinem unmittelbar vorhergehenden Beitrag in dieser Chronologie zum Thema »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT« im damaligen Westdeutschland.

    Hallo Boardnutzer [ (nominell) »Ehemaliges Heimkind« ]

    Du hattest schon einmal zuvor berichtet, dass Du während Deiner Heimzeit, u.a., für die Firma »Braas Monier« hast arbeiten müssen.

    Wo, in welchem ‘Heim’ [ an welchem Ort ? ] ( oder ausserhalb welches ‘Heims’ ? [ an welchem Ort ? ] ) und über welchen Zeitraum insgesamt, hast Du und andere Zöglinge für die Firma »Braas Monier« arbeiten müssen ? – Was alles hat diese Firma »Braas Monier« derzeit produziert ? – Und was hast Du selbst und andere Zöglinge derzeit herstellen müssen ? – Wo genau war der derzeitige Standort dieser Firma »Braas Monier« für die ihr alle habt damals arbeiten müssen ? – Welcher war der damals für Euch zuständige Landschaftsverband oder Landeswohlfahrtsverband oder sonstige kommunale Aufsichtsbehörde ? – Was war Euer damaliger wöchentlicher Lohn für diese Arbeit, die ihr für diese Firma »Braas Monier« habt verrichten müssen und an wen wurde dieser Lohn tatsächlich ausgezahlt ? – Wie alt warst Du derzeit selbst ? – Was war das durchschnittliche Alter der Zöglinge, die für diese Arbeit eingesetzt wurden ? – Wie viele Zöglinge insgesamt wurden zu Deiner Zeit für diese Arbeit in Deiner Kolonne eingesetzt ? – Für welche andere Firmen wurde in diesem ‘Heim’ sonst noch gearbeitet und produziert ? – Was sind deren jeweilige genauen Namen ?

    .
    Dies sind auch die Fragen, die jeder andere Zögling und Insasse ( Junge und Mädchen ! ) in Bezug auf jede HEIM-ZWANGSARBEIT beantworten und aufschreiben und aufbewahren sollte.
    .

  6. Mrtin MITCHELL said, on 5. August 2017 at 09:53

    .
    DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen

    Dieser HINWEIS für alle, die es noch nicht mitbekommen haben:

    Anfang des Jahres 2017 wurde bei der Hamburger Polizei *eine Strafanzeige wegen SYSTEMATISCHEN SCHWEREN MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN begangen gegen Kinder und Jugendlichen* erstattet, die dann – daraufhin – von der Hamburger Staatsanwaltschaft bearbeitet wurde … oder auch nicht bearbeitet wurde … vielmehr wurde die Anzeige einfach ignoriert und „das Ermittlungsverfahren“ „eingestellt“.

    Es handelte sich hierbei um *folgende Strafanzeige, die durchaus sehr gut und vollumfänglich begründet war* (eine Strafanzeige, die insgesamt 21 Seiten umfasste — ich gebe hier aber, mit der vollen Zustimmung des Anzeigeerstatters, nur einen kurzen Auszug daraus wieder):

    *** »DDR-Strafanzeige — §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“« ***

    [ ……… ]

    [ Erstveröffentlichung unter gleichlautender Überschrift im HEIMKINDER-FORUM.DE am Samstag, 18. Februar 2017, um 02:48 Uhr MEZ/CET) @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, um diese Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben und dann in dem dortigen Beitrag ganz nach unten scrollen und auch den dortigen ANHANG aufrufen.) ]

    ANFANG DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.

    Hiermit erstatte ich, _____ _____,
    Anzeige gegen Unbekannt.

    Ich erstatte diese Anzeige aus folgerichtigen Gründen, welche fern von Rache, Missgunst o.Ä. liegen. Erst jetzt habe ich die entsprechenden ausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Abläufe und die gesetzlichen Grundlagen, um die Anzeige plausibel zu formulieren.
    Bzgl. zivilprozesslicher Vorschriften und Ansprüche habe ich z.Z. keine genügenden Kenntnisse und lasse sie daher in dieser Anzeige vorerst weg.

    Aus meiner persönlichen, nicht-fachlichen Sicht als Betroffener vermute ich die Verletzung folgender Gesetze durch die unten geschilderten Taten:

    A) § 144 (2) Satz 1. StGB-DDR
    „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ – in Verbindung mit –

    1. § 144 (2) Satz 2. StGB-DDR
    „erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht“ – UND –

    2. § 142. „Verletzung von Erziehungspflichten“ (1) Satz 2. StGB-DDR
    „… oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er“ „das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt“ – UND –

    3. § 131. „Freiheitsberaubung“ (1)+(2) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt“ „ … die Freiheitsberaubung … auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht“ – UND –

    4. § 137. „Beleidigung“ StGB-DDR
    „Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet“ – UND –

    5. § 138 „Verleumdung“ StGB-DDR
    „wer wider besseres Wissen Unwahrheiten … vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen … herabzusetzen.“ – UND –

    6. § 139 „Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen“ (2) StGB-DDR
    „Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt“ – UND –

    7. § 115 „Vorsätzliche Körperverletzung“ StGB-DDR – UND –

    8. § 120 „Verletzung der Obhutspflicht“ (1) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, … in hilfloser Lage läßt,“ – UND –

    9. § 244 „Rechtsbeugung“ StGB-DDR
    „… Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig … zuungunsten eines Beteiligten …“ – UND –

    10. § 240 „Urkundenfälschung“ (1)+(3) StGB-DDR
    „… eine unechte Urkunde herstellt …“ + „echte Urkunde ist eine schriftliche … Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse … ausgestellt wurde – und … die rechtserhebliche Tatsache beweist“ – UND –

    11. § 241a „Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten“ StGB-DDR
    „… zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht …“ – UND –

    12. Art. 19 (2) Verfassung-DDR (2) „Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit“ – UND –

    13. § 40 „Inhalt des Beschlusses“ (1) JHVO der DDR
    „… ihre gesetzliche Grundlage, … “ – UND –

    14. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (1) JHVO der DDR
    „Im Ergebnis seiner Beratungen …“ – UND –

    15. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (2) JHVO der DDR
    „… aus den Beratungen ergebenden Entscheidungen …“ – UND –

    16. „Anordnung über ärztliche Begutachtungen“ der DDR – UND –

    17. § 129 „Nötigung“ (1) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, …“ – UND –

    18. § 132 „Menschenhandel“ (1) StGB-DDR
    … rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt …“
    „[Anm.: ist seit 1968 Ersatz für § 234 RStGB
    „Sklaverei/Leibeigenschaft/Zwangsarbeit“]

    Daneben können sich durch Ihre Ermittlungen eventuell noch weitere strafrechtlich relevante Tatbestände ergeben.

    Die Verfolgung der Taten gemäß dem DDR-Strafrecht ist dadurch gerechtfertigt, da die Haupttat A) §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ i.V.m. den o.g. weiteren Paragraphen und Artikeln ein international anerkanntes Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Die Einordnung als nicht-einfachgesetztliche Straftaten rührt daher, dass die Verantwortlichen die Taten zum Zweck der gezielten staatlichen Verfolgung gegen eine identifizierbare Bevölkerungsgruppe – missliebige Kinder und Jugendliche – durch die DDR-Jugendhilfe mit tatübergreifenden Gemeinsamkeiten begangen haben (siehe Definitionen seit 1946). In diese identifizierbare Bevölkerungsgruppe fiel ich ebenfalls rein. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nicht zwangsläufig mit Kriegshandlungen in Verbindung steht, wie bekannte Urteile zeigen!

    Die gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der unten geschilderten Taten u.a. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht weiterhin und wurde seit 1990 bereits in mehreren entsprechenden Fällen höchstrichterlich bestätigt, da:

    B) die Verjährung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit mindestens auf dem Staatsgebiet der ehem. DDR durch die folgenden gesetzlichen/vertraglichen Regelungen dauerhaft ausgesetzt ist:

    1. § 84 „Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen … die Menschlichkeit …“ StGB-DDR – UND –

    2. Einigungsvertrag: Art 9 „Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“
    „(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“ – UND –

    3. Einigungsvertrag: „Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III Sachgebiet C – Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I“
    „Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik – StGB – vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)“ – UND –

    4. Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 42) § 7 „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (1) Sätze 5, 9 und 10

    C) die Verjährung von Straftaten durch staatliche Behinderung der Strafverfolgung ausgesetzt wird, siehe:

    1. § 83 „Verjährung der Strafverfolgung“ StGB-DDR – UND –

    2. „quasigesetzliches Verfolgungshindernis“ BGH 5 StR 451/99

    [ Darauf folgt sofort eine detailierte TATSACHENGESCHEN-Schilderung. ]

    [ Gleich anschließend darauf folgt sofort eine Liste der vom Anzeigenerstatter gegenüber der Ermittlingsbehorden (namentlich!) genannten Zeugen und dokumentarischer Beweise ].

    ENDE DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.

    Möge dieses Muster viele andere Betroffene dazu ermuntern ebenso solch eine Anzeige zu erstatten. Dazu bedarf es keines Anwalts – nur logisches Denken, Ausdauer und Ausführungsvermögen.
    .


Hinterlasse einen Kommentar