Dierk Schaefers Blog

Das dürfte Aufsehen erregen

Posted in heimkinder, Justiz, Kinderrechte, Kirche, Menschenrechte, Politik by dierkschaefer on 9. Februar 2014

Der Europäische Gerichtshof macht einen Staat (Irland) verantwortlich für den Mißbrauch an Schulen, auch wenn es sich um kirchliche Schulen gehandelt hat.[1]

 

Auszüge aus dem Bericht des WDR: [2]

»Das Straßburger Gericht stützte sich in seinem Urteil ausdrücklich nicht auf die mittelbare Verantwortung, die der irische Staat trage, weil er seine Schulen der Obhut der Katholischen Kirche anvertraut hatte. Stattdessen stellte das Gericht allgemeingültig fest, der Staat trage die Verantwortung dafür, dass alle Kinder in allen Schulen vor Missbrauch geschützt würden und dass Mechanismen bestünden, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser Ansatz reicht über Irland hinaus und erfasst wohl auch Privatschulen, mit denen der Staat direkt nichts zu tun hat.«

»Irlands Volksschulen waren damals wie auch heute fast ausschließlich unter der Kontrolle der Katholischen Kirche. Der Staat bezahlte zwar die Lehrerlöhne, mischte sich aber nicht in den Schulalltag ein.«

»Die Klägerin habe unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten und sei der Möglichkeit beraubt worden, sich Recht zu verschaffen. Sie habe daher Anspruch auf Genugtuung.«

Der irische Erziehungsminister, Ruairi Quinn, kündigte Konsequenzen an. Er sei froh für die Klägerin, dass sie das erwünschte Ergebnis erzielt habe und werde sich nun damit beschäftigen, was das bedeute.«

 

Der mit den vergleichbaren deutschen Verhältnissen vertraute Leser erkennt die Bedeutung der Straßburger Gerichtsentscheidung: Nicht nur die Mißbrauchsopfer, sondern auch die Mißhandlungs- und Ausbeutungsopfer in deutschen Kinderheimen jeglicher Art dürfen Hoffnung schöpfen: Auch sie haben unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten , auch sie sind der Möglichkeit beraubt worden, sich Recht zu verschaffen. Sie habe daher Anspruch auf Genugtuung.

 

Ja, werden manche sagen, da gibt es doch den Heimkinderfonds. Falsch! Denn dort geht es erklärtermaßen nicht um Rechtsansprüche, sondern um freiwillige Unterstützung in prekären Lebenslagen, die auf die Heimzeit zurückzuführen sind.

So könnte den findigen Fonds-Erfindern ihr eigene Schutzkonstruktion schmerzhaft auf die Füße fallen. Ich gönne es ihnen.


[1] Dank an Martin Mitchell/Australien, der auf die Gerichtsentscheidung aufmerksam gemacht hat.

22 Antworten

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  1. ekronschnabel said, on 9. Februar 2014 at 09:26

    Einen entsprechenden Bericht gab es bereits am 28.01.14 im SPIEGEL, zu erreichen über

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0.1518.946001.00.html

    Unsere Interessengemeinschaft lässt einen auf Europarecht spezialisierten Anwalt die Rechtssituation für
    Klagen gegen die BRD bzw. einzelne Bundesländer prüfen.

  2. Martin MITCHELL said, on 9. Februar 2014 at 13:35

    .
    Der irische Fall von institutioneller Misshandlung, bzw. institutionellem „Missbrauch“, d.h. wiederholtem institutionellem „sexuellem Missbrauch“ in der katholischen Schule die die damals 9-jährige Betroffene damals besuchte

    Luise O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014

    vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

    und ALLES DIESBEZÜGLICHE ist einzig und allein genaustens in Deutsch im Internet erklärt, und man kann alle diese Stellen wo dies im Internet erklärt ist mit diesen beiden Überschriften ALS GOOGLE-SUCHSTRANG im Internet zu finden:

    „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

    „EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung“

    so, zum Beispiel, auch hier im EHEMALIGE-HEIMKINDER-TATSACHEN.COM Forum

    @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=22&p=532&sid=9adeefe18b70f55fb9343d0bbe9895cb#p525

    In Englisch gibt es zu diesem Fall natürlich viel, viel mehr im Internet – auch in der diesbezüglichen Fachliteratur – zu finden als in Deutsch.
    .

  3. Martin MITCHELL said, on 10. Februar 2014 at 05:03

    Deutsche Richterin am EuGMR in Straßburg, Angelika Nußberger (Germany).

    Auch die deutsche Richterin am EuGMR, Angelika Nußberger (Germany), hat sich uneingeschränkt und vorbehaltlos diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR), im Fall O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 angeschlossen.
    .

  4. Martin MITCHELL said, on 11. Februar 2014 at 04:42

    .
    „Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht.“

    Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch ‚Gefangene‘ / ‚Insassen‘ ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen ‚Heimen‘ und ‚Anstalten‘ in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes.
    .

  5. ekronschnabel said, on 11. Februar 2014 at 09:34

    Hat dies auf E.Kronschnabel's Blog rebloggt.

  6. Martin MITCHELL said, on 13. Februar 2014 at 06:09

    .
    Nachdem ich in den letzten paar Tagen verschiedene Stellen in Deutschland angeschrieben habe um eine Kopie des „vollständigen Urteils mit Gründen“ zu bekommen, wurde mir von einer dieser Stellen gerade mitgeteilt:

    ICH ZITIERE MEINEN RATGEBER / MEINE RATGEBERIN.

    Sehr geehrter Herr Mitchell,

    das vollständige Urteil mit Gründen finden Sie unter diesem Link: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235 . Leider ist es nur in englischer Sprache verfügbar und wird auch nicht ins Deutsche übersetzt, jedenfalls nicht vom Gerichtshof selbst, da Deutsch keine Amtssprache des Gerichts ist. Möglicherweise wird es Übersetzungen durch deutschsprachige Fachzeitschriften geben, mir ist aber diesbezüglich nichts bekannt.

    Herzliche Grüße,
    [ Unterschrift des Absenders ]

    ENDE DES ZITATS.

    Wenn man sich dann also die Webseite unter dem angegebenen Link mal genau ansieht, und alle von dort aus weiterführenden Links – wie, zum Beispiel, auch insbesondere »Case Details« und jeweilig überall »more« und auch »Related« – anklickt, findet man alles bezüglich diesem „Urteil mit Gründen“ : O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014– NATÜRLICH ABER ALLES NUR IN ENGLISCH, oder aber auch in Französisch, die beiden Amtssprachen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg.
    .

  7. Martin MITCHELL said, on 14. Februar 2014 at 12:19

    .
    Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.

    .
    „Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“

    .
    Es scheint weder in Deutschland, noch in Österreich, noch in der Schweiz, in der Fachliteratur, irgendwelche Information zu den folgenden Themen zu geben:

    „Schüler“+“Lehrer“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“

    „Insasse“+“Wärter“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“

    „Zögling“+“Erzieher“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“

    „Heimkind“+“Erzieher“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“

    „Mündel“+“Vormund“+“Misshandlung“+“Pflichtvergessen“+“Staatshaftung“

    Zumindest kann ich, als Laie, nichts im Internet finden, dass über diese Themen Auskunft gibt, bzw. Auskunft geben könnte. – Woran könnte das liegen ?

    .
    Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.

    .
    Bundesrepublik Deutschland
    – Bananenrepublik Deutschland
    Federal Republic of Germany / German Federal Republic
    – Banana Republic Germany

    .
    ANFANG DES ZITIERTEN AUSZUGS AUS FACHARTIKEL VON PROF. KLUTH.

    Staatshaftungsrecht

    Ohne Haftung!

    16.11.2011 —- Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats: Deutschland fehlt ein modernes Staatshaftungsgesetz. Es begnügt sich mit bedenklichen Konstruktionen.

    Von WINFRIED KLUTH

    FAZ – Frankfurter Allgemeine @ http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/staatshaftungsrecht-ohne-haftung-11530924-p2.html?printPagedArticle=true [ langer und detaillierter Artikel ]

    [ ……… ]

    Kaum verständlich ist es zudem, dass inzwischen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße von deutschen Parlamentsgesetzen gegen Unionsrecht und Grundfreiheiten einen Haftungsanspruch begründen können, während dies bei einem Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht möglich sein soll. Beides lässt sich nicht aus geschriebenen Rechtsätzen ableiten.

    Selbst China ist bürgerfreundlicher

    Den politischen Parteien ist das Problem bewusst. In praktisch allen Koalitionsvereinbarungen der letzten zwanzig Jahre wurde die Absicht bekundet, ein bürgerfreundliches und transparentes Staatshaftungsrecht zu verabschieden. Das bedeutet konkret: ein den europaweit gültigen Maßstäben entsprechendes umfassendes Gesetz, das im Kern eine verschuldensunabhängige Staatshaftung vorsieht und klare Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Haftung enthält. [ … ]

    [ ……… ]

    Die Gründe für die Untätigkeit des Bundesgesetzgebers sind ebenso banal wie skandalös: Man befürchtet durch eine transparentere und konsequentere Gesetzgebung höhere finanzielle Belastungen der öffentlichen Haushalte und versteckt sich dabei teilweise hinter den angeblichen Interessen der kommunalen Haushalte, die ohnehin schon überlastet sind. Dass eine solche Argumentation nicht einmal die Würde eines Feigenblattes hat, liegt auf der Hand. Denn warum sollen Private bei Rechtsverstößen umfassend haften, wenn sich der dem Gesetz besonders verpflichtete Staat mit solchen fadenscheinigen Argumentationen aus der Affäre ziehen kann?

    Überdies verlieren deutsche Rechtspolitiker, die allenthalben ihren Einsatz für Bürgerrechte betonen, ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie sich nicht auch dort mit gleicher Konsequenz engagieren, wo der Staat erwiesenermaßen Rechte seiner Bürger verletzt und diesen einen Schaden zugefügt hat.

    [ ……… ]

    ENDE DES ZITIERTEN AUSZUGS AUS FACHARTIKEL VON PROF. KLUTH.

    .
    SELBST WEITERLESEN IM ORIGINAL: FAZ – Frankfurter Allgemeine @ http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/staatshaftungsrecht-ohne-haftung-11530924-p2.html?printPagedArticle=true [ langer und detaillierter Artikel ]

    „Professor Dr. Winfried Kluth lehrt Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und ist Richter am Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt.“

    QUELLE im ORIGINAL als IMAGE: ( Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen e.V. Webseite ) http://www.dpolg-sachsen.de/wp-content/uploads/2011/11/2011-11-18-ohne-Staatshaftung.pdf

    .
    Bezüglich Österreich wird im Internet berichtett: „In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung bezüglich der Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen.“

    Und was die Schweiz betrifft kann man im Internet lesen: „Das öffentliche Haftungsrecht der Schweiz ist vielfältig und unübersichtlich.“ und wird oft auch als „Dschungel der Staatshaftung“ beschrieben. Oft ist auch von „Hohen Hürden“ die zu überwinden seien um „Staatshaftung“ in der Schweiz geltend zu machen die Rede.
    .

  8. ekronschnabel said, on 14. Februar 2014 at 21:26

    @ MARTIN MITCHELL
    @ ALLE

    Zu dem Thema gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof, mit Pressemitteilung vom 21.10.2004 .
    Az: III ZR 254/03

    Ein Jugendamt wurde zur Haftung für Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, weil es die Aufsichtspflicht verletzte. Dazu veröffentlichte die Anwaltskanzlei Bussler den gesamten Vorgang:

    http://www.kanzlei-bussler.de/aktuelle-meldungen/einzelansicht/article/haftung-des-jugendamts-bei-misshandlung-von-pflegekindern/

    Dazu bitte auch § 225 StGB (Strafgesetzbuch) lesen, Misshandlung Schutzbefohlener. Das greift sachbezogen
    für die Haftungspflicht, aus der sich auch der Staat nicht befreien kann, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte belegt.

    • ekronschnabel said, on 14. Februar 2014 at 22:26

      @ MARTIN MITCHELL

      Nachtrag:
      Du hast die Kommentare auf http://www.verfassungsblog.de gelesen und selbst kommentiert.

      Nachdem ich diese Kommentare von deutschen Volljuristen zur EGMR-Entscheidung gegen Irland gelesen
      hatte, war mir klar, warum in diesem „Rechtsstaat“ (gaaaanz rechts….) keine Gesetze zu Gunsten von Opfern
      geändert werden. Die Betonschädel schlafen mit Stahlhelm und haben die Rotzigkeit, den EGMR-Richtern
      mangelndes juristisches Denken vorzuwerfen!!! MANGELNDES JURISTISCHES DENKEN – NACH WELCHEN
      GRUNDREGELN? NACH DEUTSCHEN? Aus welcher Reichszeit stammend? 1., 2., 3. Reich?

      Dazu passend:
      Der Ex-Innenminister dieser Bananenrepublik brach Amtsgeheimnisse (mangelndes juristisches Denken…?), trat heute vom Job des Rindviehverwaltungs( ääh Landwirtschafts) ministers zurück. Was ich damit sagen will?

      Dieser als Scharfmacher aufgetretene Typ ist die Verkörperung deutschen Größenwahns, der Menschenrechte mit Füssen trat und tritt. Diese Symbiose aus schmierigen Politikern und erbärmlich unmoralischen Kirchen-Mafiosi wird auch weiterhin dafür sorgen, daß erst das EGMR die Sauereien beenden
      kann, die die Drecksbande aus Staats- und Kirchendienern immer wieder anrichten wird.

      Heute las ich einen wunderbaren Kommentar, der zeigt, dass die Menschen die Schnauze von den verlogenen
      Kirchen voll haben. Die Katholische Kirche ist gegen die Pille „danach“. Kommentar des Lesers:
      „Dass die Kirche gegen diese Pille danach ist, ist doch klar. Sie hat die Befürchtung, dass die Kinderficker in
      Kirchendiensten bald nicht mehr genug Opfer finden, wenn jetzt auch noch die Pille „danach“ kommt“. Und (Sextourismus)Reisen in die Dritte Welt kann sich die Kirche wegen der vielen Ganoven im Deckmäntelchen auf Dauer nicht leisten.

      Keine Fragen mehr, Euer Ehren…

  9. Martin MITCHELL said, on 15. Februar 2014 at 07:31

    .
    Heute, Sa. 15.02.2014, ebenso überall im Internet von mir getätigt:

    .
    Beginning of quote of my current contribution.

    .
    Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.

    .
    „Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“

    .
    Woraufhin, oder vielmehr aufgrund dessen, d.h. aufgrund dieser meiner Feststellung und meines Hinweises, bezüglich „Staatshaftung“ und „Staatshaftungsrecht“, hier drei Beitrage zurückliegenden Beitrag ( oben – hier in diesem Thread ) – und meinerseits auch an vielen anderen Stellen im Internet gepostet …

    sagte »ekronschnabel« am 14. Februar 2014 um 21:26 Uhr im Dierk Schaefers Blog @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/09/das-durfte-aufsehen-erregen/#comment-5010

    ANFANG DES ZITATS DIESES HINWEISES VON HERRN KRONSCHNABEL.

    @ MARTIN MITCHELL
    @ ALLE

    Zu dem Thema gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof, mit Pressemitteilung vom 21.10.2004.

    Az: III ZR 254/03

    Ein Jugendamt wurde zur Haftung für Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, weil es die Aufsichtspflicht verletzte.

    Dazu veröffentlichte die Anwaltskanzlei Bussler den gesamten Vorgang:

    http://www.kanzlei-bussler.de/aktuelle-meldungen/einzelansicht/article/haftung-des-jugendamts-bei-misshandlung-von-pflegekindern/

    Dazu bitte auch § 225 StGB (Strafgesetzbuch) lesen.

    Misshandlung Schutzbefohlener.

    Das greift sachbezogen für die „Haftungspflicht“, aus der sich auch der Staat nicht befreien kann, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [ O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] belegt.

    ENDE DES ZITATS DIESES HINWEISES VON HERRN KRONSCHNABEL.

    NA DAS, GENAU DIESER POST, d.h. die von »ekronschnabel« IN DIESEM POST im Dierk Schaefers Blog ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATION, IST DOCH MAL EIN ERGÄNZENDER HILFREICHER HINWEIS FÜR UNS ALLE.

    .
    End of quote of my current contribution.
    .

    • ekronschnabel said, on 15. Februar 2014 at 13:10

      Im Zusammenhang sollten auch die folgenden Überlegungen gesehen werden:

      Der Europäische Gerichtshof ließ sich nicht auf Spitzfindigkeiten der irischen Rechtsverdreher ein, sah den
      sachlichen Zusammenhang glasklar und wies hirnrissige Beweisverneinungen zurück. Genau das machte auch
      der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall und verurteilte das Jugendamt.

      Wenn man jetzt der oft absurden Beweisforderung (ZEUGEN für die Vergewaltigung durch Kirchen- oder Heimpersonal; mit Uhrzeitangabe…) der gegnerischen Winkeladvokaten in Staatsdiensten entgegen treten
      will, ist man auf der sicheren Seite, wenn man von einer der Kirchen bereits als Opfer sexuellen Leids „entschädigt“ wurde. Warum?

      Die Betroffenen sind im Besitz eines Beschlusses der betreffenden Kommission der Kirche, die Zahlungen
      leistete. In diesen Beschlüssen ist detailliert das festgeschrieben, was den Opfern passierte. Täternamen
      sind benannt. (Noch lebende TäterInnen trauten sich bisher nicht, sich gegen diese Anprangerung juristisch zu
      wehren. Strafrechtlich sind sie wegen Verjährung nicht mehr zu belangen, aber sie wissen, dass man sie ansehensmäßig öffentlich hinrichtet, wenn sie auch nur husten.)

      Wer also aus dem Fonds Heimerziehung oder durch die Kirche Zahlungen „für erlittenes Leid“ erhielt, hat prima Unterlagen für die Klage auf Schmerzensgeld vom Staat in der Hand. Überlegenswert ist auch die Klage
      auf Schmerzensgeld gegen die Institution (das Heim/dessen Rechtsnachfolger), in der die Taten passierten.
      Dann zeigt sich ganz schnell, wie die Gerichte in der Frage der Zuständigkeit reagieren (wer ist zuständig, die BRD oder das Bundesland, in dem das Heim lag/liegt).

      Wir werden eine entsprechende „Probeklage“ starten. Mit diesem Vorgehensmuster wickelten wir auch alle
      Anträge aus unserer Interessengemeinschaft heraus ab. Denn: Ein einmal getroffener Bescheid ist die
      Grundlage für alle weiteren Forderungen. Aus diesen Überlegungen heraus erhielten „unsere“ Leute auch
      fast identische Summen.

  10. Martin MITCHELL said, on 16. Februar 2014 at 04:52

    .
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

    .
    Dies, d.h. dieser Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, ist jetzt erst im relevanten GOOGLE-Index indexiert:

    DIE WELT – 29.01.2014 – Irland muss für sexuellen Missbrauch haften. – Diese „Haftung“, jedoch, ist nicht nur beschränkt auf „sexuellen Missbrauch“. – Es schließt ebenso ein „Kindesmisshandlung“ / „Folter“ / „Quälerei“ / „Arbeitsausbeutung“ / „Zwangsarbeit“ / „jede körperliche und seelische Misshandlung und Gewaltanwendung“.

    @ http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article124325423/Irland-muss-fuer-sexuellen-Missbrauch-haften.html

    .
    ANFANG DES ZITATS EINES AUGENÖFFNENDEN „DIE WELT“ ARTIKELS.

    Irland muss für sexuellen Missbrauch haften

    Urteil könnte auch Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen in Deutschland haben

    – Der irische Staat trägt eine Mitverantwortung für Fälle von Kindesmissbrauch in einer irischen katholischen Schule in den 70er-Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gab gestern einer heute 50-jährigen Irin Recht, die nahe Kinsale in Cork zur Schule gegangen war. Sie war als Neunjährige mehrfach vom Schuldirektor missbraucht worden. Mindestens 20 anderen Schülern war damals ebenfalls sexuelle Gewalt angetan worden.

    Der Schuldirektor, bei dem es sich nicht um einen Geistlichen handelte, wurde später in Irland zu einer Gefängnisstrafe und hohen Entschädigungszahlungen verurteilt. Versuche der Opfer, auch den irischen Staat zu verklagen, scheiterten hingegen. Die Straßburger Menschenrechts-Experten gelangten nun zu einer anderen Bewertung als die irischen Richter. „Es gehört zu den ureigenen Pflichten einer Regierung, Kinder vor Misshandlung zu schützen, besonders in Grundschulen“, unterstrichen sie.

    Sie verurteilten den Staat Irland wegen Vernachlässigung seiner Schutzpflicht und sprachen der Klägerin 30.000 Euro Entschädigung zu. Dabei nahmen sie auch Bezug auf die Besonderheiten des irischen Schulwesens in den 70er Jahren. Damals wurde ein Großteil der Grundschulen vom Staat finanziert, aber von einer Kirche – hauptsächlich der katholischen – geleitet. Gerade in einem solchen System der Auslagerung hätte es staatliche Kontrollmechanismen geben müssen, betonten die Straßburger Richter. Das Urteil könnte in Irland eine Welle von Schmerzensgeld-Forderungen anderer Missbrauchsopfer zur Folge haben. Laut deutschen Juristen lässt sich nur schwer eine Aussage treffen, inwiefern das Urteil auf Deutschland übertragbar wäre. Grund sind unter anderem die großen Unterschiede im Bildungswesen. In Deutschland sind Bund, Länder sowie die Kirchen an Hilfsfonds für Opfer von Missbrauch und gewalttätiger Heimerziehung beteiligt.

    Aus den verschiedenen Fonds werden Hilfen, etwa für Therapien oder die Bewältigung anderer Spätfolgen bezahlt, aber keine Entschädigungen. Geldzahlungen müssen die Opfer bei den Trägern der Einrichtungen beantragen, in denen der Missbrauch geschah, also etwa bei der katholischen Kirche. Vor genau vier Jahren, am 28. Januar 2010, waren in Deutschland die ersten Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen bekannt geworden.

    ENDE DES ZITATS EINES AUGENÖFFNENDEN „DIE WELT“ ARTIKELS.

    .
    QUELLE: Dieser Artikel erschien am 29. Januar 2014 in WELT KOMPAKT / Axel Springer SE.

    Die Kommentarfunktion für diesen Artikel steht nicht zur Verfügung.

    FOLGENDE DARUNTERSTEHNENDE NOTIZ UNTERRICHTET DEN LESER:

    „Dieses Thread wurde bereits geschlossen. Kommentieren ist nicht mehr möglich.“

    Desweiteren werden keine möglicherweise zu diesem Artikel abgegebenen Kommentare angezeigt. Stattdessen liest man da: „0 Kommentare“

    Wie berichtet in diesem Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, sind unbekannte, nicht identifizierte and nicht identifizierbare „deutsche Juristen“ diesbezüglich angeblich der Meinung, dass es „schwer“ festzustellen sei, „schwer“ auszulotzen sei, und „schwer“ sei „Aussage zu treffen“ ob und in wie fern dieses Urteil auch auf Deutschland „übertragbar“ sei.

    Alle wissen sie natürlich ganz genau, dass es sehr wohl voll und ganz auf Deutschland „übertragbar“ ist — sehr wohl voll und ganz auf alle Vertragspartner der Europäischen Menschenrechtskonvention „übertragbar“ ist.
    .

  11. ekronschnabel said, on 16. Februar 2014 at 11:34

    @ Martin MITCHELL

    Der WELT-Artikel stellt wenigstens in einem Punkt die Wahrheit klar. Gezahlt wurden/werden bis jetzt lediglich
    Gelder als Hilfen zur Abmilderung von nachteiligen Heimaufenthaltsfolgen, aber KEINE ENTSCHÄDIGUNGEN.

    SCHMERZENSGELDANSPRÜCHE sind damit nicht befriedigt. Und genau DAS sagt das Urteil des EGMR in
    Strassburg.

    Die Meinung deutscher Juristen – vor allem von denen, die ihre Brötchen von Täterseite bezahlt bekommen –
    sollte man nicht so ernst nehmen. Sie reagieren wie die Hofhunde, die kläffen auch nur für ihren Chef, weil der
    den Schlüssel zur Futterkammer hat. Solch ein Voll….Jurist hatte doch auch die Rotzigkeit, den EGMR-Richtern
    „mangelndes juristisches Denken“ vorzuwerfen. Motto: Nur an deutschem Justizwesen kann die Welt genesen!
    So hätten sie es gern, die Hofhunde der Täterseite.

    Ich muss jetzt noch über die Fassungslosigkeit des „Juristischen Oberkirchenrates“ der Lippischen Landeskirche lachen, als es um die von der Hannoverschen Landeskirche gezahlten € 32.000,- ging. Es ist
    nicht nur die Summe, die diese Täternachfolgerhelfer erschreckt. Es ist der Schlag ins Gesicht, den sie von einer anderen Landeskirche bekamen, die Fehler bereinigen wollte. Die Kläffer der
    uneinsichtigen Täternachfolger merken langsam, dass ihr Machtgefüge bröselt. Und DAS macht der Bande
    wirklich Angst.

    Nicht aufhören, Martin! Die, nach denen wir mit Steinen werfen, sind so schön machtblind, dass sie nicht
    merken, dass sie uns die Steine unfreiwillig liefern. Die paar Sehenden auf der Täterseite leisteten uns wunderbare Hilfen, nutzen wir sie.

  12. Martin MITCHELL said, on 17. Februar 2014 at 13:15

    .
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

    .
    ZITAT ANFANG.

    Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

    Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

    ZITAT ENDE.

    QUELLE: WKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention
    SELBST DEN SEHR UMFANGREICHEN GESAMTINHALT IN DIESEM ORIGINAL STUDIEREN.

    .
    ZITAT ANFANG

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK von 1950 niedergelegten Rechte gerügt wird.

    Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag durch den sich die Vertragsstaaten des Europarats verpflichten ihren Bürgern grundlegende zivile und politische Rechte zuzusichern.

    Jeder Mitgliedsstaat des Europarats ist zur Ratifikation der Konvention verpflichtet.

    Der Gerichtshof befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen gerichtet gegen einen Vertragsstaat der Konvention oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander.

    Die Zulässigkeit einer Beschwerde hängt davon ab ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.

    Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist öffentlich das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats Englisch und Französisch.

    Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest kann er der verletzten Partei nach Artikel 41 eine gerechte Entschädigung zubilligen.

    Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen um diese umzusetzen.

    Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR. Mittels dieser Verfahrensregelung ist sichergestellt dass einem Rechtsspruch des Gerichts gegen einen Mitgliedstaat auf der politischen Ebene des Europarats solange nachgegangen wird bis der verurteilte Staat Vollzug meldet. Im Falle ausbleibenden Vollzugs wird der säumige Mitgliedstaat in der Regel durch sog. Interimsresolutionen vom Ministerkomitee aufgefordert, das Urteil zu vollziehen.

    ZITAT ENDE.

    QUELLE (eine Art WIKI / ENCYCLOPAEDIA / ARCHIV): http://archive-de.com/de/a/auswaertiges-amt.de/2012-05-23_19954_80/Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Deutsche_Position/
    .

  13. Martin MITCHELL said, on 23. Februar 2014 at 05:56

    .
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.
    .

    .
    Sind Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Bundestags rechtlich bindend? – Kann man den Deutschen Bundestag insgesamt bei seinem und einzelne Kabinetminister bei ihrem Wort nehmen?
    .

    .
    Einleitung.

    Man kann durchaus davon ausgehen und es kann durchaus argumentiert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland in offiziellen Sitzungen im Bundesparlament – d.h. im Deutschen Bundestag – volles Geständnis abgelegt und volle Verantwortung für die damalige Heimerziehung, die sie weitgehend bei den Kirchen und anderen Privaten Trägern in Auftrag gegeben hatte, übernommen hat.

    Die Bundesrepublik Deutschland will jedoch keine Verantwortung für etwaige Schäden die damaligen Schutzbefohlenen durch diese Heimerziehung entstanden sind übernehmen und die Opfer entschädigen.
    .

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    „Runder Tisch Heimerziehung“ [ „RTH“ ].

    Welche Rechtsverbindlichkeit hat der Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung für wen?

    Die Urheberrechte-Inhaber des Schriftsatzes des »Abschlussberichtes des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“« (ISBN: 978-3-922975-92-2 – Berlin, Dezember 2010) [ Seite 2 des Berichts ] – obwohl kein eigentlicher Copyright-Vermerk als solcher dort angebracht worden ist – sollen anscheinend gemeinsam die folgenden sein:
    Bundesrepublik Deutschland; Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ; V.i.S.d.P.: Peter Klausch; Redaktion: Holger Wendelin, Katharina Loerbroks; Satz und Layout: S. Stumpf Kommunikation & Design; Druck: DCM Druck Center.
    Diese Publikation wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes und von 11 Bundesländern über die Geschäftsstelle der AGJF sowie der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.

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    Sollte jedoch jemand diesbezüglich gegen die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht ziehen wollen, würde die Bundesrepublik Deutschland (1.) abstreiten die schädigenden und Schaden verursachenden Verbrechen begangen zu haben, und (2.) abstreiten jeglichen damit in Zusammenhang stehenden Schaden verursacht zu haben, und (3.) sich auf „die Einrede der Verjährung“ berufen und stützen.
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    Auszüge aus dem Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung.

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    [ Seite 5, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    In seiner Sitzung am 4. Dezember 2008 folgte der Deutsche Bundestag der Empfehlung des Petitionsausschusses und beschloss einstimmig und in fraktionsübergreifendem Konsens die Einrichtung eines Runden Tisches. 4 Erstmalig in seiner Geschichte beschritt der Deutsche Bundestag mit diesem Beschluss einen solchen Weg. Der Runde Tisch [ „RTH“ ] ist mit der Aufarbeitung und mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Er [ der „RTH“ ] hat keine Weisungsbefugnis und seine Ergebnisse sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung seiner Vorschläge liegt in der Verantwortung seiner Adressaten.

    Der Runde Tisch „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“[ „RTH“ ] konstituierte sich am 17. Februar 2009 unter der Moderation der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Dr. Antje Vollmer und legt hiermit nach fast zweijähriger Arbeit seinen Abschlussbericht vor.

    [ Fußnote 4 ]

    BT-Plenarprotokoll 16/193, S. 20733A [ d.h. das Protokol der Sitzung und des Beschlusses des Deutschen Bundestags, des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland ]
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    [ WICHTIGER UND HOCH RELEVANTER HINWEIS HIER DAZWISCHENGESTELLT:

    Ungefähr 2½ Jahre nach Inkrafttreten des Deutschen Grundgesetzes am 23. Mai 1949, ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland, am 5. Dezember 1952, die »Europäische Menschenrechtskonvention«, die, unter anderem, auch folgende Artikel enthält:

    ZITAT

    Artikel 3 – Verbot der Folter
    Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
    (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
    (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. ]
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    [ Seite 5, zweite Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    Das Bundesministerium der Justiz wird anlassbezogen eingebunden und eingeladen.

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    [ Seite 6, erste Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.

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    [ Seite 7, erste Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches 8

    [ Fußnote 8 ]

    Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den Zwischenbericht des Runden Tisches, die beiden Expertisen zu „Rechtsfragen“ und zu „Erziehungsvorstellungen der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ sowie auf die Debatten am Runden Tisch. Hinsichtlich der Expertisen kann hier nur eine Zusammenfassung der Ausführungen dargestellt werden. Für eine intensive Auseinandersetzung wird die Lektüre der Expertisen, in denen auch zahlreiche Quellen und Belege ausgewiesen werden, empfohlen. Die Expertisen sind unter http://www.rundertisch-heimerziehung.de herunterzuladen.

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    [ Seite 7, zweite Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    Leid und Unrecht 9

    Der Runde Tisch und auch schon der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sehen und erkennen „Leid und Unrecht“ in der Heimerziehung: „Der Runde Tisch sieht und erkennt, dass insbesondere in den 50er und 60er Jahren auch unter Anerkennung und Berücksichtigung der damals herrschenden Erziehungs- und Wertevorstellungen in den Einrichtungen der kommunalen Erziehungshilfe, der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe jungen Menschen Leid und Unrecht widerfahren ist.

    [ Fußnote 9 ]

    Die Darstellung stützt sich u.a. auf die Rechtsexpertise, S. 38 f.

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    [ Seite 8, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    In der Anerkennung von Unrecht schwingt also die Anerkennung einer Regelüberschreitung oder Rechtsverletzung mit. Für diese Regelüberschreitung bzw. Rechtsverletzung oder Rechtsmissachtung kann im Regelfall eine Person oder Institution verantwortlich gemacht werden.

    [ Seite 8, zweite Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

    Rechtsverletzung nach zeitgenössischen Maßstäben

    Unrecht kann zunächst ein Sachverhalt sein, der gegen geltendes Recht verstößt, also eine Handlung oder ein Zustand, die rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit kann sich am einfachen Recht oder aber an der Verfassung festmachen. Unrecht in diesem Sinne kann also auf zwei Ursachen beruhen:
    (1) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen das damals geltende Recht, das den betreffenden Lebensbereich regelte.
    (2) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen die Normen des Grundgesetzes in seiner damals geltenden Auslegung.
    Dieses Unrecht unterliegt heute größtenteils der Verjährung.
    Diese Tatsache schafft jedoch die Bewertung als „Unrecht“ nicht aus der Welt; sie steht nur der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung entgegen sowie der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird.
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    Und was sagt die große Mehrheit der Richter im kürzlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschiedenen Fall O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 in solchen Situationen in Bezug auf Staatshaftung?
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    Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland informiert auf seiner Webseite:

    ZITAT

    Die Zulässigkeit einer Beschwerde [ beim „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Straßburg ( „EGMR“ oder auch „EuGMR“ ) ] hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem [ „Europäischen ] Gerichtshof [ für Menschenrechte“ in Straßburg ] ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch).
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    QUELLE: Rechtsberatung der BRD [ @ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/EuropaeischerGerichtshofMenschenrechte_node.html ]
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    Die Bundesrepublik Deutschland bezüglich Menschenrechtsverstößen ausserhalb Deutschland – d.h. also in anderen Ländern – verkündet stolz:

    Die BRD im Einsatz für Menschenrechte ausserhalb Deutschland [ @ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/GrundsaetzeMRpolitik_node.html ]
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    • dierkschaefer said, on 23. Februar 2014 at 06:52

      gute, saubere arbeit. danke!

  14. Martin MITCHELL said, on 13. März 2014 at 06:45

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    EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung

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    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

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    DEUTSCH: Louise O’Keeffe gegen Irland [ 28.01.2014 ];
    ENGLISCH: Louise O’Keefe v. Ireland [ 28.01.2014 ]
    [ Internetsuche. – Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ]
    [ Internet search. – Adequate file number in German and in English ]
    DEUTSCH: EuGMR 027 (2014);
    ENGLISCH: ECHR 027 (2014)
    Bisher (13.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.

    … und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht.
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  15. Martin MITCHELL said, on 20. März 2014 at 05:47

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    EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung

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    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

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    Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.

    DAS EIGENTLICHE URTEIL (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (von den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verfasst und gesprochen – ingesamt 82 Seiten in Englisch)

    Alles andere im Internet – sonstige Hinweise/Links zu diesem Fall – sind nur kurze Zusammenfassungen oder Auszüge des Falls oder des diesbezüglichen Urteils in Straßburg.

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    Louise O’Keeffe versus Ireland ECHR 027 (2014), decided on 28.01.2014.

    THE ACTUAL JUDGEMENT (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (written and spoken by the judges of the the European Court of Human Rights themselves – 82 pages in toto in English)

    Everything else on the internet – all other references/links to the case – are only short summaries or extracts of the case or the final judgement pertaining thereto in Strasbourg.
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  16. Martin MITCHELL said, on 28. März 2015 at 09:58

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    Eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt ! – jetzt in Deutsch !

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    Für alle Gruppierungen der Ehemaligen Heimkinder in Österreich und Deutschland, ohne meinerseitige Diskriminierung !

    … ob sie Mitglieder in einem Verein sind, oder nicht …

    … ob sie Nutzer dieses oder jenes österreichischen oder deutschen Diskussionsforums sind, oder nicht …

    … ob sie dieses oder jenes Gästebuch für ehemalige Heimkinder nutzen, oder nicht …

    … ob sie Einzelkämpfer sind, oder nicht …

    … ob sie unter sich bleiben wollen, oder nicht …

    Jeder der mag, darf es sich zum Nutzen machen !

    … auch meine Kontrahenten, unter den österreichischen Betroffenen sowohl wie auch unter den deutschen Betroffenen, dürfen es sich uneingeschränkt zum Nutzen machen …

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg in dem Fall der irischen Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe: O`Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014

    gibt es jetzt nicht nur in englischer Sprache, sondern auch in deutscher Sprache !

    DAS URTEIL IN DEUTSCH

    im EHEMALIGE-HEIMKINDER-TATSACHEN.COM-Forum – getätigt von mir am Fr. 27.03.2015, um 13.35 Uhr (MEZ/CET) im Thread »EuGMR – Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung« @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=567#p567

    und in dem BLOG der dem HEIMKINDER-FORUM.DE angeschlossen ist – getätigt von mir am Sa. 28.03.2015, um 05.12 Uhr (MEZ/CET) unter der Überschrift »Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014. — Das Urteil in Deutsch.« @ http://heimkinder-forum.de/v4x/blog/index.php/Blog/?s=977fc4a58b11f9ce336a35d2b819affcbd46a006

    Mit freundlichen Grüßen allerseits !

    Martin MITCHELL
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