Dierk Schaefers Blog

Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlenen

Posted in Justiz, Kinderheime, Politik by dierkschaefer on 24. Juni 2015

Was inhaltlich wie ein Skandal aussieht, ist lediglich die Offenbarung der generellen Rechtslage von Schutzbefohlenen, in diesem Fall von „psychisch auffälligen Mädchen“, die von der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ seit 1999 betreut werden[1]. Was geschehen ist, geht weit über den Einzelfall hinaus.

Wenn die öffentliche Empörung groß ist, muss die Politik handeln. Also legte das Sozialministerium Schleswig-Holstein[2] einen Verordnungsentwurf vor.[3] Das ging dann den üblichen Weg. Unter anderem äußerte sich auch eine Anwaltskanzlei, offensichtlich im Auftrag der großen freien Träger von Sozialeinrichtungen, die üblichen Verdächtigen, wie ich sie nenne. Die shz.de nennt: AWO, DRK, Diakonie & Co.[4]. Das Gutachten der Kanzlei[5] ruft wohl bei jedem gutmeinenden Menschen zunächst Empörung hervor, so auch im Beitrag der shz.de. Doch das wäre zu oberflächlich. Das Problem geht tiefer.

Ein von Ministerial-Juristen formulierter Entwurf erleidet Schiffbruch durch die Expertise einer spezialisierten freien Anwaltskanzlei, wie widerlich deren Gutachten auch sein mag. Wo also sitzt die Fachkompetenz? Im Ministerium sicherlich nicht. Ein älterer Kollege erzählte mir einmal, wie verächtlich sein Bruder, Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei auf Richter und Verwaltungsjuristen herabblicke. Die säßen sicher auf ihren Stühlen und seien nicht genötigt, Qualität zu liefern. Ob auch von Sesselfurzern die Rede war, weiß ich nicht mehr.[6] Das ist der eine Aspekt.

Der andere ist in der Sache zu sehen. Es lohnt sich, das Gutachten sine ira et studio, also ohne Empörung und Voreingenommenheit zu lesen.[7] Die Kanzlei hat einen wichtigen Beitrag zur weitgehenden Rechtlosigkeit Schutzbefohlener geleistet.

Einige Auszüge aus dem in der Fußnote genannten Gutachten, [Hervorhebungen ds]

  • Das Jugendförderungsgesetz (JuFöG) ermächtige in § 41 nicht ausdrücklich dazu, Regelungen zur Integration von Kindern zu treffen. »Auch Regelungen zur örtlichen Prüfung nach § 46 SGB VIII zur Gruppengröße und zur Gestaltung der Konzeption, zum Beteiligungsverfahren und zum Beschwerdemanagement sowie zu den Rechten der Minderjährigen dürften kaum von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. Eine erweiterte Auslegung der Ermächtigungsgrundlage ist … grundsätzlich nicht zulässig.«
  • Es sei zu berücksichtigen, dass »nur Regelungen [rechtlich gedeckt seien], welche ordnungsrechtlich das Ziel verfolgen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen zu sichern, also Gefährdungen/Schädigungen des Kindeswohls zu vermeiden. Jede Regelung/Anordnung der Heimaufsicht beinhaltet ein [sic] Eingriff in das Recht der Einrichtungsträger aus Art. 12 Abs. 1 GG und muss folglich dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen«
  • Die Jugendhilfe sei »gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dieses Strukturprinzip … folgt keinem Selbstzweck, sondern dient der Orientierung der Jugendhilfe an den Wünschen und an der individuellen Situation der Betroffenen und hat „letztlich verfassungsrechtliche Grundlagen“, die es ausschließen, dass staatliche Jugendhilfeverwaltungen Inhalte, Methoden und Arbeitsformen vorgeben. Standardisierungen heimrechtlicher Anforderungen, welche zur Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen nicht ohne Ausnahme geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind, beschränken … nicht nur das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, sondern auch die Möglichkeit des zuständigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe, eine individuell bedarfsdeckende Hilfe passgenau zur Verfügung zu stellen.«
  • »Der Träger ist im Übrigen natürlich frei von den Empfehlungen der örtlichen und belegenden Jugendämter
  • »Es ist nicht die Aufgabe und Kompetenz der Heimaufsicht, beste pädagogische Bedingungen herzustellen, sondern Mindestanforderungen zu formulieren, welche die Gewährleistung des Kindeswohl (gerade so eben) sicherstellen. Weitere Eingriffsbefugnisse der Heimaufsicht bestehen nicht.«
  • »Im Übrigen kann man auch hier wiederholen, dass das Maß der Personalausstattung und der Eignung des Personals einrichtungsindividuell zu beurteilen ist.«

Genug, man lese alles nach. In manchen Punkten hat das Gutachten ja auch inhaltliche Berechtigung. Aber es stellt die Machtkonstellation in aller Schärfe vor: Fast alle Macht den Einrichtungen über ihre Schutzbefohlenen.

Das gilt nicht nur für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch für alle anderen „Heime“, für Alten- und Pflegeheime, für Krankenhäuser für Kindergärten und Kitas, von „geschlossenen“ Einrichtungen gleich welcher Art gar nicht zu reden.

Der Liga der Wohlfahrtseinrichtungen wird man kaum entkommen können. Ihre Mitglieder definieren für die Betroffenen den passgenau individuellen Bedarf, immer unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung.

Die Heimaufsicht ist zahnlos – oder schlimmer: Ein Etikettenschwindel. Nur wenn eine schwere Grundrechtsverletzung zum Skandal hochkocht, kommt es – nach langem Widerstand der Träger – vielleicht zu Konsequenzen.

Wohl dem, der kein Heim braucht, seinen Bedarf selber bestimmen kann und die Mittel dazu hat.

[1] »Die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ betreute seit 1999 psychisch auffällige Mädchen. Es gab mehrere Standorte mit stationären Angeboten sowie betreutes Einzelwohnen. Im zweiten Halbjahr 2014 hatten Mädchen, aber auch zwei ehemalige pädagogische Mitarbeiter, massive Vorwürfe über inakzeptable Praktiken erhoben – etwa, dass sich die Mädchen nach ihrer Ankunft nackt vor männlichem Personal ausziehen müssten.« Man lese unbedingt den ganzen Artikel: http://www.shz.de/schleswig-holstein/politik/friesenhof-skandal-so-wehren-sich-betreiber-gegen-eine-kinderheim-reform-id10039671.html Details zum Hintergrund findet man unter https://www.google.fr/search?q=Friesenhof&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=HVaKVfrpD8SvUdzmgJgJ#q=Friesenhof+Kinder-+und+Jugendliche mit mehr als 4 Seiten einschlägiger Links.

[2] Ministerin Alheit

[3] https://drive.google.com/file/d/0B49rGDzltjXIVmI4S1N4NDR4eFE/view?pli=1

[4] http://www.shz.de/schleswig-holstein/politik/friesenhof-skandal-so-wehren-sich-betreiber-gegen-eine-kinderheim-reform-id10039671.html

[5] Sie ist umschwer zu ermitteln. Auf ihrer Homepage stellt sie ihre Schwerpunkte vor: »betreuen insbesondere Ärzte sowie institutionelle Mandanten aus den Bereichen Gesundheit und Pflege. Die Beratung und Vertretung von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen bildet einen weiteren Beratungsschwerpunkt.«

[6] Auf meinen familienrechtlichen Tagungen an der Evangelischen Akademie Bad Boll hatte ich offensichtlich die Creme öffentlich besoldeter Juristen als Referenten, denn die waren anders.

[7] https://drive.google.com/file/d/0B49rGDzltjXILVBoWXJyN0JIbkk/view?pli=1

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16 Antworten

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  1. […] Ein Nachtrag: Auch manche „Kinderlobby“ hat Eigeninteressen. die nicht unbedingt den Kindern dienlich sind:  https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbef… […]

  2. […] [6] Auch die Rechtslage ist dank der Lobby-Arbeit der Sozialkonzene nicht im Sinne von Schutzbefohlenen gleich welcher Art. https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbef… […]

  3. […] [4] Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, 24. Juni 2015, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbef… […]

  4. […] [6] Dierk Schäfer, Die Zahnlosigkeit der Gesetze zum Recht von Schutzbefohlen, 24. Juni 2015, https://dierkschaefer.wordpress.com/2015/06/24/die-zahnlosigkeit-der-gesetze-zum-recht-von-schutzbef… […]


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