Dierk Schaefers Blog

Das wird spannend – oder auch nicht. Doch dann …

Posted in Geschichte, Gesellschaft, heimkinder, Justiz, Kinderrechte, Kriminalität, Politik, Soziologie by dierkschaefer on 17. Februar 2014

Bayern hat eine „Lex Gurlitt“ zur Aufhebung der Verjährung von Kunstraub eingebracht.[1]

1. Spannend wird das , weil es um die rückwirkende Geltung der Verjährungsaufhebung geht. Das hatten wir bisher – soweit ich weiß – nur bei Mord, um Naziverbrecher aburteilen zu können.

2. Die Nazi-Untaten-Parallele könnte eine Mehrheit bewirken, zumal das Ansehen Deutschlands und seine Bußfertigkeit auf dem Spiel stehen. Sollte das klappen, ist es nicht weiter spannend. Das kennen wir ja schon.

3. Spannend wird es wieder, wenn die ehemaligen Heimkinder auch eine Verjährungsaufhebung fordern werden. Schließlich sind Zwangsarbeit, Kindesmißhandlung und Kindesmißbrauch doch schwerer wiegend als Kunstraub.

4. Doch dann entspannt sich die Lage wieder nach altem Muster. Because all victims are equal, but some victims are more equal then the others.

 

So wird es kommen. Wetten, daß?

 


15 Antworten

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  1. ekronschnabel said, on 17. Februar 2014 at 01:27

    ‚Alle sind gleich, aber einige sind gleicher als andere‘
    Diese Weisheit wird greifen, wenn die ehemaligen Heimkinder die Aufhebung von Verjährungsfristen fordern.
    Gäbe die Legislative solch einer Forderung statt, täte sich für Staat, Gesellschaft und Täter die Hölle auf.
    Nicht nur in finanzieller Hinsicht; nein, auch hinsichtlich auf Prozessmengen.
    Und dann bedenke man, wieviele
    der Täter in den Knast marschieren müssten, denn die meisten der Taten ließen sich vom vorgeschriebenen
    Mindeststrafmaß her nicht zur Bewährung aussetzen. Lösbar wäre das allerdings, wenn man Bayern ummauern und zur Strafkolonnie erklären würde. Verdient hat sich die politische und kirchliche Führungsriege des Landes mit Knödelbergwerkindustrie das schon seit Jahrhunderten.

  2. Martin MITCHELL said, on 24. Februar 2014 at 07:10

    .
    DIES, ZU DIESEM THEMA, habe ich jetzt auch gerade ( am frühen Morgen Montag, 24. Februar 2014 ) an einigen anderen Stellen im Internet verbreitet:

    .
    BEGINNING OF QUOTE.

    .
    Ein etwas klein wenig Anderes, aber ebenso juristisch Relevantes in Bezug auf den systematischen Betrug, die systematische Dieberei und die systematische Hehlerei in der damaligen jahrzehntelang anhaltenden nachkriegsdeutschen ausbeuterischen und entwürdigenden Heimerziehung ( westdeutschen Heimerziehung ! ) mit der überall dazugehörigen unentlohnten Zwangsarbeit.

    .
    Schon einmal zuvor von mir angesprochen im Internet, u.a., zum Beispiel, auch im HEIMKINDER-FORUM.DE, in dem von mir ( 1. ) am Samstag, 6. Oktober 2012, um 23:37 Uhr (MEZ) dort eröffneten Thread zum Thema: »Wer begeht wann „Hehlerei“ und wann ist „Hehlerei“ verjährt ?« ( @ http://heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15771-wer-begeht-wann-„hehlerei“-und-wann-ist-„hehlerei“-verjährt/ ) und ( 2. ) am Freitag, 12. Oktober 2012, um 04:18 Uhr (MEZ) dort eröffneten Thread zum Thema: »Betrüger, Diebe und Hehler gezwungen Vermögen herauszurücken. – Wer ist dagegen?« ( @ http://heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15787-betrüger-diebe-und-hehler-gezwungen-vermögen-herauszurücken-–-wer-ist-dagegen/ ).

    .
    Der deutsche Gesetzgeber, auf Bundesebene, macht sich momentan Gedanken darüber HISTORISCHEN BETRUG, DIEBEREI und HEHLEREI unter Aufhebung der Verjährungsfristen strafrechtlich zu anden und diesbezügliche ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE DER DURCH DIESE VERBRECHEN GESCHÄDIGTEN einklagbar zu machen.

    Dierk Schäfer in seinem Blog, dem Dierk Schaefers Blog, berichtet am 17.02.2014 bezüglich diesem durchaus ernstgemeinten bundesdeutschen Vorhaben @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/17/das-wird-spannend-oder-auch-nicht-doch-dann/ wie folgt:

    ANFANG DES ZITATS EINES ZUTREFFENDEN BEITRAGS VON DIERK SCHÄFER.

    Das wird spannend – oder auch nicht. Doch dann …

    Bayern hat eine „Lex Gurlitt“ zur Aufhebung der Verjährung von Kunstraub eingebracht.[1]

    1. Spannend wird das, weil es um die rückwirkende Geltung der Verjährungsaufhebung geht. Das hatten wir bisher – soweit ich weiß – nur bei Mord, um Naziverbrecher aburteilen zu können.

    2. Die Nazi-Untaten-Parallele könnte eine Mehrheit bewirken, zumal das Ansehen Deutschlands und seine Bußfertigkeit auf dem Spiel stehen. Sollte das klappen, ist es nicht weiter spannend. Das kennen wir ja schon.

    3. Spannend wird es wieder, wenn die ehemaligen Heimkinder auch eine Verjährungsaufhebung fordern werden. Schließlich sind Zwangsarbeit, Kindesmißhandlung und Kindesmißbrauch doch schwerer wiegend als Kunstraub.

    4. Doch dann entspannt sich die Lage wieder nach altem Muster. Because all victims are equal, but some victims are more equal then the others. [ = Weil es ja heist: „Alle sind gleich, aber einige sind gleicher als andere.“ ]

    So wird es kommen. Wetten, daß?

    –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
    [1] http://www.sz-online.de/nachrichten/kultur/keine-verjaehrung-fuer-ns-raubkunst-2776144.html ( 17.02.2014 )
    –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    Beschlagwortet mit: Bayern , Gurlitt, Kinderrechte, Kunstraub, Opferhierarchie, Raubkunst, Verjährung, Verjährungsaufhebung

    ENDE DES ZITATS EINES ZUTREFFENDEN BEITRAGS VON DIERK SCHÄFER.

    .
    Und ich selbst füge jetzt auch noch einen Hinweis zu diesem diesbezüglichen Medienbericht hinzu: http://www.br.de/nachrichten/gurlitt-ns-raubkunst-bundesrat-100.html ( 14.02.2014 )
    .

    END OF QUOTE.
    .

  3. Mrtin MITCHELL said, on 5. August 2017 at 09:57

    .
    DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen

    Dieser HINWEIS für alle, die es noch nicht mitbekommen haben:

    Anfang des Jahres 2017 wurde bei der Hamburger Polizei *eine Strafanzeige wegen SYSTEMATISCHEN SCHWEREN MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN begangen gegen Kinder und Jugendlichen* erstattet, die dann – daraufhin – von der Hamburger Staatsanwaltschaft bearbeitet wurde … oder auch nicht bearbeitet wurde … vielmehr wurde die Anzeige einfach ignoriert und „das Ermittlungsverfahren“ „eingestellt“.

    Es handelte sich hierbei um *folgende Strafanzeige, die durchaus sehr gut und vollumfänglich begründet war* (eine Strafanzeige, die insgesamt 21 Seiten umfasste — ich gebe hier aber, mit der vollen Zustimmung des Anzeigeerstatters, nur einen kurzen Auszug daraus wieder):

    *** »DDR-Strafanzeige — §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“« ***

    [ ……… ]

    [ Erstveröffentlichung unter gleichlautender Überschrift im HEIMKINDER-FORUM.DE am Samstag, 18. Februar 2017, um 02:48 Uhr MEZ/CET) @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, um diese Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben und dann in dem dortigen Beitrag ganz nach unten scrollen und auch den dortigen ANHANG aufrufen.) ]

    ANFANG DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.

    Hiermit erstatte ich, _____ _____,
    Anzeige gegen Unbekannt.

    Ich erstatte diese Anzeige aus folgerichtigen Gründen, welche fern von Rache, Missgunst o.Ä. liegen. Erst jetzt habe ich die entsprechenden ausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Abläufe und die gesetzlichen Grundlagen, um die Anzeige plausibel zu formulieren.
    Bzgl. zivilprozesslicher Vorschriften und Ansprüche habe ich z.Z. keine genügenden Kenntnisse und lasse sie daher in dieser Anzeige vorerst weg.

    Aus meiner persönlichen, nicht-fachlichen Sicht als Betroffener vermute ich die Verletzung folgender Gesetze durch die unten geschilderten Taten:

    A) § 144 (2) Satz 1. StGB-DDR
    „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ – in Verbindung mit –

    1. § 144 (2) Satz 2. StGB-DDR
    „erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht“ – UND –

    2. § 142. „Verletzung von Erziehungspflichten“ (1) Satz 2. StGB-DDR
    „… oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er“ „das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt“ – UND –

    3. § 131. „Freiheitsberaubung“ (1)+(2) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt“ „ … die Freiheitsberaubung … auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht“ – UND –

    4. § 137. „Beleidigung“ StGB-DDR
    „Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet“ – UND –

    5. § 138 „Verleumdung“ StGB-DDR
    „wer wider besseres Wissen Unwahrheiten … vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen … herabzusetzen.“ – UND –

    6. § 139 „Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen“ (2) StGB-DDR
    „Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt“ – UND –

    7. § 115 „Vorsätzliche Körperverletzung“ StGB-DDR – UND –

    8. § 120 „Verletzung der Obhutspflicht“ (1) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, … in hilfloser Lage läßt,“ – UND –

    9. § 244 „Rechtsbeugung“ StGB-DDR
    „… Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig … zuungunsten eines Beteiligten …“ – UND –

    10. § 240 „Urkundenfälschung“ (1)+(3) StGB-DDR
    „… eine unechte Urkunde herstellt …“ + „echte Urkunde ist eine schriftliche … Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse … ausgestellt wurde – und … die rechtserhebliche Tatsache beweist“ – UND –

    11. § 241a „Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten“ StGB-DDR
    „… zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht …“ – UND –

    12. Art. 19 (2) Verfassung-DDR (2) „Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit“ – UND –

    13. § 40 „Inhalt des Beschlusses“ (1) JHVO der DDR
    „… ihre gesetzliche Grundlage, … “ – UND –

    14. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (1) JHVO der DDR
    „Im Ergebnis seiner Beratungen …“ – UND –

    15. § 39 „Beratung und Entscheidung“ (2) JHVO der DDR
    „… aus den Beratungen ergebenden Entscheidungen …“ – UND –

    16. „Anordnung über ärztliche Begutachtungen“ der DDR – UND –

    17. § 129 „Nötigung“ (1) StGB-DDR
    „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, …“ – UND –

    18. § 132 „Menschenhandel“ (1) StGB-DDR
    … rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt …“
    „[Anm.: ist seit 1968 Ersatz für § 234 RStGB
    „Sklaverei/Leibeigenschaft/Zwangsarbeit“]

    Daneben können sich durch Ihre Ermittlungen eventuell noch weitere strafrechtlich relevante Tatbestände ergeben.

    Die Verfolgung der Taten gemäß dem DDR-Strafrecht ist dadurch gerechtfertigt, da die Haupttat A) §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ i.V.m. den o.g. weiteren Paragraphen und Artikeln ein international anerkanntes Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Die Einordnung als nicht-einfachgesetztliche Straftaten rührt daher, dass die Verantwortlichen die Taten zum Zweck der gezielten staatlichen Verfolgung gegen eine identifizierbare Bevölkerungsgruppe – missliebige Kinder und Jugendliche – durch die DDR-Jugendhilfe mit tatübergreifenden Gemeinsamkeiten begangen haben (siehe Definitionen seit 1946). In diese identifizierbare Bevölkerungsgruppe fiel ich ebenfalls rein. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nicht zwangsläufig mit Kriegshandlungen in Verbindung steht, wie bekannte Urteile zeigen!

    Die gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der unten geschilderten Taten u.a. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht weiterhin und wurde seit 1990 bereits in mehreren entsprechenden Fällen höchstrichterlich bestätigt, da:

    B) die Verjährung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit mindestens auf dem Staatsgebiet der ehem. DDR durch die folgenden gesetzlichen/vertraglichen Regelungen dauerhaft ausgesetzt ist:

    1. § 84 „Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen … die Menschlichkeit …“ StGB-DDR – UND –

    2. Einigungsvertrag: Art 9 „Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“
    „(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“ – UND –

    3. Einigungsvertrag: „Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III Sachgebiet C – Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I“
    „Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik – StGB – vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)“ – UND –

    4. Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 42) § 7 „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (1) Sätze 5, 9 und 10

    C) die Verjährung von Straftaten durch staatliche Behinderung der Strafverfolgung ausgesetzt wird, siehe:

    1. § 83 „Verjährung der Strafverfolgung“ StGB-DDR – UND –

    2. „quasigesetzliches Verfolgungshindernis“ BGH 5 StR 451/99

    [ Darauf folgt sofort eine detailierte TATSACHENGESCHEN-Schilderung. ]

    [ Gleich anschließend darauf folgt sofort eine Liste der vom Anzeigenerstatter gegenüber der Ermittlingsbehorden (namentlich!) genannten Zeugen und dokumentarischer Beweise ].

    ENDE DES AUSZUGS DIESES TEILZITATS.

    Möge dieses Muster viele andere Betroffene dazu ermuntern ebenso solch eine Anzeige zu erstatten. Dazu bedarf es keines Anwalts – nur logisches Denken, Ausdauer und Ausführungsvermögen.
    .

    • ekronschnabel said, on 6. August 2017 at 21:42

      Die rechtliche Bewertung dieser Strafanzeige nahm die betreffende Staatsanwaltschaft bereits vor. Wissen muss man, dass Staatsanwaltschaften WEISUNGSGEBUNDEN sind, was heisst, dass Justizminister Weisungen erteilen können. Die Rechtsgeschichte belegte mehrmals, dass Weisungen von „oben“ rechtliche Massnahmen
      lenkten bzw. umlenkten.

      Jeder mag sich selbst Gedanken zu den Gründen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft machen. Die Crux dieses Verfahrensablaufes wird deutlich, wenn man um die Brisanz dieser Anzeige weiss. Gäbe man der Anzeige statt, könnte das ungeahnte Folgen für die geltenden Verjährungsfristen haben. Genau das riecht natürlich der dümmste Staatsanwalt, schaltet sofort „nach oben“ weiter und holt sich Weisungen. Wie die ausfielen, zeigt uns der Bericht.

      Mich juckt es, mich mit diesem Thema zu beschäftigen, ich werde mal „ableuchten“, wie man damit umgehen kann. Befreundete „Rechtsverdreher“ werden genervt sein, wenn ich mit dem Thema aufschlage, aber das müssen die aushalten. Man muss nur die „DDR“ gegen „BRD“ austauschen, denn der Sachverhalt bleibt der
      gleiche. Die Straftatbestände wurden tatgleich auch von den BRD-Straftätern geschaffen und erfüllt.

      • Martin MITCHELL said, on 9. August 2017 at 08:57

        .
        POLITISCHE UNTERDRÜCKUNGSAPPARATE

        So sah es damals aus im Nachkriegsdeutschland: *politisch gewollte und organisierte Unterdrückung beiderseitig der innerdeutschen Grenze*:

        DDR – IM OSTEN: Entführung von Kindern ind Jugendlichen von ihren Eltern und Einweisung all dieser minderjährigen Entführten (im Alter von 8 bis 18 Jahren) in vom Staat (SED) instituierte Umerziehungslager / Arbeitslager (unter welchen Namen auch immer: wie z.B. „Durchgangsheim“, „Spezialkinderheim“, „Jugendwerkhof“, „Psychiatrisches Krankenhaus“, et al) — dies hinterließ IM OSTEN insgesamt bis zu ca. 500000 permanent geschädigte Opfer.

        BRD – IM WESTEN: Entführung von Kindern von ihren Eltern und Einweisung all dieser minderjährigen Entführten (im Alter von 8 bis 21 Jahren) in vom Staat (von der CDU und von der SPD und von der FDP) instituierte Umerziehungslager / Arbeitslager (unter welchen Namen auch immer: wie z.B. „Glückstatt“, „Freistatt“, „Heiligenstatt“, „zum Guten Hirten“, „Haus Gottes“, „Fürsorgeanstalt“, „Wohlfahrtseinrichtung“, „Heilanstalt“, „Behinderteneinrichtung“, et al) — dies hinterließ im WESTEN insgesamt bis zu ca. 1200000 permanent geschädigte Opfer.

        All diese Opfer IN OST und IN WEST sind bis heute von den dafür verantwortlichen Behörden und Individuen nicht entschädigt worden, und alle Verantwortlichen und Mitverantwortlichen bisher in keinster Weise für ihre Menschenrechtsverbrechen zur Rechenschaft gezogen worden.
        .

  4. Martin MITCHELL said, on 10. August 2017 at 23:12

    .
    POLITISCHE UNTERDRÜCKUNGSAPPARATE

    So sah es damals aus im Nachkriegsdeutschland: politisch gewollte und organisierte Unterdrückung beiderseitig der innerdeutschen Grenze:

    DDR-Menschenrechtsverbrechen nicht geahndet“ (Zeitraum im OSTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    DDR- Menschenrechtsverstöße nicht geahndet“ (Zeitraum im OSTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    „in der DDR begangene staatlich sanktionierte Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden nicht geahndet“ (Zeitraum im OSTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    „westdeutsche Menschenrechtsverbrechen nicht geahndet“ (Zeitraum im WESTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    „westdeutsche Menschenrechtsverstöße nicht geahndet“ (Zeitraum im WESTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    „in Westdeutschland begangene staatlich sanktionierte Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden nicht geahndet“ (Zeitraum im WESTEN: 1945-1992) (staatspolitisch war es so gewollt und speziell so organisiert von den jederzeit damals innerstaatlich Verantwortlichen !! )

    NUR UM DIESE TATSACHE MAL IM INTERNET IN DIESEM SPEZIFISCHEN WORTLAUT GENAU FESTZUHALTEN.

    Denn es ist bisher nirgens in Deutschlands historischen Tatsachenniederschrift auf diese Weise und unter Anwendung dieser Stichworte festgehalten worden.
    .

  5. Martin MITCHELL said, on 13. August 2017 at 05:20

    .
    In Unterstützung seiner Strafanzeige möchte ich hiermit unbedingt den Anzeigeerstatter »Widerstand«, sowohl wie auch andere Interessierte, auf dieses höchst relevante Fachbuch aufmerksam machen:

    QUELLE: https://books.google.de/books?id=-dxnBAAAQBAJ&dq=DDR%20Verbrechen%20nicht%20geahndet&hl=de&source=gbs_book_other_versions

    ANFANG DES ZITATS DIESER BUCHEMPFEHLUNG.

    TITEL: Die strafrechtliche Aufarbeitung der Misshandlung von Gefangenen in den Haftanstalten der DDR
    (Berliner Juristische Universitätsschriften. Strafrecht) Taschenbuch – 5. Juni 2013
    Band 43 von Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht
    AUTOR: Micha Christopher Pfarr
    VERLAG: BWV Verlag, 2013
    AUSGABE: überarbeitet
    ISBN-10: 3830532105
    ISBN-13: 978-3830532101
    LÄNGE: 327 Seiten

    Hauptbeschreibung:

    Ihr Gefängniswesen wurde von der Staats- und Parteiführung der DDR als Aushängeschild einer modernen sozialistischen Gesellschaft gerühmt. Dennoch gehörte die Misshandlung von Gefangenen zum Gefängnisalltag. Mit diesem dunklen Kapitel der deutschen Geschichte befasst sich die vorliegende Arbeit. Sie richtet sich dabei gleichermaßen an Juristen wie an historisch interessierte Leser. Ausgehend von den 79 Strafverfahren, die im wiedervereinigten Deutschland gegen die Täter geführt wurden, betrachtet die Arbeit die Gefangenenmisshandlungen und ihre juristische Aufarbeitung. Dazu wird einleitend dem gesetzlichen Rahmen zur Inhaftierung von Personen in der DDR die Haftpraxis gegenübergestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird die juristische Aufarbeitung der Gefangenenmisshandlungen analysiert. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Frage, inwieweit die Taten mit dem politischen System der DDR zusammenhingen. Es wird dargelegt, dass die auf dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR beruhende Nichtverfolgung der Taten zur Klassifizierung als System unrecht führt. Dies hatte juristisch das Ruhen der Verjährung zur Konsequenz. Darüber hinaus wird gezeigt, dass das DDR Strafvollzugssystem eine Reihe von misshandlungsbegünstigenden Faktoren aufwies, die als besonderer mittelbarer Systemzusammenhang einzustufen sind. Weiterhin wird untersucht, welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Aufarbeitung entgegenstanden. Dabei wird auch erörtert, welche Straftatbestände hinsichtlich der verschiedenen Taten anwendbar waren und dass strafrechtliche Rechtfertigungsgründe in aller Regel nicht eingriffen. Abschließend wird dargestellt, weshalb die strafrechtliche Aufarbeitung der Gefangenenmisshandlungen trotz einiger Mängel insgesamt als gelungen zu bezeichnen ist.

    ENDE DES ZITATS DIESER BUCHEMPFEHLUNG.

    WEITERE QUELLE: https://www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105

    EIN BLICK IN DAS BUCH: https://www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105#reader_3830532105

    Am wichtigsten für Anzeigeerstatter sind die Textpassagen auf Seite 170, 171 und 172 dieses Fachbuches !! – die aber nur über folgenden Link aufrufbar sind: http://sho.rtlink.de/Link-zu-den-wichtigsten-Textpassagen-in-diesem-Fachbuch (Bitte Geduld haben bei der Ladung!)
    .

  6. Martin MITCHELL said, on 20. August 2017 at 03:24

    .
    Sicherheitshalber habe ich seither auch selbst mühselig ganz speziell – manuell – eine Niederschrift der Seiten 170, 171 und 172 angefertigt, damit Zugang insbesondere zu diesen drei Seiten uns nicht verloren geht. Mit dieser Niederschrift stelle ich auch, zweckgebunden, das FÜR und WIDER des Vorgehens gegen damalige Menschenrechtsverbrecher und die Nichtverjährbarkeit ihrer Verbrechen überall zur Diskussion — ein Denkanstoß für die Gesamtbevölkerung in OST und WEST.

    QUELLE: https://books.google.de/books?id=-dxnBAAAQBAJ&dq=DDR%20Verbrechen%20nicht%20geahndet&hl=de&source=gbs_book_other_versions

    TITEL: Die strafrechtliche Aufarbeitung der Misshandlung von Gefangenen in den Haftanstalten der DDR
    (Berliner Juristische Universitätsschriften. Strafrecht) Taschenbuch – 5. Juni 2013
    Band 43 von Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht
    AUTOR: Micha Christopher Pfarr
    VERLAG: BWV Verlag, 2013
    AUSGABE: überarbeitet
    ISBN-10: 3830532105
    ISBN-13: 978-3830532101
    LÄNGE: 327 Seiten

    ANFANG DES ZITATS DER VON MARTIN MITCHELL ZUSAMMENGESTELLTEN VON IHM ZU DIESEM THEMA ALS RELEVANT ANGESEHENEN TEXTPASSAGEN AUS DIESEM FACHBUCH.

    [ Seite 170 ]

    ergibt sich aber aus den Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der staatlichen Gewalt an die Verfassung und die Gesetze), Art. 1 Abs. 3 GG (Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) sowie aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes.*660 Ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist die Rechtssicherheit in der besonderen Ausprägung des Vertrauensschutzes des Bürgers. Vertrauensschutz meint den Schutz des Vertrauens des Bürgers in die Kontinutät von Recht im Sinne von individueller Planungssicherheit.*661 Diese Planungssicherheit ist betroffen wenn rückwirkend und für den Einzelnen unabsehbar die Verjährung als gehemmt betrachtet beziehungsweise Verjährungsfristen verlängert werden. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt aber nicht uneingeschränkt. Abstriche muss der Bürger unter anderem dann hinnehmen, wenn das von ihm in eine Rechtslage versetzte Vertrauen nicht schutzwürdig ist.*662 Dies galt auch für das Vertrauen in die Rechtstatsache, dass Systemunrecht während der Zeit der DDR nicht verfolgt wurde. Das Vertrauen darauf, dass dieser Schutz durch den Staat auch dann fortgalt, als das SED-Unrechtsregime sein Ende gefunden hat, verdiente keinen Schutz durch die Rechtsordnung. Es musste vielmehr hinter dem Interesse der Geschädigten und der Allgemeinheit zurücktreten, das begangene Staatsunrecht nach dem Ende des Unrechtsstaats strafrechtlichen Konsequenzen zuzuführen.

    Nach einem etwas abgewandelten Ansatzpunkt versuchte die Revision des Angeklagten Christian J. im Pilotverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, die Verfassungsmäßigkeit der Verjährungshemmung infrage zu stellen. Im Umkehrschluss zu Art. 315a EGStGB müsse gelten, dass die Verjährung, soweit sie schon in der DDR eingetreten war, nach der Wiedervereinigung nicht neu zu laufen beginnen konnte.*663 Damit griff die Revision eine Passage des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bauzen auf, wonach das erste Verjährungsgesetz vom 26. März 1993 ein „eventuell bereits eingetretenes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nachträglich wieder beseitigen und mit konstitutiver Wirkung bestimmen konnte, dass die Verjährung [geruht habe]“.*664 Der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Verjährungsgesetzgebung und auch für die entsprechende Anwendung des § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 ist allerdings,

    [ Seite 171 ]

    dass nicht rückwirkend die bereits eingetretene Verjährung aufgehoben wurde, sondern dass der Ablauf der Verjährung gehemmt war, diese also noch nicht eintrat.*665

    Es bleibt folglich festzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hemmung der Verjährung nach § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 sowie gegen die vom Bundestag verabschiedeten Verjährungsgesetze letztlich nicht durchgreifen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im Bezug auf die Strafverfahren wegen Gefangenenmisshandlungen bestätigt und die Revision von Christian J. verworfen.*666 Im Übrigen sei im Bezug auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verjährungsfrage auf den oben genannten Aufsatz von Lekschass und Renneberg hinzuweisen, die hinsichtlich der Verjährung der nationalsozialistischen Verbrechen ausdrücklich den „Erlass gesetzlicher Bestimmungen über die Verlängerung bzw. Aussetzung der Verjährungsfristen“ in der Bundesrepublik forderten.*667 Die DDR selbst schloss in Art. 91 der DDR-Verfassung von 1968 sowie gleichlautend in § 84 StGB-DDR/1968 die Verjährung von „Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen“ aus, was sich in erster Linie auf die nationalsozialistischen Verbrechen bezog.

    II Systemzusammenhang als Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung

    Der Bundestag verzichtete bei der Verabschiedung der Verjährungsgesetze darauf, die jeweiligen Fallgruppen von Systemunrecht im Gesetz positiv festzulegen.*668 Sowohl nach dem ersten Verjährungsgesetz als auch bei der entsprechenden Anwendung des § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 kam es für die Misshandlungsdelikte daher entscheidend darauf an, dass die Taten (hier gemäß dem Wortlaut des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten)

    „entsprechend dem ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geandet worden sind“.

    [ Seite 172 ]

    Angelehnt an die gesetzliche Formulierung des für die Strafverfolgung entscheidenden Systemzusammenhangs wird im folgenden analysiert, ob und inwieweit Gefangenenmisshandlungen in der DDR strafrechtlich geahndet wurden. Hierbei kommt den Pilotverfahren der Staatsanwaltschaften Dresden und Potsdam eine besondere Bedeutung zu. Beide Verfahren wurden direkt vor dem Hintergrund geführt, die Verfolgbarkeit der Misshandlungstaten trotz des langen Zeitablaufs zwischen der Begehung der Taten und den Strafverfahren zu prüfen. Aus diesem Grund sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaften und der Gerichte zur Verjährungsfrage besonders detailliert.

    I. Nichtverfolgung der Misshandlungstaten

    Den ersten entscheidenden Faktor für die strafrechtliche Ahndung von Misshandlungen in den DDR-Haftanstalten auch nach langem Zeitablauf bildete die Nichtverfolgung der Delikte durch die staatlichen Stellen der DDR. Zur Ermittlung dieser Frage haben die Staatsanwaltschaften und Gerichte auf verschiedene Erkenntnisquellen zurückgegriffen, die im Folgenden systematisch nachgezeichnet werden sollen.

    Zunächst waren die von den Misshandlungen betroffenen Geschädigten und weitere Zeugen aus dem Kreis der Gefangenen von Bedeutung. Eine entscheidende Rolle spielten weiterhin Aussagen des Personals innerhalb und teilweise auch außerhalb der Haftanstalten. Zudem wurden Ermittlungspersonen und Sachverständige befragt, die sich mit dem Aktenmaterial aus der Zeit der DDR sowie den Ergebnissen der zeitgeschichtlichen Forschung auseinandergesetzt hatten.

    a) Inhaftierte Personen

    Einen ersten Ansatzpunkt hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung der Gefangenenmisshandlungen bildeten die Aussagen ehemaliger Strafgefangener in der DDR. Im Pilotverfahren des Landes Sachsen gegen Christian J. stellte das Landesgericht Bautzen fest, dass alle als Zeugen gehörten ehemaligen gefangenen zwar über Misshandlungen zu berichten wussten, nicht aber die Maßnahmen gegen die Täter. Dies galt nicht nur für diejenigen Strafgefangenen, die selbst Opfer von Misshandlungen geworden waren, sondern auch für Personen, die zu allgemeinen Umständen ergänzend gehört wurden.*669 [ ……… ]

    –––––––––––––––––––––––––––––––––––

    [ Fußnoten ]

    *660 BVerfGE 2, S. 380 (403).
    *661 Maunz/Dürig/Grzeszick, Art. 20 GG, Rn. 69.
    *662 Ständige Rechtsprechung des BVerfG. Vgl. BVerfGE 25, S. 269, (291).
    *663 Vgl. Rechtliche Vertretung von Christian J., Revisionsbegründung vom 09.01.1995.
    *664 LG Bautzen, Urteil vom 02.09.1994, Az.: I KLs 183 Js 5993/91, S. 18.
    *665 Die Formulierung des LG Bautzen war in diesem Punkt allerdings missverständlich.
    *666 BGH, Urteil vom 26.04.1995, Az.: 3StR 93/95
    *667 Lekschass/Renneberg SuR 1964, S. 1203.
    *668 Siehe oben Drittes Kapitel, B.I.
    *669 [ steht hier leider nicht zur Verfügung ]

    ENDE DES ZITATS DER VON MARTIN MITCHELL ZUSAMMENGESTELLTEN VON IHM ZU DIESEM THEMA ALS RELEVANT ANGESEHENEN TEXTPASSAGEN AUS DIESEM FACHBUCH.

    WEITERE QUELLE: https://www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105

    EIN BLICK IN DAS BUCH: https://www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105#reader_3830532105

    Am wichtigsten für Anzeigeerstatter sind die Textpassagen auf Seite 170, 171 und 172 dieses Fachbuches !! – die aber nur über folgenden Link aufrufbar sind: http://sho.rtlink.de/Link-zu-den-wichtigsten-Textpassagen-in-diesem-Fachbuch (Bitte Geduld haben bei der Ladung dieser Textpassagenauszüge, und insbesondere bei der Ladung der Seite 170 ! )
    .

  7. Martin MITCHELL said, on 21. August 2017 at 04:45

    .
    Meinerseitige eigenhändige hilfreiche Zusammenstellung verschiedener kurzer Auszüge der relevanten Gesetzestexte und Aspekte bezüglich solch einer Strafanzeige.
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    Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik – StGB –
    vom 12. Januar 1968

    2. Abschnitt
    Verjährung der Strafverfolgung

    [ ……… ]

    § 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht,
    1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält;
    2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht.

    [ Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde dem § 83 folgende Ziff. 4 angefügt: ]
    „4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.“

    § 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.

    Besonderer Teil

    1. Kapitel
    Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte

    Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.

    [ ……… ]

    § 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
    (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

    QUELLE: http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm

    .
    Deutscher Bundestag
    Basisinformationen über den Vorgang
    14. Wahlperiode [ID: 14-57079]
    Vorgangstyp: Gesetzgebung
    Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (G-SIG: 14019868)
    Initiative: Bundesregierung
    Inkrafttreten: 30.06.2002
    Index des gesamten Gesetzgebungsablaufs @
    QUELLE: http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP14/570/57079.html

    .
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
    (in Kraft getreten 30.06.2002)
    Gesamtausgabe zugänglich @
    QUELLE: https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/

    .
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
    § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
    QUELLE: https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html :

    .
    „Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst. Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.“
    QUELLE: WIKIPEDIA @ https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafgesetzbuch

    .
    Neue Justiz 6/2002 – Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern (56. Jahrgang • Seiten 281-336) : »Die völkerstrafrechtliche Unverjährbarkeit und die Regelung im Völkerstrafgesetzbuch« HELMUT KREIKER, wiss. Mitarbeiter, Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br.
    QUELLE: Aufsatz @ https://www.mpicc.de/files/pdf1/nj_0602kreicker.pdf (Dieser Aufsatz umfaßt insgesamt 6 digitale Seiten.)
    .

  8. Martin MITCHELL said, on 26. August 2017 at 09:06

    .
    Erich Kronschnabel hatte weiter oben ^^^ ja schon darauf hingewiesen

    und ich habe vielerseits im Internet auf diesen seinen hiesigen Kommentar hingewiesen:

    Beitrag von »ekronschnabel« im Dierk Schaefers Blog vom Sonntag, 6. August 2017, um 21:42 Uhr (MESZ) @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/17/das-wird-spannend-oder-auch-nicht-doch-dann/#comment-8883 :
    .

    .
    [ ……… ]

    [ ……… ]

    [ Was die damalige Heimerziehung in OST und WEST betrifft ]

    [ … ] Man muss nur die „DDR“ gegen „BRD“ austauschen, denn der Sachverhalt bleibt der gleiche. Die Straftatbestände wurden tatgleich auch von den BRD-Straftätern geschaffen und erfüllt.
    .
    .

    Dazu sage ich, Martin MITCHELL, hier und auch an so einigen anderen Stellen im Internet:

    Was die Berichte des »Runden Tisches Heimerziehung«-WEST betrifft.

    Während der im Januar 2010 vorgelegte 47-seitige Zwischenbericht (angegeben als: ISBN: 978-3-922975-92-2) vielfach von dem den damaligen Heimkindern-WEST verursachte systembedingte „Unrecht und Leid“ redet und berichtet und der im Dezember 2010 vorgelegte 67-seitige Abschlussbericht (ebenso angegeben als: ISBN: 978-3-922975-92-2) ebenfalls und auf gleiche Weise so fortfährt, wird in beiden Berichten weitgehend vermieden von schweren „Grundrechtsverstößen“, schweren „Menschenrechtsverstößen“, schweren „Menschenrechtsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ zu reden.
    Die Nutzung dieser, m.E., durchaus zutreffenden Begriffe für das den damaligen Heimkindern-WEST verursachte systembedingte „Unrecht und Leid“ wird von den Verfassern dieser beiden Berichte, der Tischvorsitzenden Frau Antje Vollmer und ihrem derzeitigen Sekretär Herrn Holger Wendelin, vermieden, wie der Teufel das Weihwasser vermeidet; genauso wie sie beide den Begriff „Zwangsarbeit“ in ihren diesbezüglichen offiziellen Niederschriften vermieden haben.
    Denn sie wußten genau, dass, völkerrechtlich betrachtet und untersucht, „all solche Verbrechen“ (in diesem Fall in der bundesrepublikanischen Staatsverantwortung liegend!) „nicht verjähren“; nur darum durfte man sie nicht beim Namen nennen und in den offiziellen Berichten verwenden.
    „Zwischenbericht“ und „Abschlussbericht“ halten, m.E., einer gründlichen juristischen Analyse nicht stand !! – Sie sind einfach nur eine Art vom Täterstaat BRD in Auftrag gegebene Gefälligkeitsgutachten !!
    .

    • dierkschaefer said, on 26. August 2017 at 18:03

      Lieber Herr Mitchell,

      Sie schreiben in Ihrem Kommentar – und ich stimme Ihnen zu: »Die Nutzung dieser, m.E., durchaus zutreffenden Begriffe für das den damaligen Heimkindern-WEST verursachte systembedingte „Unrecht und Leid“ wird von den Verfassern dieser beiden Berichte, der Tischvorsitzenden Frau Antje Vollmer und ihrem derzeitigen Sekretär Herrn Holger Wendelin, vermieden, wie der Teufel das Weihwasser vermeidet; genauso wie sie beide den Begriff „Zwangsarbeit“ in ihren diesbezüglichen offiziellen Niederschriften vermieden haben.
      Denn sie wußten genau, dass, völkerrechtlich betrachtet und untersucht, „all solche Verbrechen“ (in diesem Fall in der bundesrepublikanischen Staatsverantwortung liegend!) „nicht verjähren“; nur darum durfte man sie nicht beim Namen nennen und in den offiziellen Berichten verwenden. „Zwischenbericht“ und „Abschlussbericht“ halten, m.E., einer gründlichen juristischen Analyse nicht stand !! – Sie sind einfach nur eine Art vom Täterstaat BRD in Auftrag gegebene Gefälligkeitsgutachten !!«

      Sie heben ganz richtig auf die Verantwortung des Staates ab. Dieser Aspekt wird auch von den ehemaligen Heimkindern regelmäßig vernachlässigt. Zwar waren in den meisten Fällen kirchliche Einrichtungen die Täter – und tragen Schuld wie auch Verantwortung. Doch die Heimeinweisung wie auch die Heimaufsicht lagen beim Staat, er trägt die Primärverantwortung, was die kirchlichen Einrichtungen nicht entlastet.
      Diese Verantwortungsgemeinschaft wurde als Kumpanei am Runden Tisch fortgesetzt. Die Quittung bekamen die Kirchen, aus denen man austreten kann, nicht aber die kirchlichen Sozialverbände und der Staat. Nicht einmal deren Image wurde auch nur angekratzt.
      Hier hätte es einen Ansatzpunkt für die Kirche gegeben, glaubhaft Buße zu tun.
      Doch hier wurde die einzige Chance verpasst, die es gab: sich nicht nur schuldig zu bekennen, sondern sich auf die Seite der ehemaligen Heimkinder zu schlagen und vom Staat für sie eine maßvolle Entschädigung zu erkämpfen – natürlich bei finanzieller Beteiligung der kirchlichen Sozialverbände.
      Ich weiß: hätte, hätte, Fahrradkette. War aber leider nicht so. Sollte sich jemand in der Verjährungsfrage gerichtlich durchsetzen: Ich wünsche es den ehemaligen Heimkindern, die nicht nur systematisch in den Heimen benachteiligt, gedemütigt, misshandelt, missbraucht und zu unentgeldlicher Arbeit benutzt wurden. Nein, sie wurden auch noch am Runden Tisch betrogen, ein Folgedelikt. »Das eben ist der Fluch der bösen Tat, Daß sie, fortzeugend, immer Böses muß gebären.«

  9. Martin MITCHELL said, on 27. August 2017 at 01:26

    .
    Gut zusammengefasst Herr Schäfer !!
    .

    .
    Meiner Meinung nach ausschlaggebende Voraussetzungen für eine Tatsachenfeststellung und Verurteilung für „ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „die Nichtverjährbarkeit solcher Verbrechen gegen die Menschlichkeit“:

    Kurze relevante Auszüge aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007 (mit den entscheidenden Richtern: Kley, van Schewick, Dr. Dette, Liebler und Prof. Dr. Rennert):

    ANFANG DER ZITATE AUS DIESEM WICHTIGEN BUNDESVERWALTUNGSGERICHTSURTEIL.

    „Die Grundsätze der Menschlichkeit bezeichneten einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit), die in grober Weise verletzt worden sein müssten. Dies sei bei einem Verstoß gegen das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft anzunehmen.“

    „Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, die [ … ] nicht näher präzisiert werden, ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, [ … ]“
    „Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953) herangezogen werden (Urteil vom 23. September 1957 – BVerwG 5 C 488.56 – Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 1 = NJW 1958, 35). Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 GG. Dort wird auf die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwiesen. Hierzu zählt allerdings nicht jedes, etwa in internationalen Konventionen, niedergelegte Menschenrecht, sondern nur ein unverzichtbarer Kern (vgl. etwa Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG , Art. 1 GG Rn. 58). Zu solchen allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten gehört vor allem, aber nicht nur, das Recht jedes Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf eine menschenwürdige Behandlung. Dieses Recht vor staatlicher Willkür, [ … ] vor unrechtmäßigen [ … ]handlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 – BVerwG 6 C 115.63 – BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a/9 V 8/03 – BSGE 95, 244).“

    „es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 – BVerwG 8 C 60.62 – BVerwGE 19, 1 ).“ et al !!

    „Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an (Urteil vom 16. Januar 1964 – BVerwG 8 C 60.62 – a.a.O. S. 4).“

    „Dabei handelt es sich nicht um den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensbegriff; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (Urteil vom 18. Oktober 1966 – BVerwG 6 C 80.63 – BVerwGE 25, 128 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131). Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 – BVerwG 2 C 102.63 – BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 – BVerwG 6 C 115.63 – a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 – BVerwG 2 C 37.66 – BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a/9 V 8/03 – a.a.O.). Hiervon ist – ebenso wie für die entsprechenden Ausschlusstatbestände im Beruflichen und im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Urteile vom 8. März 2002 – BVerwG 3 C 23.01 – BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. Januar 2006 – BVerwG 3 C 11.05 – Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 S. 6 = ZOV 2006, 178 ) – auch für die Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auszugehen.“

    ENDE DER ZITATE AUS DIESEM WICHTIGEN BUNDESVERWALTUNGSGERICHTSURTEIL.

    QUELLE: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280207U3C13.06.0
    .

  10. Martin MITCHELL said, on 1. September 2017 at 09:40

    .
    DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen

    .
    … im Vergleich …

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (Westdeutschland) System-„Unrecht und Leid“

    »Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“«

    QUELLE des hier auf eine bestimmte Weise formatierten 107 Seiten umfassenden Abschlussberichts (mit Anhängen): http://www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/Abschlussbericht_rth-1.pdf (Online-Version-Länge: 2.84 MB; insgesamt 107 digitale Seiten)

    Im Abschlussbericht ist zwar unter der Überschrift »2. Forderungen der ehemaligen Heimkinder« folgende Textpassage enthalten und zu finden:
    .

    [ Auf einer in einer bestimmten Version als „Seite 32“, in einer anderen bestimmten Version als „Seite 47“ markierten Seite kann man lesen: ]

    „Rehabilitierung
    1. Das Unrecht, das Geschädigten der ehemaligen Heimerziehung angetan wurde, wird von hoher Stelle in Staat und Kirche öffentlich als Unrecht anerkannt. Von denselben Stellen wird öffentlich eine Bitte um Verzeihung ausgesprochen.
    2. Die in der damaligen Heimerziehung geschehenen Grundrechtsverletzungen werden ausdrücklich als Menschenrechtsverletzungen anerkannt.“
    .

    Dem wurde aber systembedingt weder staatlicherseits noch von Seiten aller anderen Verantwortlichen und Mitverantwortlichen des den damaligen Heimkindern-WEST systembedingt zugefügten „Unrecht und Leid“, zu dem man sich letztendlich vollumfänglich in dem vorhergehenden „Zwischenbericht“ sowohl wie auch im „Abschlussbericht“ bekannte (nur weil man nicht mehr anders konnte!), nicht stattgegeben.
    .

    QUELLE des hier anders formatierten nur 67 Seiten umfassenden Abschlussberichts (mit Anhängen): http://www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Abschlussbericht_000.pdf (Online-Version-Länge: 1.08 MB; insgesamt 67 digitale Seiten)
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  11. Martin MITCHELL said, on 16. September 2017 at 06:05

    .
    Relevant bezüglich der oben erwähnten Strafanzeige und anderer solcher potentiellen Strafanzeigen in Bezug auf historische Straftatbestände.
    .

    Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007 (mit den entscheidenden Richtern: Kley, van Schewick, Dr. Dette, Liebler und Prof. Dr. Rennert):
    .

    .
    „Die Grundsätze der Menschlichkeit bezeichneten einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit)“ – „ein unverzichtbarer Kern“
    .

    Lobenswerte Rede einer CDU-Landespolitikerin Mitte 2009 im niedersächsichen Parlament zu diesen Aspekten:

    ANFANG DES ZITATS DIESER ERWÄHNTEN REDE.

    Rede von Heidemarie Mundlos zum Thema: Endlich Verantwortung für das Schicksal früherer Heimkinder übernehmen: aufklären, unterstützen, entschädigen. Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode – 40. Plenarsitzung am 17. Juni 2009:

    [ QUELLE: http://www.heidi-mundlos.de/image/inhalte/file/hemaheimkinder.pdf ]

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

    Man kann es kaum glauben, was man in Berichten ehemaliger Heimkinder liest. Es gab körperliche und psychische Grausamkeiten, Demütigungen, es wurde gequält, tagein, tagaus. Viele Mädchen versuchten Selbstmord zu begehen. Und das Schlimmste dabei ist: Es gab keinen Menschen, der geholfen hat, der versucht hat zu helfen. Die Betroffenen fühlten sich verlassen und verraten.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, das waren wirklich elementare Menschenrechtsverletzungen. Es muss uns schon umtreiben, dass viele der Betroffenen heute noch unter Depressionen, Schlaflosigkeit und Ängsten leiden. Dabei – das muss einen schon bestürzen – ist es so, dass viele der Minderjährigen damals nur im Heim waren, weil ihre Eltern sich mit der Erziehung überfordert fühlten oder das Sozialamt, damals die Fürsorge, die Jugendlichen als sittlich gefährdet einstufte. Es gab Heime, in denen die verängstigten jungen Menschen häufig geschlagen und eingesperrt wurden, und es gab Unternehmen, für die die Heimzöglinge in den 60er-Jahren arbeiten mussten, ohne dafür auch nur einen Pfennig zu erhalten. Es war schwere Arbeit. Ich nenne beispielhaft nur das Torfstechen. Und wie lange musste man arbeiten? – Mitunter rund um die Uhr.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren, seit etwa vier Jahren wird öffentlich über diese Misshandlungen und den Zwang zur Arbeit gesprochen. Der Deutsche Bundestag hat Anhörungen durchgeführt und einen Runden Tisch gegründet. In Niedersachsen gibt es eine Hotline, eine erste Akteneinsicht. Eine erste Expertenanhörung unter Beteiligung Betroffener ist unter Leitung unseres Sozialministeriums erfolgt. Der heute vorliegende Antrag, der von den Fraktionen der CDU, der FDP und der SPD gemeinsam getragen wird, ist ein wesentlicher Baustein, um das Geschehene weiter aufzuarbeiten.

    Es ist schon gut, dass der Landtag sieht und erkennt, dass hier viel Unrecht und Leid erlitten wurden und dass die Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen sind. Deshalb müssen wir allen betroffenen ehemaligen Heimzöglingen auch unser tiefes Mitgefühl aussprechen. Gerade deshalb müssen wir versuchen, bei der Sichtung der Akten, soweit sie noch vorhanden sind, mitzuhelfen, und uns auf die Seite der Betroffenen stellen.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren, es soll Licht ins Dunkel gebracht werden. Deshalb soll auch ein Forschungsprojekt in die Wege geleitet werden. Wir wollen aber nicht nur den Runden Tisch im Deutschen Bundestag unterstützen, sondern unter Einbeziehung von Experten soll auch der begonnene Gesprächsarbeitskreis fortgesetzt werden. Außerdem soll hier versucht werden, mit den Betroffenen eine bessere Situation für die Betroffenen herzustellen.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren, Menschenrechte sind Kinderrechte. Das haben wir heute früh durch die Aufnahme der Kinderrechte in die Verfassung eindrucksvoll belegt. Menschenrechte sind Kinderrechte. Die Menschenwürde braucht sich nicht erst zu entwickeln. Niemand muss sie sich verdienen. Menschenrechte sind Kinderrechte – von Anfang an.

    Ich bin sehr froh darüber, dass wir heute ein anderes Verständnis von Bildung und Erziehung haben und mit den Heranwachsenden anders umgehen. Ich hoffe sehr – ich weiß mich da in Einklang mit den Fraktionen von CDU und FDP -, dass den betroffenen Leidgeplagten geholfen werden kann. Es tut gut, zu wissen, dass unsere Kirchen und auch viele andere ihren Beitrag dazu leisten werden. Ich danke allen, die dazu beigetragen haben, dass der vorliegende Beschluss so deutlich formuliert gefasst werden kann. Allen voran danke ich unserer Sozialministerin, die sich von Beginn an sehr engagiert eingebracht hat. Ich danke aber auch dem Wissenschaftsminister für seine Zusage, sich zum erbetenen Forschungsprojekt positiv zu stellen.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren, vergessen wir nie: Menschenrechte sind auch Rechte von Kindern – von Anfang an. Deshalb bitte ich auch die beiden übrigen Fraktionen, sich zu überlegen, ob sie dem vorliegenden Antrag nicht vielleicht doch in Gänze zustimmen können.

    Vielen Dank.

    ENDE DES ZITATS DIESER ERWÄHNTEN REDE.

    QUELLE EINES HINWEISES AUF DIESE REDE: http://www.heidi-mundlos.de/index.php?ka=1&ska=36

    The situation in the Federal Republik of Germany (currently as well as more pronounced yesteryear): Many, many examples of the denial of constitutionally guartanteed basic human rights.
    .


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