Dierk Schaefers Blog

Beschluß des Bundesgerichtshofs über Insolvenzschutz für Mißbrauchsopfer

Posted in Justiz, Kirche, Kriminalität, Menschenrechte by dierkschaefer on 17. Juni 2014

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2014[1] ist in zweierlei Hinsicht interessant.

Es geht um die Pfändbarkeit von Geldern, die – in diesem Fall von der katholischen Kirche – an Mißbrauchsopfer gezahlt werden. Sinngemäß dürfte es auch auf die Zahlungen an ehemalige Heimkinder zutreffen. Der Beschluß ist in zweierlei Hinsicht interessant.

  1. Festgestellt wird, daß es sich um freiwillige Zahlungen handelt. Der Betroffene hätte also auch nicht erfolgreich gezwungen werden können, zwecks Aufbesserung der Konkursmasse die Gelder einzuklagen. Zudem handele es sich um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der falle nicht mehr in die Masse.
  2. Unabhängig davon sei die Zahlung aufgrund einer sehr persönlichen Beeinträchtigung des Mißbrauchsopfers erfolgt, stelle also eine ausschließlich persönliche Zahlung dar. Es sei zudem ausdrücklicher Wille der Kirche, daß das Opfer das Geld persönlich erhalte. Eine Zahlung in die Konkursmasse widerspreche diesem Zahlungszweck. Dem würde die Kirche nicht zustimmen.

 

Das Gericht hat die Verjährung des Mißbrauchs als gegeben hingenommen. Wie sollte es auch anders. Es hat sich auch jedes diesbezüglichen Kommentars dazu enthalten und nicht dazu Stellung genommen, daß die Verjährungseinrede eine freie Entscheidung der Kirche ist – und moralisch ist es durchaus verwerflich, daß ausgerechnet eine Kirche ihren Opfern sozusagen eine Nase dreht: Ätsch, tut mir zwar leid für dich, aber du hast Pech gehabt. Das Gericht hat auch nicht auf die Unlogik innerhalb des kirchlichen Gedankengebäudes hingewiesen, daß eine Institution, die mit Ewigkeitswerten handelt – und daran gut verdient – selber auf irdische Verjährung pocht. Ein Moralurteil war nicht zu erwarten und wäre dem Gericht nicht angemessen. Es hat auch nichts zu der schäbigen Unterstützungssumme gesagt. Für einfachen Mißbrauch fünftausend Euro (was ist einfacher Mißbrauch?) und für schweren Mißbrauch dreitausend Zuschlag. Was schwerer Mißbrauch sein könnte – über dieses Spektrum sexueller Möglichkeiten will ich hier nicht spekulieren.

Immerhin: Der rechtliche Rahmen der freiwilligen Leistung aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Opfer und Täterorganisation schützt das Opfer vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Zahlungen ergehen ausschließlich an das Opfer.

Das heißt aber andererseits, daß der Anlaß der Zahlungen mit dem Tod des Opfers erlischt. Das in der Mißbrauchstat begründete Zahlungsbegehren des Opfers ist nicht vererbbar. Also erleichtert der Tod eines Opfers das Budget der Täternachfolger. Für diese zahlt es sich aus, die Verfahren möglichst lange hinzuziehen. Vielleicht hat man ja Glück und Freund Hein löst den Fall.

Das könnte die langen Verfahren und die Wartelisten der verschiedenen Anlaufstellen erklären. Cui bono? Wem nützt es? Eine rein rhetorische Frage.

 

[1]IX ZB 72/12, Quelle: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zahlungen-der-deutschen-bistuemer-in-der-insolvenz-des-missbrauchopfers-377443#sthash.gbacuSzK.dpuf

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