Dierk Schaefers Blog

Prof. Schruth hat sehr schnell geantwortet.

Posted in heimkinder, Kinderrechte, Politik by dierkschaefer on 13. Januar 2012

Es ist seiner Meinung nach unerheblich, ob man unterschreibt, nicht unterschreibt oder mit Vorbehalt unterschreibt. Es geht, wie er schreibt, »vielmehr um die hier fehlende Vertragsfreiheit, die Unfreiwilligkeit einer den ehemaligen Heimkindern abgezwungenen „Unterschrift gegen Fondsleistung«.

Ihr Wort in Gottes Ohr, kann ich nur hinzufügen und danke Ihnen, sehr geehrter Herr Prof. Schruth, für die schnelle Antwort.

Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr Schäfer,

der von Ihnen meiner rechtlichen Beurteilung der Verzichtserklärung hinzugefügte Begleittext auf ihrem Blog muss inhaltlich korrigiert werden:
Richtig ist, dass der Rechtsweg von ehemaligen Heimkindern trotz unterschriebener Verzichtserklärung m.E. nicht versperrt ist, weil die Verzichtserklärung aus den genannten Gründen nichtig sein dürfte. Es geht also nicht um die fehlende Form eines Vertrages. Es geht vielmehr um die hier fehlende Vertragsfreiheit, die Unfreiwilligkeit einer den ehemaligen Heimkindern abgezwungenen „Unterschrift gegen Fondsleistung“. Angesichts des von Staat und Kirchen im Abschlussbericht des RTH zugegebenen Leids und Unrechts, das sie – als Errichter des Fonds – hunderttausenden ehemaligen Heimkindern zugefügt haben, kann man nicht von der Opfergruppe der ehemaligen Heimkinder eine solche Verzichtserklärung verlangen- quasi als Gegenleistung für Leistungen aus dem Fonds.
Im Ergebnis ist es deshalb egal, ob ehemalige Heimkinder, wenn sie Leistungen aus dem Fonds in Anspruch nehmen wollen, die Verzichtserklärung unterschreiben, mit Vorbehalt unterschreiben oder nicht unterschreiben: Maßgeblich wird eine gerichtliche Klärung sein, wenn ein ehemaliges Heimkind „weitere Forderungen“ von den Errichtern des Fonds einklagen will.
Dann hat das Gericht zu entscheiden, ob die Klage trotz unterschriebener Verzichtserklärung zulässig ist und dann erst sind meine Argumente (hoffentlich) ausschlaggebend.
Den Betrugsvorwurf finde ich aus der Luft gegriffen und wird man ernsthaft keinem ehemaligen Heimkind vorhalten können.

Freundliche Grüße

P. Schruth

20 Antworten

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  1. rolf breitfeld said, on 13. Januar 2012 at 23:44

    professor schruth hat am runden tisch zugestimmt.
    und jetzt knurrt er böse unter dem sofa hervor……

    • sabine s. said, on 14. Januar 2012 at 01:06

      Es war aber zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung das „Tor“ zur Hilfeleistung sein soll. Sie müssten das doch wissen.
      Knurren kann er jetzt, weil die Empfehlungen hier von den Geldgebern ignoriert werden.

  2. helmutjacob said, on 14. Januar 2012 at 00:51

    „Im Ergebnis ist es deshalb egal, ob ehemalige Heimkinder, wenn sie Leistungen aus dem Fonds in Anspruch nehmen wollen, die Verzichtserklärung unterschreiben, mit Vorbehalt unterschreiben oder nicht unterschreiben: Maßgeblich wird eine gerichtliche Klärung sein, wenn ein ehemaliges Heimkind „weitere Forderungen“ von den Errichtern des Fonds einklagen will.“

    einklagen – das ist der casus knaxus! die erfahrungen mit den täterseiten und ihren rechtsverdrehern am rth lehren uns eins: sie zahlen in gerichtskassen, bis wir uns physisch und psychisch kaputtgeklagt haben. nichts unterschreiben! oder aber mit zusatz „unter vorbehalt weiterer forderungen“ und dann beglaubigte kopie vom gemeindepfarrer oder der gemeindeverwaltung anfordern.

  3. Martin MITCHELL said, on 14. Januar 2012 at 06:47

    .
    FEEDBACK VON EINEM UNTERSTUTZER DER INTERESSEN DER BETROFFENEN

    ANFANG DES ZITATS.

    Hallo Martin,

    Es erübrigt sich eigentlich, diese Schruth`sche Beurteilung auch nur zu lesen; geschweige denn darüber zu diskutieren. Allein deshalb, weil ohnehin vollständig egal ist, ob die Verzichtserklärung rechtlich unwirksam, sittenwidrig oder sonst was ist.

    Es kommt nur darauf an, dass die Leute unterschreiben. Das ist m.E. Auch der Anlass zu dieser ellenlangen Einlull-Fleißarbeit mit dem plakativ zwischen den Zeilen hängendem ungeschriebenen Leitsatz: „Leute unterschreibt, sichert euch die einmalige Chance (!) auf ein Almosen ! Klagen könnt ihr danach immer noch – nützt euch dann zwar nichts mehr…“ (hahahaha)

    Warum verschweigt Schruth, dass die Zeit für den Klageweg bis zur höchsten Gerichtsinstanz nicht annähernd ausreichen würde. Der Fonds ist wahrscheinlich längst Geschichte, bevor auch nur der allererste Fall in höchster Gerichtsinstanz zur Entscheidung anstehen würde. Wer glaubt oder darauf hofft, dass die Täterorganisationen vorher klein beigeben könnten, ist ein Narr.

    Man sollte auch nicht vergessen, dass der Fonds JEDERZEIT aufgekündigt werden kann. Selbst im unwahrscheinlichsten Fall, also einem frühzeitigen Grundsatzurteils kontra Verzichterklärung, käme ein solches Urteil den Täterorganisationen möglicherweise sehr gelegen. Bekämen sie damit doch eine plausible Erklärung für die dringende Notwendigkeit der sofortigen Auflösung des Ffonds auf dem Silbertablett serviert. (plausibel natürlich nur aus Sicht der Täterorganisationen und deutscher Papageien-Massen-Medien.)

    Manfred D.

    ENDE DES ZITATS.

  4. wenz flash said, on 14. Januar 2012 at 10:51

    Macht macht Macht. Ohne Gegenmacht geht nichts. Das wissen natürlich die Täterorganisationen. Dennoch Gegenmacht sollte keine Gewaltanwendung erzeugen. Die Täterorganisationen üben ihre Macht aus und versuchen es mit einer Verzichtserklärung, was für mich den Straftatbestand der Nötigung erfüllt, zumal die meisten ehemaligen Heimkinder immer noch psychisch krank sind und an ihren traumatischen Erlebnissen leiden.
    Wenz, Heimkind der 1960er Jahre, „Es kommt alles wieder, was nicht bis zu Ende gelitten und gelöst wird“ (Zitat Hermann Hesse). Es wird noch ein langer Kampf. Das Schicksal nimmt seinen Lauf und fordert seinen Tribut, von allen Seiten. Gerechtigkeit gibt es nur bei Gott.

  5. sybelheim.de (@sybelheim) said, on 14. Januar 2012 at 11:41

    Hier genügt ein Blick in das BGB, § 138 Abs. 2:

    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

  6. alexa whiteman said, on 14. Januar 2012 at 21:44

    ich habe 2004 den schweigevertrag von bistum würzburg NICHT UNTERSCHRIEBEN, obwohl mein damaliger anwalt von augsburg in seiner kanzlei eindringlich auf mich einredete ihn doch zu unter schreiben, meine aussage war „nur über meine leiche“.
    ich habe kein vertrauen und erst recht nicht zu einem herrn schruth. wer ist er? dachdem er unterschiede zwieschen überlebende macht, zählt er nicht für mich.
    ICH ALLEINE WEIS UND SPÜRE WAS MIR GUT TUT.
    das solltet ihr euch selber fragen und niemals einen vertrag unterschreiben.
    alexa
    überlebende/bayern
    160-1978

  7. sabine s. said, on 15. Januar 2012 at 00:48

    Alexa, wenn Sie den „Schweigevertrag“ nicht unterschrieben haben, haben Sie trotzdem Geld bekommen oder mussten Sie die Entschädigung einklagen?
    sabine s.

    • alexa whiteman said, on 16. Januar 2012 at 10:23

      sabine,

      ich habe kein geld in meine hände bekommen, sondern sachleistungen. wie hauptschulabschluss, 2003 einen pc um mich für den haupschulabschluss und für meinen beruf vorbereiten zu können, lebensmittel. 2004 eine woche vor meiner abreise nach dubai (erholungskur) sollte ich diesen schweigevertrag die kirche nennt ihn vereinbarung unter schreiben.
      wie schon oben erwähnt habe ich das natürlich nicht getan.
      seit 2006 läuft ein verfahren gegen das bistum würzburg.
      wie ihr alle lesen könnt beruft sich die ach sooooooooooo große kirche auf die absolute verjährung. dass ist unserer aller probleme.
      auch binn ich keinem eine rechenschachft schuldig, auser mir.
      ich war 18 jahre in der hölle

      überlebende/bayern
      1960-1978

      ps:sabine ich hoffe deine persönliche fragen sind damit beantwortet.

      • sabine s. said, on 16. Januar 2012 at 11:22

        Ich stimme dir zu, ´Du bist niemandem Rechenschaft schuldig. Von Deiner Antwort habe ich mir nur Hinweise für das eigene Vorgehen erhofft.
        Deshalb danke ich Dir für Deine Antwort.

        Viele Grüße
        sabine s.

  8. Martin MITCHELL said, on 15. Januar 2012 at 08:10

    .
    Alexa, als Missbrauchsopfer im Heim, hat damals schon, vor einigen Jahren einen kleinen Geldbetrag und verschiedene Sachleistungenu vom Würzburger Bistum bekommen in Bezug auf die sie sich schriftlich zum Schweigen verpflichten sollte — was sie sich weigerte zu tun.

    Es besteht jedoch, m.E., kein wirklicher Vergleich zwischen der Schweigeverpflichtung, die Alexa damals unterzeichnen sollte und der Verzichtserklärung, die Ehemalige Heimkinder, die heute diesen HILFSFOUNDS in Anspruch nehmen möchten jetzt und heute unterzeichnen sollen ( ich empfehle das alles einfach KOMPLETT zu boykottieren ).

    Was Alexa uns jetzt noch diesbezüglich – d.h. bezüglich ihrer eigenen damaligen „Abfindung“ – mitteilen wird weiß ich nicht, aber dies ist meine persönliche Meinung zu dieser Frage und dieser ganzen Angelegenheit, eine persönliche Meinung dazu, die ich durchaus berechtigt bin zu äussern.

    • sabine s. said, on 15. Januar 2012 at 12:39

      …Dennoch ist mir eine Antwort von Alexa wichtig, falls sie mir antworten möchte.

      sabine s.

  9. Martin MITCHELL said, on 15. Januar 2012 at 08:25

    .
    Der hiermit in Zusammenhang stehende themenstartende Beitrag von Dierk Schäfer vom 13.01.20121 in seinem Dierk Schaefers Blog betitelt »Verzicht auf rechtliche Mittel?« ( @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2012/01/13/verzicht-auf-rechtliche-mittel/ ) enthält ebenso diesbezügliche meinerseitige Kommentare und auch andere weitere Kommentare von anderen Leuten, die auch zu diesem Thema hier in diesem Beitrag/Thread relevant sind.

    .
    Vielleicht sollte man auch noch einmal – mehrmals ! – Beitrag 200 ( oben ) ( @ http://www.fi-ehk.de/forum/board/index.php?page=Thread&postID=7184#post7184 ) lesen und DARÜBER nachdenken und das ein oder andere DARIN Enthaltene berücksichtigen.

    .
    Hat der Jurist Prof. Dr. Peter Schruth in seiner „rechtlichen Beurteilung“ ( @ https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2012/01/verzichtserklc3a4rung-schruth.pdf ) den wichtigsten Aspekt überhaupt nicht total übersehen ?

    Ich, als Laie, für mich selbst redend, bin der Meinung, dass solch eine „unwiderrufliche Verzichtserklärung“ – für alle, die sie unterschreiben – doch und durchaus, auch vor jedem Gericht in jedem zukünftigen Gerichtsverfahren wo jemand versuchen mag diese von ihm oder ihr unterschriebene Verzichtserklärung anzufechten und rückgängig zu machen, ihre absolute und unwiderrufliche Gültigkeit hat, haben wird und behalten wird,

    denn es entsteht durch die Unterzeichnung ein freiwillig geschlossener Vertrag zwischen sich freiwillig dazu entschiedenem Almosenempfänger und freiwilligem Almosenvergeber

    in Bezug auf „eine freiwillige Hilfsgabe“ oder „vielleicht – wenn man Glück hat – sogar mehreren freiwillige Hilfsgaben“, die nichts mit einem Rechtsanspruch zu tun hat / haben und auch kein „Rechtsgeschäft“ oder eine einem rechtlich zustehende „Leistung“ ist / einem rechtlich zustehende „Leistungen“ sind

    all dessen sich der Unterzeichner / die Unterzeichenerin zum Zeitpunkt des Unterzeichnens durchaus bewusst ist und war.

    • alexa whiteman said, on 16. Januar 2012 at 10:29

      martin,
      du hast recht nicht diese verzichtserklärung zu unterschreiben. jetzt kommt das aber, viele heimkinder haben nicht den nerv das vor gericht ein zu klagen. die gerichte lassen sich verdammt lange zeit zum teil sind sie voreingenommen
      sie mein fall.

      alexa

  10. Martin MITCHELL said, on 15. Januar 2012 at 09:59

    .
    Die folgende Aufforderung steht jetzt ( seit So. 15.01.2012 ) an vielen Stellen im Internet – insbesondere auch überall dort wo Ehemalige Heimkinder verkehren ( d.h. vielen Foren ) – online und ist auch gleichzeitig vielen Ehemaligen Heimkindern und ihren Unterstützern, sowohl wie auch den »„Anspruchsgegnern ihrer ihnen, den Ehemamaligen Heimkindern, zustehenden „angemessenen Entschadigung“«, einschließlich Prof. Dr. Peter Schruth selbst, auch per RUNDMAIL zugestellt worden.

    .
    Ich fordere den Jurist Prof. Dr. Peter Schruth ( u.a. leitendes Mitglied des Berliner Rechtshilfefonds e.V. ), als angeblichen „Interessenvertreter der Ehemaligen Heimkinder und Ombudsmann“, dem die Interessen der ehemaligen Heimkinder-WEST UND der ehemaligen Heimkinder-OST so groß am Herzen liegen, jetzt ausdrücklich dazu auf sich hier in diesem Forum zu registrieren und anzumelden und uns allen mitzuteilen und öffentlich kund zu tun, wie er sich vorstellt ALL SEINE DIESBETREFFENDEN PLÄNE ( was auch immer diese sein mögen ) in die Realität ( was auch immer DIESE SEINE REALITÄT sein mag ) umzusetzen.

  11. sabine s. said, on 15. Januar 2012 at 18:37

    Klar, Herr Mitchell können Sie sich zu meiner an Alexa gestellten Frage äußern. Wirklich beantworten kann sie nur Alexa. Ich kann gut damit leben, wenn Alexa mir schreibt, dass sie sich nicht näher äußern möchte. Ich kann aber nicht akzeptieren, wenn jemand glaubt, für jemand anders antworten zu müssen.
    Gestatten Sie jedem die Möglichkeit, eigene Informationsquellen zu erschließen.
    sabine s.

  12. Martin MITCHELL said, on 16. Januar 2012 at 04:46

    .
    Bezüglich der von Prof. Dr. Peter Schruth fertiggestellten „rechtlichen Beurteilung“ der Verzichtserklärung die Ehemalige Heimkinder unterschreiben sollen – eine „rechtlichen Beurteilung“, die er jetzt erst ( Mitte Januar 2012), angeblich für IHRE ʹWissenserweiterungʹ, zur Verfügung stellt.

    Ein sehr interessanter und Augen-öffnender Artikel dazu @ http://helmutjacob.over-blog.de/article-die-metamorphose-des-professors-oder-ein-fahler-nachgeschmack-97099898.html ( vom Sa. 14.01.2012 ) ( muss aber mit eindringlicher Konzentration gelesen werden, nicht nur überflogen werden ).

  13. Peter said, on 25. Mai 2012 at 12:20

    Ich bin nicht oft in den Foren … warum ich das hier erst jetzt gerade lese. Der Grund für mein Fernbleiben ist rein Gesundheitschützend .. liegt also nahe. Wer hat schon Lust von neurotischen Frustpolizisten und Forentyrannen angepisst zu werden ? Ich nicht (!) Also .. Kurze Info zu diesem Thread den ich zufällig gerade zu Gesicht bekam ..

    Meine Anzeige gegen Gorissen ist schon lange draussen warum mir dieser auch hypernervös und äusserst dünnhäutig geworden scheint ..

    _______

    Jeder deutsche Beamte hat eine Remonstrationspflicht .. wenn auch nur ein ehemaliges Heinkind eine solche Beschwerde auf – „Verdacht von Menschenrechtsverletzungen in frühen Jahren der Republkik in deutschen Heimen“ einem deutschen Beamten gegenüber äussert – muss – ich betone MUß – dieser Beamte handeln und püfen ..

    Ansonsten und auf der Stelle: Strafanzeioge stellen auf „Verdacht auf Beteiligung an der Straftat des Vertuschens einer ursprünglichen rechtswidrig unterlassenen Anzeigepflicht einer Völkerrechtsverletzung“

    Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG und § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG)).

    Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

    Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB (Amtshaftung) i.V.m. dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).

    Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.
    Deutsche Universitäten

    Der Begriff der Remonstration existiert auch an deutschen Universitäten. Dort haben Studenten in aller Regel das Recht, gegen die Bewertung ihrer Klausuren bei dem klausurstellenden Lehrstuhl Gegenvorstellung zu erheben. Gegenvorstellung erheben bedeutet, dass sich der Student mit den Korrektorbemerkungen am Rande der Klausur auseinandersetzt und explizit darstellt, weshalb er der Ansicht ist, dass die ursprüngliche Bewertung seiner Klausur unangebracht ist.

    Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe der Noten bzw. nach dem Termin zur Einsicht in die Klausuren erfolgen. Entscheidungsbefugt darüber, ob sich die Note der Klausur nach Bearbeitung der Remonstration ändert, ist in aller Regel der Dozent, welcher die Vorlesung gehalten hat, in deren Rahmen die Klausur anzufertigen war. In neuerer Zeit ist als Zwischeninstanz zwischen dem Lehrstuhl und den Studenten ein Prüfungsamt geschaltet, um u.a. die Entgegennahme der Gegenvorstellungen zu organisieren.

    • maltek said, on 14. Februar 2013 at 12:31

      Ich finde es traurig, dass hier diejenigen, auf denen viel zu viel rumgekackt wurde, nun die Internetgelegenheit nutzen, um auf anderen (i.d.F. einem in ihrer Sache engagierten Professor) rumzuhacken.


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